Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 566
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2012 – L 12 AL 1074/12
- BSG, 09.12.2010 – B 13 R 63/09 RSozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Entstehen der Erledigungsgebühr - keine Erforderlichkeit eines beiderseitigen NachgebensZitiert von 46
- SG Köln, 13.02.2012 – S 36 AS 3244/11
- SG Berlin, 18.03.2011 – S 165 SF 1563/09 EZitiert von 2
- SG Stade, 13.05.2009 – S 34 SF 85/08
- SG Hildesheim, 20.04.2006 – S 12 SF 5/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 17.11.2025 – L 3 AS 2664/25 B
- BSG, 01.10.2025 – B 7 AS 9/24 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vorverfahrenskosten - Rechtsanwaltsvergütung - dieselbe Angelegenheit - mehrere Auftraggeber - Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft - Widersprüche gegen die Festsetzung von Mahngebühren in unterschiedlichen Mahnschreiben - Geschäftsgebühr - Bestimmung der angemessenen Gebühr - Bemessungskriterien nach § 14 Abs 1 RVG)Zitiert von 3
- SG Ulm, 24.09.2025 – S 13 R 2509/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3#abs-1 (1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/3#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.