Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 81 Satzung
Stand: 10.01.2026
Wird zitiert von 200
Nach Gewicht
- BSG, 06.02.2013 – B 6 KA 2/12 RKassenärztliche Vereinigung - Gebührenerhebung für erfolglos durchgeführtes WiderspruchsverfahrenZitiert von 7
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.02.2013 – L 24 KA 101/10Zitiert von 1
- BSG, 30.10.2013 – B 6 KA 1/13 RKassenzahnärztliche Vereinigung - Satzung - Aufbringung der Mittel - Benennung in Frage kommender Finanzierungsmodelle - unbestimmte Globalermächtigung genügt nicht - Erhebung besonderer Abgaben von einem Teil der Mitglieder bei besonderem Vorteil - Revisibilität von SatzungsbestimmungenZitiert von 24
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.03.2021 – L 7 KA 56/17
- LSG Baden-Württemberg, 19.03.2019 – L 11 KR 4455/17 ZVW
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.09.2012 – L 7 KA 60/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 29 K 1788/24Zitiert von 1
- BSG, 01.04.2026 – B 6 KA 6/25 RVertragsarztrecht: Anforderungen an die Festlegung von Wirkstoffen als Leitsubstanzen in einer regionalen Wirkstoffvereinbarung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- SG München, 23.09.2025 – S 49 KA 119/23
200 Entscheidungen zu § 81 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-1 (1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-2 (2) Sollen Verwaltungs- und Abrechnungsstellen errichtet werden, müssen die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen Bestimmungen über Errichtung und Aufgaben dieser Stellen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-3 (3) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten, nach denen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-4 (4) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen Bestimmungen enthalten für die Fortbildung der Ärzte auf dem Gebiet der vertragsärztlichen Tätigkeit, das Nähere über die Art und Weise der Fortbildung sowie die Teilnahmepflicht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-5 (5) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen ferner die Voraussetzungen und das Verfahren zur Verhängung von Maßnahmen gegen Mitglieder bestimmen, die ihre vertragsärztlichen Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Maßnahmen nach Satz 1 sind je nach der Schwere der Verfehlung Verwarnung, Verweis, Geldbuße oder die Anordnung des Ruhens der Zulassung oder der vertragsärztlichen Beteiligung bis zu zwei Jahren. Das Höchstmaß der Geldbußen kann bis zu fünfzigtausend Euro betragen. Ein Vorverfahren (§ 78 des Sozialgerichtsgesetzes) findet nicht statt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/81#abs-6 (6) Die Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen sollen Bestimmungen über die Sicherstellung des Notdienstes enthalten. Sofern dies zum Zwecke der Sicherstellung des Notdienstes in einer Region erforderlich ist, können die Kassenärztlichen Vereinigungen die Gewährung von Sicherstellungspauschalen an die teilnehmenden Ärzte festlegen.