Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 44 Krankengeld
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8 Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten bleibt § 53 Abs. 6 unberührt. Geht der Krankenkasse die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 zum Zeitpunkt einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit zu, wirkt die Wahlerklärung erst zu dem Tag, der auf das Ende dieser Arbeitsunfähigkeit folgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/44?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Versicherte haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch die Krankenkasse, welche Leistungen und unterstützende Angebote zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erforderlich sind. Maßnahmen nach Satz 1 und die dazu erforderliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher Information des Versicherten erfolgen. Die Einwilligung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Die Krankenkassen dürfen ihre Aufgaben nach Satz 1 an die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen übertragen.
Änderungsverlauf
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22.11.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 3 1. 10. 2019 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I 1759)
BGBl. 2019 I S. 1759
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert und eingefügt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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17.07.2009 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 15 und 15a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2009 I S. 1990
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 378
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21.03.2005 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I 818)
BGBl. 2005 I S. 818
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18.12.1989 Ausfertigung
§ 44 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I 2261)
BGBl. 1989 I S. 2261
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.