Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 78
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 919
Nach Gewicht
- BSG, 18.03.1999 – B 12 KR 8/98 RZitiert von 24
- BSG, 21.10.1998 – B 9 V 7/98 RZitiert von 7
- LSG Niedersachsen-Bremen, 10.12.2014 – L 2 R 494/13Zitiert von 5
- BSG, 13.12.2000 – B 6 KA 3/00 RZitiert von 2
- BSG, 13.05.2015 – B 6 KA 20/14 RKrankenversicherung - Vergütungsfestsetzung für Leistungen eines sozialpädiatrischen Zentrums durch Schiedsstelle - Angelegenheit des Vertragsarztrechts - Festsetzung durch Schiedsstelle - Verwaltungsakt - Vorverfahren - Schiedsstellenentscheidung - gerichtliche KontrolleZitiert von 31
- SG Karlsruhe, 04.11.2013 – S 1 SO 2637/13
Zuletzt entschieden
- BSG, 11.06.2026 – B 2 U 1/26 B
- LSG NRW, 20.05.2026 – L 2 AS 1639/25 B
- LSG NRW, 12.05.2026 – L 15 U 286/22Zitiert von 1
919 Entscheidungen zu § 78 SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/78#abs-1 (1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/78#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/78#abs-3 (3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.