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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1759

BGBl. 2019 I S. 1759 · 94.369 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1759
                                             Gesetz
                              zur Reform der Hebammenausbildung
                     und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                              (Hebammenreformgesetz – HebRefG)*
                                                       Vom 22. November 2019

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                        Gesetz
                   über das Studium
             und den Beruf von Hebammen
              (Hebammengesetz – HebG)
                     Inhaltsübersicht
                               Teil 1

                           Allgemeines
§ 1       Hebammenberuf

§ 2       Begriffsbestimmungen

                               Teil 2

         Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§   3     Berufsbezeichnung
§   4     Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§   5     Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§   6     Rücknahme der Erlaubnis
§   7     Widerruf der Erlaubnis

§   8     Ruhen der Erlaubnis

                               Teil 3

                     Hebammenstudium und
        Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung

                          Abschnitt 1
                            Studium

                         Unterabschnitt 1

                  Studienziel, Zugang, Dauer und
         Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen

§ 9       Studienziel
§ 10      Zugangsvoraussetzungen
§ 11      Dauer und Struktur des Studiums
§ 12      Akkreditierung von Studiengängen

                         Unterabschnitt 2
             Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13      Praxiseinsätze
§ 14      Praxisanleitung
§ 15      Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16      Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17      Praxisbegleitung
§ 18      Nachweis- und Begründungspflicht

* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
  Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
  über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
  30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
  S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
  zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317
  vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist.

                      Unterabschnitt 3
           Der hochschulische Teil des Studiums

§ 19   Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstal-
       tungen
§ 20   Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung

                      Unterabschnitt 4
                Durchführung des Studiums
§ 21   Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarun-
       gen
§ 22   Gesamtverantwortung

                      Unterabschnitt 5

                  Abschluss des Studiums

§ 23   Abschluss des Studiums
§ 24   Staatliche Prüfung
§ 25   Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26   Vorsitz

                       Abschnitt 2

                  Vertrag zur

       akademischen Hebammenausbildung

§ 27   Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung;
       Schriftformerfordernis

§ 28   Inhalt des Vertrages
§ 29   Wirksamkeit des Vertrages
§ 30   Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31   Anwendbares Recht
§ 32   Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung

§ 33   Pflichten der Studierenden
§ 34   Vergütung

§ 35   Überstunden
§ 36   Probezeit
§ 37   Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38   Beendigung durch Kündigung
§ 39   Wirksamkeit der Kündigung
§ 40   Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41   Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42   Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Ab-
       schnitts

                            Teil 4
         Anerkennung von Berufsqualifikationen

                       Abschnitt 1
              Allgemeine Vorschriften

§ 43   Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-
       bereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44   Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation

§ 45   Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststel-
       lungsgesetz
BGBl. 2019, Seite 1760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1760
                      Abschnitt 2
                  Automatisch
        anerkannte Berufsqualifikationen

§ 46   Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47   Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48   Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der
       früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,
       dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten

§ 49   Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen
       Rechten

§ 50   Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen
       Rechten

§ 51   Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroa-
       tien erworbenen Rechten

§ 52   Bekanntmachung

§ 53   Europäischer Berufsausweis

                      Abschnitt 3
          Weitere Berufsqualifikationen
§ 54   Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleich-
       wertigkeit

§ 55   Wesentliche Unterschiede
§ 56   Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-
       rung oder lebenslanges Lernen

§ 57   Anpassungsmaßnahmen

§ 58   Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

§ 59   Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

                             Teil 5

             Erbringen von Dienstleistungen
                      Abschnitt 1
                   Erbringen
              von Dienstleistungen

       im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60   Dienstleistungserbringende Personen
§ 61   Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62   Meldung wesentlicher Änderungen

                      Abschnitt 2

             Dienstleistungserbringung
            in anderen Mitgliedstaaten,
         in anderen Vertragsstaaten oder

       in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63   Bescheinigung der zuständigen Behörde

                             Teil 6

       Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64   Zuständige Behörde
§ 65   Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66   Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67   Unterrichtung über Änderungen

§ 68   Löschung einer Warnmitteilung

§ 69   Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-

       weise

§ 70   Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
       gung

                             Teil 7
                Verordnungsermächtigung
§ 71   Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungs-
       verordnung

                             Teil 8

                   Bußgeldvorschriften

§ 72   Bußgeldvorschriften

                           Teil 9
                  Übergangsvorschriften

§ 73   Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
       nung
§ 74   Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75   Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen

§ 76   Anwendung von Vorschriften über die fachschulische
       Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modell-
       vorhaben

§ 77   Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen

§ 78   Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Mo-
       dellvorhaben

§ 79   Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebam-
       menschulen

§ 80   Evaluierung

                         Teil 1
                    Allgemeines

                            §1

                    Hebammenberuf

   Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selb-

ständige und umfassende Beratung, Betreuung und

Beobachtung von Frauen während der Schwanger-

schaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und
während der Stillzeit, die selbständige Leitung von phy-

siologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege
und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.

