Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 117
Nach Gewicht
- BSG, 21.10.2021 – B 5 R 1/21 RRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - vorzeitige Wartezeiterfüllung - Versicherungspflicht bei Eintritt eines Arbeitsunfalls - Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit - vorausschauende Betrachtung - objektive Beweislast für das Bestehen der VersicherungspflichtZitiert von 9
- BSG, 08.12.2005 – B 13 RJ 40/04 RZitiert von 7
- LSG NRW, 04.08.2004 – L 8 RJ 19/04
- LSG Hessen, 15.12.2017 – L 5 R 165/15Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.02.2019 – L 2 R 133/14Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.08.2018 – L 3 R 31/18 ZVW
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 14.10.2025 – L 2 R 180/19
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 56/24Zitiert von 1
- LSG NRW, 29.09.2025 – L 14 R 53/24Zitiert von 1
117 Entscheidungen zu § 53 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/53#abs-1 (1) Die allgemeine Wartezeit ist vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind. Satz 1 Nr. 1 findet nur Anwendung für Versicherte, die bei Eintritt des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit versicherungspflichtig waren oder in den letzten zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Die Sätze 1 und 2 finden für die Rente für Bergleute nur Anwendung, wenn der Versicherte vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/53#abs-2 (2) Die allgemeine Wartezeit ist auch vorzeitig erfüllt, wenn Versicherte vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden oder gestorben sind und in den letzten zwei Jahren vorher mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Der Zeitraum von zwei Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung oder des Todes verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/53#abs-3 (3) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der Absätze 1 und 2 liegen auch vor, wenn