Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3013

BGBl. 2003 I S. 3013 · 24.219 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2003, Seite 3013 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3013
                                 Zweites Gesetz
      zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer

Gesetze
                                                      Vom 27. Dezember 2003

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1     Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2     Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der
              Renten zum 1. Juli 2004
Artikel 3     Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4     Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5     Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6     Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7     Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung
              der Landwirte
Artikel 8     Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel-
              lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

Artikel 9     Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
              versicherung der Landwirte
Artikel 10    Gesetz zur Bestimmung der Beitragssätze in der ge-
              setzlichen Rentenversicherung und der Beitragszah-
              lung des Bundes für Kindererziehungszeiten für das
              Jahr 2004 (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)

Artikel 11    Gesetz zur Bestimmung der Beiträge und Beitragszu-
              schüsse in der Alterssicherung der Landwirte für 2004
              (Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)
Artikel 12    Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge-

              setzbuch

Artikel 13    Inkrafttreten

                              Artikel 1

                       Änderung des
             Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                              (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 106a wird gestrichen.
   b) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:
      „§ 255c Widerspruch und Klage gegen die Ver-
              änderung des Zahlbetrags der Rente“.
   c) Nach der Angabe zu § 269 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 269a Zuschuss zur Krankenversicherung im
              Jahr 2004“.
   d) Die bisherige Angabe zu § 269a wird Angabe zu
      § 269b.

2. In § 1 wird Satz 4 wie folgt gefasst:

   „Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
   sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie
   angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt,
   wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des
   Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten.“

3. § 106 Abs. 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 4
   ersetzt:

      „(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in der

   gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind,
   wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben
   Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des
   allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf
   den Zahlbetrag der Rente ergibt. § 247 Abs. 1 des
   Fünften Buches ist entsprechend anzuwenden.

      (3) Für Rentenbezieher, die bei einem Kranken-
   versicherungsunternehmen versichert sind, das der
   deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche
   Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der

   sich aus der Anwendung des durchschnittlichen all-
   gemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf
   den Zahlbetrag der Rente ergibt. Maßgebend ist der
   durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Kran-
   kenkassen, den das Bundesministerium für Gesund-
   heit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines
   Jahres einheitlich für das Bundesgebiet feststellt. Der
BGBl. 2003, Seite 3014 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3014
    Beitragssatz ist auf eine Stelle nach dem Komma zu
    runden. Er gilt vom 1. Juli des jeweiligen Kalender-
    jahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjah-
    res.

       (4) Der monatliche Zuschuss nach Absatz 2
    oder 3 wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwen-
    dungen für die Krankenversicherung begrenzt.
    Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenz-
    ter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern
    anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten
    geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer die-
    ser Renten geleistet werden.“

 4. § 106a wird aufgehoben.

 5. In § 158 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „das
    0,5fache“ durch die Wörter „das 0,2fache“ ersetzt.

 6. § 178 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das Bundesministerium für Gesundheit und
    Soziale Sicherung macht im Einvernehmen mit dem
    Bundesministerium der Finanzen den Betrag, der
    vom Bund für Kindererziehungszeiten an die Renten-
    versicherung der Arbeiter und der Angestellten pau-

    schal zu zahlen ist, im Bundesanzeiger bekannt.“

 7. In § 218 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „das
    0,25fache“ durch die Wörter „das 0,1fache“ ersetzt.

 8. In § 229 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
    gefügt:

       „(1a) Mitglieder des Vorstandes einer Aktienge-
    sellschaft, die am 6. November 2003 in einer weite-
    ren Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht
    versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Be-
    schäftigung oder selbständigen Tätigkeit nicht ver-
    sicherungspflichtig. Sie können bis zum 31. Dezem-
    ber 2004 die Versicherungspflicht mit Wirkung für die
    Zukunft beantragen.“

 9. § 255c wird wie folgt gefasst:
                           „§ 255c

               Widerspruch und Klage gegen
        die Veränderung des Zahlbetrags der Rente
      Widerspruch und Klage von Rentenbeziehern
    gegen
    1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
    2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach
       § 106 für Rentenbezieher, die freiwillig in der ge-
       setzlichen Krankenversicherung versichert sind
       oder

