Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 61
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/61?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/61?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
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Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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