                            §2

                Begriffsbestimmungen

   (1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesre-
publik Deutschland.

   (2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-

tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.

  (3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.

   (4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-
nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der
Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-
gliedstaat ergibt.

   (5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der

andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der

gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation er-

worben worden ist.

   (6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niederge-
lassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
   (7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine

staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder

eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakade-
mie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von

Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichge-
stellt ist.
BGBl. 2019, Seite 1761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1761
                        Teil 2

             Erlaubnis zum
     Führen der Berufsbezeichnung

                           §3

                  Berufsbezeichnung

  (1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die
Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
  (2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle
Berufsangehörigen.

                           §4

     Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
   (1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztin-
nen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach
diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
  (2) Geburtshilfe umfasst
1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn
   der Wehen an,

2. die Hilfe bei der Geburt und
3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs.

  (3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge

zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zuge-
zogen wird.

                           §5

   Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung

   (1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen

will, bedarf der Erlaubnis.

   (2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die an-
tragstellende Person
1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorge-
   schriebene Studium erfolgreich absolviert und die
   staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
   aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuver-
   lässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
   Berufs ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
   die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

                           §6

              Rücknahme der Erlaubnis
   (1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
  (2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Ab-
satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
   (3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.

                           §7

                Widerruf der Erlaubnis
  (1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich

1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
   wegfällt oder

2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
   dauerhaft wegfällt.
  (2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen

Vorschriften unberührt.

                           §8
                 Ruhen der Erlaubnis

  (1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-
den, wenn

1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden
   ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen
   des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-
   würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
   des Berufs ergeben würde,
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in
   gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
   zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nach-
   träglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
   dieser Person bestehen und sich die Person weigert,
   sich einer von der zuständigen Behörde angeordne-
   ten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung

   zu unterziehen,

3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht
   über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
   die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
   oder

4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der

   Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtge-

   fahren versichert ist, soweit eine Versicherungs-
   pflicht besteht.
   (2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
zuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung
nicht mehr vorliegt.

                        Teil 3
 Hebammenstudium und Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung

                      Abschnitt 1
                        Studium

                Unterabschnitt 1

         Studienziel, Zugang,
       Dauer und Struktur sowie
   Akkreditierung von Studiengängen

                           §9
                      Studienziel
  (1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen
und personalen Kompetenzen, die für die selbständige
und umfassende Hebammentätigkeit im stationären
sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Ver-
mittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und
nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Ler-
nen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen
Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche
und fachliche Weiterentwicklung als notwendig aner-
kannt.
BGBl. 2019, Seite 1762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1762
   (2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend
dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissen-
schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-
schaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufs-
ethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange
von Menschen mit Behinderungen und chronischen
Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-
situation, den sozialen, biographischen, kulturellen und
religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie
die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Fami-
lien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet
deren Recht auf Selbstbestimmung.
  (3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,
1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich
   Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförde-
   rung im Bereich der Hebammentätigkeit auf der
   Grundlage wissenschaftsbasierter und wissen-
   schaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu
   steuern und zu gestalten,

2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissen-
   schaft auf dem neuesten Stand der gesicherten
   Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte
   Problemlösungen wie auch neue Technologien in
   das berufliche Handeln übertragen zu können sowie
   berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu
   erkennen,
3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-
   retischem als auch praktischem Wissen auseinander-
   setzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungs-
   ansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen
   Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu
   können und

4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon-
   zepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und
   Expertenstandards mitzuwirken.

