Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 100
Stand: 10.06.2019
Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 100 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 30.09.2015 – B 3 KR 22/15 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rechtsweg - Zuständigkeit der Sozialgerichte für Schadensersatzklage einer Krankenkasse gegen einen Dritten wegen des Vorwurfs einer gemeinschaftlich mit dem Leistungserbringer zu ihren Lasten begangenen Straftat - WiderklageZitiert von 20
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 105/22
- SG Potsdam, 09.01.2024 – S 7 KR 498/19Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.09.2019 – L 3 U 159/19 WA
- LSG NRW, 11.12.2024 – L 10 KR 791/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.07.2023 – L 9 KR 60/22 WAZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.06.2025 – B 1 KR 8/24 RKrankenversicherung - Krankenhausvergütung - MDK-Prüfverfahren - nicht fristgerechte Mitteilung der abschließenden Entscheidung - Beendigung des Prüfverfahrens - Verwertbarkeit von Unterlagen im sozialgerichtlichen VerfahrenZitiert von 14
- SG Heilbronn, 19.09.2024 – S 15 KR 10/22
- LSG NRW, 27.06.2024 – L 9 SO 432/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 100 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.