    3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 106a

    zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung des
    allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse oder
    der Neuregelung der Tragung der Beiträge zur Pfle-
    geversicherung haben keine aufschiebende Wir-
    kung. Widerspruch und Klage gegen die Festsetzung

    des Beitragszuschusses nach § 106 zum 1. Juli 2004
    für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversiche-
    rungsunternehmen versichert sind, aufgrund einer
    Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen
    Beitragssatzes der Krankenkassen haben ebenfalls
    keine aufschiebende Wirkung.“

10. Nach § 269 wird folgender § 269a eingefügt:
                           „§ 269a

                      Zuschuss zur
             Krankenversicherung im Jahr 2004
     § 106 Abs. 2 und 3 ist für das Jahr 2004 mit der
    Maßgabe anzuwenden, dass

    1. für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetz-
       lichen Krankenversicherung versichert sind, in
       der Zeit vom 1. Juli 2003 bis 31. März 2004 und

    2. für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversi-
       cherungsunternehmen versichert sind, in der Zeit
       vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
    der zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittli-
    che allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen
    gilt.“

11. Der bisherige § 269a wird § 269b.

                        Artikel 2

                     Gesetz
            über die Aussetzung der
      Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004

  Zum 1. Juli 2004 werden der aktuelle Rentenwert und
der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.

                        Artikel 3

                   Änderung des
          Ersten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-1)
  In § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e des Ersten Buches
Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Geset-
zes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kranken- und Pflegeversicherung“ durch das Wort
„Krankenversicherung“ ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-4-1)

  In § 18b Abs. 5 Satz 3 des Vierten Buches Sozialge-
setzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember
1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 106 Abs. 2“
durch die Angabe „§ 106 Abs. 2 bis 4“ ersetzt.
BGBl. 2003, Seite 3015 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3015
                        Artikel 5
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                         (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. § 247 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Beitragssatzveränderungen gelten jeweils vom
      ersten Tag des dritten auf die Veränderung folgen-
      den Kalendermonats an.“

   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Der am 31. Dezember 2003 geltende allgemeine
      Beitragssatz der Krankenkasse, der nicht zum
      1. Januar 2004 verändert worden ist, gilt als Bei-
      tragssatzveränderung zum 1. Januar 2004. Der am
      1. Januar 2003 geltende Beitragssatz gilt vom
      1. Juli 2003 bis zum 31. März 2004.“

2. Dem § 248 wird folgender Satz angefügt:
   „In den Fällen des Satzes 2 gilt für die Bemessung der
   Beiträge für die Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezem-
   ber 2004 die Hälfte des am 1. Januar 2004 geltenden

   allgemeinen Beitragssatzes.“

                        Artikel 6
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-11)
  § 59 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In Satz 1 werden die Angabe „249a,“ gestrichen, der
   Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender
   Halbsatz angefügt:
   „die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Renten-
   versicherung sind von dem Mitglied allein zu tragen.“

2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Bei Beziehern einer Rente nach dem Gesetz über die
   Alterssicherung der Landwirte, die nach § 20 Abs. 1
   Satz 2 Nr. 3 versichert sind, und bei Beziehern von
   Produktionsaufgaberente oder Ausgleichsgeld, die
   nach § 14 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ein-
   stellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit ver-
   sichert sind, werden die Beiträge aus diesen Leistun-
   gen von den Beziehern der Leistung allein getragen.“

                        Artikel 7
              Änderung des Gesetzes
       über die Alterssicherung der Landwirte
                        (8251-10)

  Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
dert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 23. Dezember
2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels
      wie folgt gefasst:

      „Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.
   b) Die Angabe zu § 35b wird gestrichen.

   c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 105a Widerspruch und Klage gegen die Verän-
              derung des Zahlbetrags der Rente zum
              1. April 2004“.

2. Vor § 35a wird die Überschrift des Zweiten Titels wie
   folgt gefasst:

    „Zuschuss zum Beitrag zur Krankenversicherung“.

