Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 6 · BT-Drs. 16/3100 · S. 183

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 106)
Folgeregelung zu den §§ 241, 247, 249 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch. Durch die Festlegung der Beitragssätze
zum 1. Juli 2008 gibt es nur noch einen einheitlichen all-
gemeinen Beitragssatz. Der bislang vom Mitglied allein zu
tragende zusätzliche Beitragssatz geht im allgemeinen Bei-
tragssatz auf. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Mit-
glied und Rentenversicherungsträger bleibt im bisherigen
Verhältnis bestehen.
Die Regelung, dass Beitragssatzveränderungen für versiche-
rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verzögerung
von 3 Monaten gelten, entfällt. Die Rechtsverordnung nach
§ 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge-
geben, so dass die Rentenversicherungsträger in der Lage
sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. Der Ver-
weisung auf § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
bedarf es deshalb nicht mehr.
Zu Nummer 2 (§ 154)
Folgeänderung zu den §§ 241 und 247 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.
Zu Nummer 3 (§ 163)
Folgeänderung zu den §§ 241 und 247 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch.

BT-Drs. 16/3100 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 998.377–999.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP