Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/3100 · S. 183
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 106) Folgeregelung zu den §§ 241, 247, 249 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Durch die Festlegung der Beitragssätze zum 1. Juli 2008 gibt es nur noch einen einheitlichen all- gemeinen Beitragssatz. Der bislang vom Mitglied allein zu tragende zusätzliche Beitragssatz geht im allgemeinen Bei- tragssatz auf. Die Verteilung der Beitragslast zwischen Mit- glied und Rentenversicherungsträger bleibt im bisherigen Verhältnis bestehen. Die Regelung, dass Beitragssatzveränderungen für versiche- rungspflichtige Rentner mit einer zeitlichen Verzögerung von 3 Monaten gelten, entfällt. Die Rechtsverordnung nach § 241 wird mit einer entsprechenden Vorlaufzeit bekannt ge- geben, so dass die Rentenversicherungsträger in der Lage sein werden, ihre Datenverarbeitung anzupassen. Der Ver- weisung auf § 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedarf es deshalb nicht mehr. Zu Nummer 2 (§ 154) Folgeänderung zu den §§ 241 und 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Zu Nummer 3 (§ 163) Folgeänderung zu den §§ 241 und 247 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
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Herkunft
BT-Drs. 16/3100, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 998.377–999.505 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 9f88edec9bf9d1f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP