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Artikel 15 · BT-Drs. 16/12256 · S. 64

Zu Artikel 15 (Änderung des Fünften Buches Sozi-

Zu Artikel 15 (Änderung des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 44 Absatz 2 – Regelungen zum Kran-
kengeld)
Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) hat für
bestimmte Versichertengruppen mit Wirkung ab 2009 Wahl-
tarife zur Absicherung des Krankengeldanspruchs einge-
führt. Damit werden flexible Angebote für die Versicherten
ermöglicht. Bei der Umsetzung der Vorgaben durch die
Krankenkassen hat sich allerdings gezeigt, dass die gesetz-
lichen Vorgaben zur Vermeidung von ungerechtfertigten Be-
lastungen insbesondere älterer Versicherter und zur Verwal-
tungsvereinfachung angepasst werden müssen. Versicherte,
die einen Krankengeldanspruch nach den Regelungen des
GKV-WSG seit 1. Januar 2009 allein über einen Wahltarif
absichern konnten, erhalten deshalb künftig wieder die zu-
sätzliche Option, wie Arbeitnehmer gegen Zahlung des allge-
meinen Beitragssatzes einen „gesetzlichen“ Krankengeldan-
spruch ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit abzu-
sichern. Daneben ist auch weiterhin der Abschluss von Wahl-
tarifen möglich. Auch über den „gesetzlichen“ Anspruch
hinausgehende Absicherungswünsche können weiterhin über
Wahltarife realisiert werden. Entgegen der bisher verbreite-
ten Praxis der Krankenkassen sind künftig aber Differenzie-
rungen nach dem individuellen Risiko der Versicherten, ins-
besondere also Altersstaffelungen, nicht mehr möglich.
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen wird als zusätzli-
che Option die Wahl des „gesetzlichen“ Krankengelds er-
möglicht. Gibt das Mitglied eine entsprechende Wahlerklä-
rung ab, entsteht der Krankengeldanspruch ab der siebten
Woche der Arbeitsunfähigkeit (vgl. § 46); die Beiträge rich-
ten sich nach dem allgemeinen Beitragssatz. Damit wird un-
verhältnismäßigen Belastung

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.296 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 16/12256, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 305.140–327.436 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.55) +D1D2D3 · Prüfwert a67d8576a077c711….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP