Gesetze / Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Zahnärzte-ZV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/1#abs-1 (1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenzahnärztliche Vereinigung neben dem Zahnarztregister die Registerakten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZO-Zahn%C3%A4rzte/1#abs-2 (2) Das Zahnarztregister erfaßt

a)
die zugelassenen Zahnärzte,
b)
Zahnärzte, die die Voraussetzungen des § 3 erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben.

(3) Diese Verordnung gilt für medizinische Versorgungszentren und die dort und bei Vertragszahnärzten angestellten Zahnärzte entsprechend.

§ 2