Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 106 Zuschuss zur Krankenversicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/106#abs-1 (1) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/106#abs-2 (2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Satz 3 des Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/106#abs-3 (3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/106#abs-4 (4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.
Wird zitiert von 122 Entscheidungen zu § 106 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 06.09.2012 – L 22 R 543/10Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.08.2024 – L 3 R 221/17
- BSG, 27.05.2014 – B 5 RE 6/14 RRentenbezieher mit Auslandswohnsitz (hier: Schweiz) - kein Zuschuss des Rentenversicherungsträgers für private Krankenzusatzversicherung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 22
- BVerfG, 04.06.2012 – 2 BvL 9/08, 2 BvL 10/08, 2 BvL 11/08, 2 BvL 12/08Zur Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im BeitrittsgebietZitiert von 59
- SG Karlsruhe, 17.01.2013 – S 16 R 3235/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.06.2010 – L 4 R 583/06Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 11.11.2025 – L 22 R 614/23
- BSG, 22.07.2025 – B 12 R 4/24 R(Antrag auf Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV - Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 106 SGB 6 - Zuschuss zu den Beiträgen zur niederländischen gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Zusatzkrankenversicherung - Bezieher einer deutschen Rente mit Wohnsitz in den Niederlanden - Ausschluss nach § 106 Abs 1 S 2 SGB 6 - Bestimmung der Höhe des von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden "Zuschlages" zu den niederländischen Krankenversicherungsbeiträgen nach § 249a SGB 5 - Vergleichbarkeit der niederländischen gesetzlichen Pflegeversicherung mit der deutschen sozialen Pflegeversicherung - Zuschlag zur Rente auf Beiträge zur Pflegeversicherung - Europarechtskonformität)Zitiert von 3
- LAG Rheinland-Pfalz, 07.05.2025 – 7 SLa 232/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 259 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 106 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 1 und 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3013)
BGBl. 2003 I S. 3013
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25.11.2003 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 208 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
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