3. § 35a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Sätze 1 und 2 werden durch folgende Sätze 1
      bis 3 ersetzt:

      „Der monatliche Zuschuss wird in Höhe des hal-

      ben Betrages geleistet, der sich aus der Anwen-
      dung des vom Bundesministerium für Gesundheit
      und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Juli festge-
      stellten durchschnittlichen allgemeinen Beitrags-
      satzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der
      Rente ergibt. Er gilt vom 1. Januar bis 31. Dezem-
      ber des folgenden Kalenderjahres. Abweichend
      von den Sätzen 1 und 2 gilt bis 31. März 2004 der
      zum 1. Januar 2003 festgestellte durchschnittliche
      allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und in
      der Zeit vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004
      der zum 1. Januar 2004 festgestellte durchschnitt-
      liche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen.“
   b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

4. § 35b wird aufgehoben.

5. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
                          „§ 105a
                    Widerspruch und
             Klage gegen die Veränderung des
          Zahlbetrags der Rente zum 1. April 2004
     Widerspruch und Klage gegen
   1. die Veränderung des Zahlbetrags der Rente,
   2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach
      § 35a oder

   3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b
   zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-
   gemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer
   Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-
BGBl. 2003, Seite 3016 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3016
   tragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung
   der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung haben

   keine aufschiebende Wirkung.“

                        Artikel 8
               Änderung des Gesetzes
             zur Förderung der Einstellung
       der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit

                         (8252-4)
  Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirt-
schaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 98 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird
wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „sind die
   §§ 35a und 35b“ durch die Wörter „ist § 35a“ ersetzt.

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

                           „§ 15a
                   Widerspruch und Klage
                 gegen die Veränderung des
          Zahlbetrags der Produktionsaufgaberente
         und des Ausgleichsgeldes zum 1. April 2004

       Widerspruch und Klage gegen

   1. die Veränderung des Zahlbetrags der Produktions-
      aufgaberente oder des Ausgleichsgeldes,
   2. die Festsetzung des Beitragszuschusses nach
      § 35a des Gesetzes über die Alterssicherung der
      Landwirte oder
   3. den Wegfall des Beitragszuschusses nach § 35b

      des Gesetzes über die Alterssicherung der Land-

      wirte

   zum 1. April 2004 aufgrund einer Veränderung der all-

   gemeinen Beitragssätze der Krankenkassen, einer

   Veränderung des durchschnittlichen allgemeinen Bei-

   tragssatzes der Krankenkassen oder der Neuregelung
   der Tragung der Beiträge zur Pflegeversicherung
   haben keine aufschiebende Wirkung.“

                        Artikel 9

         Änderung des Zweiten Gesetzes
   über die Krankenversicherung der Landwirte
                         (8252-3)
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 42a des Gesetzes
vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt
geändert:

1. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach

           § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozi-

           algesetzbuch“ gestrichen und jeweils die An-
           gabe „1. Januar“ durch die Angabe „1. Juli“ er-
           setzt.

      bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

          „Abweichend von Satz 2 gilt für die Beiträge

          aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1
          Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetz-
          buch bis 31. März 2004 die Hälfte des zum
          1. Januar 2003 festgestellten durchschnittli-
          chen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
          kenkassen und in der Zeit vom 1. April 2004
          bis 31. Dezember 2004 die Hälfte des zum
          1. Januar 2004 festgestellten durchschnitt-
          lichen allgemeinen Beitragssatzes der Kran-
          kenkassen.“
   b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

      „Abweichend von Satz 2 gilt der zum 1. Januar
      2004 festgestellte durchschnittliche allgemeine
      Beitragssatz der Krankenkassen in der Zeit vom
      1. April 2004 bis 30. Juni 2005.“

2. In § 45 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Abs. 2
   Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Abs. 2 Satz 2 und 3“
   ersetzt.

                      Artikel 10

                       Gesetz
         zur Bestimmung der Beitragssätze

      in der gesetzlichen Rentenversicherung
        und der Beitragszahlung des Bundes
   für Kindererziehungszeiten für das Jahr 2004
       (Beitragssatzgesetz 2004 – BSG 2004)

                          §1

                     Beitragssätze

              in der Rentenversicherung

   Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2004 in der

Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten

19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenver-

sicherung 25,9 Prozent.

                          §2
       Zahlungen für Kindererziehungszeiten

   Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für
Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Rentenver-
sicherung der Arbeiter und der Angestellten für das Jahr
2004 einen Betrag in Höhe von 11 842 984 000 Euro.