  (4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus ins-
besondere dazu befähigen,

1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:

   a) eine Schwangerschaft festzustellen,
   b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft
      durch Durchführung der hierfür erforderlichen Un-
      tersuchungen zu beobachten und zu überwachen,

   c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochen-

      bett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur
      Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des
      Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und
      zu beraten,
   d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale
      Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu

      erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche

      Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,

   e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine

      möglichst frühzeitige Feststellung von Risiko-
      schwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und
      Komplikationen in der Schwangerschaft erforder-
      lich sind,
   f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche
      Behandlung erforderlich machen, in der Schwan-
      gerschaft, bei der Geburt, während des Wochen-
      betts und während der Stillzeit zu erkennen und
      die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen
      für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,

  g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehl-
     geburten sowie bei Abbrüchen von Schwanger-
     schaften nach der zwölften Schwangerschafts-
     woche zu betreuen und zu begleiten,
  h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das
     ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer
     und technischer Mittel zu überwachen,

  i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädel-
     lage durchzuführen,
  j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzufüh-
     ren,
  k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die
     ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
  l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung
     der Hebammenhilfe zu leisten,

  m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder
     eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-
     nahmen, insbesondere die manuelle Ablösung
     der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine
     manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter an-
     schließt, einzuleiten und durchzuführen sowie

  n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei
     der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
  o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt
     und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen
     und deren Gesundheitszustand zu überwachen,
  p) über Fragen der Familienplanung angemessen
     aufzuklären und zu beraten,

  q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwanger-
     schaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett
     zu dokumentieren,

2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig
   durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erst-
   versorgung von Mutter und Neugeborenem nach ge-

   burtshilflichen Eingriffen und Operationen,

3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fach-
   lich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuar-
   beiten und bei der Zusammenarbeit individuelle,
   multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen
   vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Ge-
   burts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und

   teamorientiert umzusetzen.

                        § 10
             Zugangsvoraussetzungen
  (1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer

1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse nach-

   weist:

  a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen

     allgemeinen Schulausbildung oder

  b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Be-
     rufsausbildung
     aa) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
         zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf
         der Grundlage des Krankenpflegegesetzes
         vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zu-
         letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
         15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
         worden ist,
BGBl. 2019, Seite 1763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1763
     bb) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
         oder zum Gesundheits- und Kinderkranken-
         pfleger auf der Grundlage des Krankenpflege-
         gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
         das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
         vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
         dert worden ist,
     cc) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
         oder zum Gesundheits- und Kinderkranken-
         pfleger auf der Grundlage des Pflegeberufe-
         gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),

         das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
         vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
         dert worden ist,

     dd) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
         auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes
         vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zu-
         letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
         15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
         worden ist, oder
     ee) zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen
         Krankenschwester oder zum für die allge-
         meine Pflege verantwortlichen Krankenpfle-
         ger, für den der Nachweis belegt, dass die
         Ausbildung

         aaa) den Mindestanforderungen des Arti-
              kels 31 in Verbindung mit dem Anhang V
              Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG

              des Europäischen Parlaments und des
              Rates vom 7. September 2005 über die
              Anerkennung von Berufsqualifikationen
              (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
              vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
              4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
              S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
              die zuletzt durch den Delegierten Be-
              schluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317
              vom 1.12.2017, S. 119) geändert wor-
              den ist, in der jeweils geltenden Fas-
              sung entspricht und
         bbb) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
              anderen Vertragsstaat oder in einem
              gleichgestellten Staat erworben worden
              ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
   dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
   Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,

3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung

   des Hebammenstudiums ungeeignet ist und

4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
   die für das Hebammenstudium erforderlich sind.
   (2) Die Länder können den Zugang zum Hebammen-
studium von weiteren Voraussetzungen abhängig ma-
chen.

                         § 11

         Dauer und Struktur des Studiums
   (1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindes-
tens sechs Semester und höchstens acht Semester.
  (2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium
und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil
und einem hochschulischen Studienteil.

   (3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Heb-
ammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.
Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den be-
rufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf
den hochschulischen Teil.
   (4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis
maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums
regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.

                         § 12

         Akkreditierung von Studiengängen

  (1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Kon-
zept wird durch die zuständige Landesbehörde in ei-
nem Akkreditierungsverfahren überprüft.

  (2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die
berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbe-
sondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass
das Studienziel erreicht werden kann.
  (3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach
Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden
durch die zuständige Landesbehörde überprüft.

