Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 244 Anrechenbare Zeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Änderungsverlauf
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12.08.2020 Ausfertigung
§ 244 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I 1879)
BGBl. 2020 I S. 1879
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 244 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 244 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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23.06.2014 Ausfertigung
§ 244 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 2014 (BGBl. I 787)
BGBl. 2014 I S. 787
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 244 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 244 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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