Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 107 Rentenabfindung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/107#abs-1 (1) Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat der Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden. Für die Ermittlung anderer Witwenrenten oder Witwerrenten aus derselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf des 24. Kalendermonats nach Ablauf des Kalendermonats der Wiederheirat unterstellt, dass ein Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente besteht. Bei kleinen Witwenrenten oder kleinen Witwerrenten vermindert sich das 24fache des abzufindenden Monatsbetrags um die Anzahl an Kalendermonaten, für die eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente geleistet wurde. Entsprechend vermindert sich die Anzahl an Kalendermonaten nach Satz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/107#abs-2 (2) Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten zwölf Kalendermonate geleisteten Witwenrente oder Witwerrente. Bei Wiederheirat vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag der Witwenrente oder Witwerrente, die nach Ablauf des dritten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Kalendermonats ist Monatsbetrag der Betrag der Witwenrente oder Witwerrente, der für den vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonat zu leisten wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/107#abs-3 (3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer Ehe.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 107 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 27.09.2019 – S 85 R 279/18
- LSG NRW, 19.07.2023 – L 7 AS 1811/22 B
- BSG, 06.09.2001 – B 5 RJ 28/00 RZitiert von 6
- BSG, 30.08.2000 – B 5 RJ 4/00 RZitiert von 3
- BGH, 17.11.2004 – XII ZB 46/01Zitiert von 4
- BFH, 26.11.2014 – VIII R 38/10Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an einen Grenzgänger ab 2005Zitiert von 24
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
- BSG, 14.12.2023 – B 11 AL 2/22 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeld - Ruhen bei anderen Sozialleistungen - vergleichbarer Anspruch auf eine andere Sozialleistung eines ausländischen Trägers - nur wiederkehrende Leistungen - Altersleistung einer schweizerischen Personalvorsorgestiftung - zusätzliche einmalige Kapitalleistung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 1
- VG Schleswig, 01.11.2022 – 12 A 164/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 107 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 107 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.