                Unterabschnitt 2

Der berufspraktische Teil des Studiums

                         § 13

                    Praxiseinsätze

  (1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108
   des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen
   sind, und

2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
   hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im
   Vertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches
   Sozialgesetzbuch geregelten Qualitätsanforderun-
   gen erfüllen.
Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in
weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Heb-
ammen geeigneten Einrichtungen stattfinden.
   (2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern,
bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebam-
mengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtun-
gen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die
studierende Person während eines Praxiseinsatzes
durch eine praxisanleitende Person im Umfang von

mindestens 25 Prozent der von der studierenden Per-

son während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden
Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1
können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren
Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht
unter 15 Prozent der von der studierenden Person wäh-
rend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stunden-
anzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zustän-
dige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freibe-
ruflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengelei-
teten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die
Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
  (3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebam-
men, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von
Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,
BGBl. 2019, Seite 1764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1764
bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen.

                         § 14
                   Praxisanleitung
   Die praxisanleitende Person führt die Studierenden
schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammen-
beruf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die
Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweili-
gen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Pra-
xiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche
Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.

                         § 15
       Die verantwortliche Praxiseinrichtung

   (1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwor-
tung für die Durchführung des berufspraktischen Teils
gegenüber der studierenden Person (verantwortliche
Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden
Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach
Abschnitt 2 dieses Teils.
  (2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von
Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sein.

                         § 16
                Durchführung des
        berufspraktischen Teils; Praxisplan
   (1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage
eines Praxisplans durchgeführt, der von der verant-
wortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Per-
son zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxis-
einsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das
Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der
Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu
berücksichtigen.
   (2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicher-
zustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage
des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu
hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarun-
gen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern,
freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebam-
mengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die stu-
dierende Person Praxiseinsätze absolviert.

                         § 17
                  Praxisbegleitung
   (1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische
Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbe-
gleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.

  (2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich
und unterstützt die Praxisanleitung.

                         § 18
        Nachweis- und Begründungspflicht
  (1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtun-
gen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen
Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen
nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes Nachweise und Begründungen für im Verein-

barungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizie-
rungen zur praxisanleitenden Person vor.
  (2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der
Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.

                 Unterabschnitt 3
 Der hochschulische Teil des Studiums

                           § 19

              Hochschule; theoretische
         und praktische Lehrveranstaltungen
  (1) Der hochschulische Studienteil findet an einer
Hochschule statt. Er umfasst theoretische und prakti-
sche Lehrveranstaltungen.

   (2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
tungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen
Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.

                           § 20
             Qualifikation der Lehrenden
             und der Studiengangsleitung
   (1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
tungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden
durchgeführt werden, die mindestens den akademi-
schen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Heb-
ammenstudiums verliehen wird.
  (2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der
Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Vorausset-
zung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5
oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.

                 Unterabschnitt 4
        Durchführung des Studiums

                           § 21

                 Durchführung des
       Studiums; Kooperationsvereinbarungen
   (1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoreti-
schen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen
inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und
aufeinander abgestimmt.
  (2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinba-
rungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen,
um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.

                           § 22

                 Gesamtverantwortung
   (1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
für die Koordination der theoretischen und praktischen
Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxis-
einsätzen.
   (2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den
berufspraktischen Teil den Anforderungen des modula-
ren Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die
verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Pra-
xisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem mo-
dularen Curriculum entspricht.
BGBl. 2019, Seite 1765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1765
                Unterabschnitt 5
           Abschluss des Studiums

                          § 23
              Abschluss des Studiums
  Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung
des akademischen Grades durch die Hochschule ab.

                          § 24

                  Staatliche Prüfung
   (1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staat-
liche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.

   (2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die
studierende Person das Studienziel erreicht hat.

                          § 25
       Durchführung der staatlichen Prüfung

   (1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditier-
ten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehe-
nen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe
der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durch-
geführt.

   (2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
digen Landesbehörde die Module des Studiengangs
fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rah-
men der staatlichen Prüfung überprüft wird.

                          § 26

                        Vorsitz

  (1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem
gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger
Landesbehörde durchgeführt.
  (2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hoch-
schule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige
Landesbehörde wahrzunehmen.

                     Abschnitt 2

                  Vertrag zur
       akademischen Hebammenausbildung

                          § 27
          Vertrag zur akademischen
   Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis

   (1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verant-
wortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Per-
son ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenaus-
bildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu
schließen.
  (2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Än-
derung des Vertrages zur akademischen Hebammen-
ausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche
Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt
werden.

