Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 244 Anrechenbare Zeiten
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2017 – L 2 R 1071/17Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 10.02.2017 – L 4 R 5188/15
- LSG Baden-Württemberg, 17.09.2009 – L 10 R 3223/07
- LSG NRW, 13.09.2024 – L 21 R 76/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 15.01.2024 – L 3 R 153/23Zitiert von 2
- SG Detmold, 04.01.2024 – S 7 R 194/22
Zuletzt entschieden
- SG Altenburg, 10.12.2015 – S 14 R 3960/14Zitiert von 2
- SG Stade, 14.09.2015 – S 9 R 5/15Zitiert von 4
- SG Berlin, 29.06.2015 – S 17 R 473/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 244 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244#abs-1 (1) Sind auf die Wartezeit von 35 Jahren eine pauschale Anrechnungszeit und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen, die vor dem Ende der Gesamtzeit für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit liegen, darf die Anzahl an Monaten mit solchen Zeiten nicht die Gesamtlücke für die Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244#abs-2 (2) Auf die Wartezeit von 15 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244#abs-3 (3) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II nicht angerechnet. Zeiten vor dem 1. Januar 2001, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe a mit Ausnahme der Arbeitslosenhilfe oder nach Buchstabe b glaubhaft gemacht ist, werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244#abs-4 (4) Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus angerechnet, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine Beschäftigung unter Tage ausgeübt worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/244#abs-5 (5) Grundrentenzeiten nach § 76g Absatz 2 sind auch Kalendermonate mit Zeiten vor dem 1. Januar 1984, für die der Bezug von Leistungen nach § 51 Absatz 3a Nummer 3 Buchstabe b glaubhaft gemacht ist. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe und Arbeitslosengeld II sind keine Grundrentenzeiten.