Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 101
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/101?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich gegenüber dem Gericht annehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/101?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs erledigt insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 101 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 101 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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