                      Artikel 11
                      Gesetz
           zur Bestimmung der Beiträge
           und Beitragszuschüsse in der
      Alterssicherung der Landwirte für 2004
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2004 – BGL 2004)

                          §1

                     Beitrag in der

            Alterssicherung der Landwirte

  (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
beträgt für das Kalenderjahr 2004 monatlich 201 Euro.
BGBl. 2003, Seite 3017 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3017
  (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte      chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004   zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie
monatlich 169 Euro.

                          §2
                 Beitragszuschuss
          der Alterssicherung der
                          folgt geändert:

                          1. § 213 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
in                              „(2) Der Bundeszuschuss zu den Ausgaben der
Landwirte                    Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszu-
  (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung        schuss zu den Ausgaben der Rentenversicherung der
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),       Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalen-
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-        derjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird der       -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Ar-
monatliche Zuschussbetrag für das
wie folgt festgesetzt:
Kalenderjahr 2004            beitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entspre-
                             chenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorver-
                             gangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des
 Einkommensklasse         monatlicher Zuschussbetrag           Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss zu-
bis     8 220 Euro
 8 221– 8 740 Euro
 8 741– 9 260 Euro
 9 261– 9 780 Euro
 9 781–10 300 Euro
10 301–10 820 Euro
10 821–11 340 Euro
11 341–11 860 Euro
11 861–12 380 Euro
12 381–12 900 Euro
12 901–13 420 Euro
13 421–13 940 Euro
13 941–14 460 Euro
14 461–14 980 Euro
14 981–15 500 Euro
121 Euro                   sätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz
113 Euro                   des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitrags-
105 Euro                   satz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2
 96 Euro                   ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der
 88 Euro                   sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bun-
 80 Euro                   deszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbe-
 72 Euro                   trags nach Absatz 4 ergeben würde.“
 64 Euro
 56 Euro                2. § 287e Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 48 Euro
 40 Euro                   „Der Zuschuss des Bundes zu den Ausgaben der
 32 Euro                   Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für das
 24 Euro                   Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuss-Bei-
 16 Euro                   trittsgebiet), und der Zuschuss des Bundes zu den
  8 Euro.                  Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,
                           soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-
  (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung

der Landwirte wird der monatliche
                             deszuschuss-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
Zuschussbetrag für
                             Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2004 wie folgt

festgesetzt:
wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr

einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-
 Einkommensklasse         monatlicher Zuschussbetrag           hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor

bis     8 220 Euro

 8 221– 8 740 Euro

 8 741– 9 260 Euro

 9 261– 9 780 Euro

 9 781–10 300 Euro

10 301–10 820 Euro

10 821–11 340 Euro
11 341–11 860 Euro
11 861–12 380 Euro
12 381–12 900 Euro
12 901–13 420 Euro
13 421–13 940 Euro
13 941–14 460 Euro
14 461–14 980 Euro
14 981–15 500 Euro

                       Artikel 12

                Weitere Änderung
 (Ost)                     1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für
                           Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfäl-
101 Euro
                           tigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der Bun-
 95 Euro
                           desrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu
 88 Euro
                           den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres ein-
 81 Euro
                           schließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von
 74 Euro
                           Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburts-
 68 Euro
                           jahrgänge vor 1921 stehen.“
 61 Euro
 54 Euro
 47 Euro
 41 Euro
 34 Euro                                       Artikel 13
 27 Euro
 20 Euro                                      Inkrafttreten
 14 Euro                  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2004 in Kraft,
  7 Euro.               soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes
                        bestimmt ist.
                          (2) Artikel 12 tritt unmittelbar nach Inkrafttreten der
                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch
                        das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in Kraft.

                          (3) Am 1. Februar 2004 treten Artikel 5 Nr. 2, Artikel 7
      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                        (860-6)
Nr. 3 und Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 in Kraft.

  (4) Am 1. April 2004 treten Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche           und Nr. 4, Artikel 3, 6, 7 Nr. 1 Buchstabe a und b, Nr. 2
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-          und 4 und Artikel 8 Nr. 1 in Kraft.
BGBl. 2003, Seite 3018 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3018

                         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                       sind gewahrt.
                          Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                       ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                         Berlin, den 27. Dezember 2003

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                                 Die Bundesministerin
                         für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                     Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3013. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes ad01248bb64f1c84….