Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 81 Satzung
Stand: 10.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-1 (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-2 (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-3 (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-4 (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-5 (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-6 (6) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen Bestimmungen über die Sicherstellung des Notdienstes enthalten. Sofern dies zum Zwecke der Sicherstellung des Notdienstes in einer Region erforderlich ist, können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gewährung von Sicherstellungspauschalen an die teilnehmenden Ärzte festlegen.
Wird zitiert von 204 Entscheidungen zu § 81 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.02.2013 – B 6 KA 2/12 RKassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes WiderspruchsverfahrenZitiert von 8
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 – L 24 KA 101/10Zitiert von 1
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 1/13 RKassenzahnärztliche Vereinigung - Satzung - Aufbringung der Mittel - Benennung in Frage kommender Finanzierungsmodelle - unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht - Erhebung besonderer Abgaben von einem Teil der Mitglieder bei besonderem Vorteil - Revisibilität von SatzungsbestimmungenZitiert von 26
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – L 7 KA 56/17
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – L 7 KA 60/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 29 K 1788/24Zitiert von 1
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG München, 23.09.2025 – S 49 KA 119/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 81 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754; 2022 I 1025)
BGBl. 2021 I S. 2754
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10.12.2015 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I 2229)
BGBl. 2015 I S. 2229
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 81 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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23.10.2001 Ausfertigung
§ 81 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I 2702 809)
BGBl. 2001 I S. 2702
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