Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 18/1307 · S. 54
Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI)
Zu Artikel 5 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI) Zu Nummer 1 (§ 106) Im Hinblick auf den Zuschuss der Rentenversicherung zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 106 Absatz 2), und für Rentenbezieher, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt (§ 106 Absatz 3), wird jeweils eine Folgeregelung zur Änderung des allgemei- nen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunk- ten in der gesetzlichen Krankenversicherung vorgenommen. Zu Nummer 2 (§ 154) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Senkung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten nach den §§ 241, 247 SGB V. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a SGB V fließt – wie bisher der mitgliederbezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten – zukünftig in die Berechnung der verfügbaren Standardrente für die Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern mit ein. Zu Nummer 3 (§ 163) Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Senkung des allgemeinen Beitragssatzes bzw. zur Abschaffung des mitgliederbezogenen Beitragssatzanteils von 0,9 Prozentpunkten im SGB V. Der durchschnittliche Zu- satzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a SGB V fließt – wie bisher der mitglieder- bezogene Beitragssatzanteil von 0,9 Prozentpunkten – zukünftig in die Berechnung des Gesamtsozialversi- cherungsbeitragssatzes mit ein.
BT-Drs. 18/1307 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/1307, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 213.423–215.088 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 78f774abbc8cfae6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP