Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/240#abs-1 (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die
sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/240#abs-2 (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 544 Entscheidungen zu § 240 SGB VI →
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 09.02.2018 – L 10 LW 4015/17
- LSG Baden-Württemberg, 10.05.2011 – L 13 R 5334/09
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2021 – 2 K 426/15Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.01.2014 – L 16 R 906/12
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.08.2013 – L 16 R 39/12
- BFH, 14.12.2022 – X R 10/21(Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit i.S. des § 16 Abs. 4 EStG)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 08.05.2026 – L 4 R 565/23
- LSG NRW, 24.04.2026 – L 4 R 466/22
- LSG NRW, 24.04.2026 – L 4 R 102/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 240 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 240 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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