Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 60
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 339
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 24.09.2012 – L 11 U 416/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das Sozialgericht - Hinweis auf die Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG - Besorgnis der Befangenheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG NRW, 22.10.2012 – L 11 AS 1240/12 BZitiert von 8
- LSG NRW, 29.05.2012 – L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B
- LSG NRW, 07.05.2012 – L 11 SO 108/12 BZitiert von 5
- BSG, 13.05.1998 – B 6 KA 31/97 RZitiert von 13
- LSG Hessen, 31.05.2021 – L 6 SF 1/21 DS B ERZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.05.2026 – L 8 SF 119/26 AB
- BSG, 12.03.2026 – B 4 AS 60/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - fehlende Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Revisionsgegenstand - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen fehlender Angabe einer ladungsfähigen Anschrift - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung der abgelehnten Richter - Pauschalablehnung des gesamten Spruchkörpers
- SG Karlsruhe, 04.02.2026 – S 14 SF 2339/25 AB, S 12 AY 2114/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/60#abs-1 (1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/60#abs-2 (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/60#abs-3 (3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/60#abs-4 (4) (weggefallen)