                         § 28
                 Inhalt des Vertrages
  (1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1. den Beginn des Studiums,
2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxisein-
   richtung für die studierende Person erstellt hat,

3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den
   anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrver-
   anstaltungen teilzunehmen,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
   lichen berufspraktischen Ausbildungszeit und

5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergü-
   tung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbe-
   züge.
   (2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
dem Vertrag beigefügt werden:

1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und
   Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils gelten-
   den Fassung,
2. die Dauer der Probezeit,

3. die Dauer des Urlaubs,

4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag ge-
   kündigt werden kann,

5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,

6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-
   gerung nach § 37 Absatz 2,

7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
   dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
   tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen
   oder Dienstvereinbarungen und
8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
   Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach
   § 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4
   des Bundespersonalvertretungsgesetzes.

                         § 29

             Wirksamkeit des Vertrages
  Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung wird erst wirksam, wenn die studierende Person
der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche
Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die ver-
antwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsverein-
barung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.

                         § 30

        Vertragsschluss bei Minderjährigen
  Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Min-
derjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schlie-
ßen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.
BGBl. 2019, Seite 1766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1766
                         § 31
                Anwendbares Recht

   Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenaus-
bildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für
Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und
Rechtsgrundsätze anzuwenden.

                         § 32
 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
  (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbe-
sondere verpflichtet,

1. den berufspraktischen Teil des Studiums in einer
   durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grund-
   lage des Praxisplans durchzuführen,
2. zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebe-
   nen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des
   Studiums durchgeführt werden können,

3. sicherzustellen, dass die studierende Person im Um-
   fang von mindestens 25 Prozent der während eines

   Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von
   einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
4. der studierenden Person kostenlos die Fachbücher,
   Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen,
   die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils
   des Studiums und für das Ablegen der staatlichen
   Prüfung erforderlich sind,

5. die studierende Person für die Teilnahme an hoch-
   schulischen Lehrveranstaltungen und für die Teil-
   nahme an Prüfungen freizustellen und
6. bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erfor-
   derlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht
   zu nehmen.
   (2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben
übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und
dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Per-
son entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen

den physischen und psychischen Kräften der studie-
renden Person angemessen sein.

                         § 33

             Pflichten der Studierenden

   (1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die
in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-
derlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
   (2) Die studierende Person ist insbesondere ver-
pflichtet,

1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen

   hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des
   Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszu-
   führen,

3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte
   des berufspraktischen Studienteils zu führen,

4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und
   für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1
   Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen
   über die Schweigepflicht einzuhalten und über Be-
   triebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien
   zu achten.

                          § 34

                      Vergütung
   (1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der stu-
dierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum
Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene mo-
natliche Vergütung zu zahlen.
   (2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-
bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht über-
schreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur
zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen
Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studie-
rende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge
nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-
werten abzugelten.

                          § 35

                     Überstunden
   Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-
tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist geson-
dert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.

                          § 36

                       Probezeit
  (1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studi-
ums sind die Probezeit.
  (2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
dere Dauer ergibt.

                          § 37

           Ende des Vertragsverhältnisses

   (1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letz-
ten im akkreditierten Konzept des Studiengangs fest-
gelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.

   (2) Besteht die studierende Person die staatliche
Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne
eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Stu-
diensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das
Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber
der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch

um ein Jahr.

                          § 38

            Beendigung durch Kündigung

   (1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhält-
nis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

  (2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsver-
hältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei
   Vorliegen eines wichtigen Grundes,
BGBl. 2019, Seite 1767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1767
2. von der studierenden Person mit einer Kündigungs-
   frist von vier Wochen zum Monatsende.

                          § 39
             Wirksamkeit der Kündigung
  (1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
  (2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche

Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hoch-
schule herzustellen.

  (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38
Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzuge-
ben.

   (4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-
chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach
Satz 1 gehemmt.

                          § 40

                Beschäftigung im
        Anschluss an das Vertragsverhältnis
   Wird die studierende Person im Anschluss an das
erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäf-
tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart
worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit als begründet.

                          § 41
           Nichtigkeit von Vereinbarungen

   (1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studie-

renden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.

   (2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende
Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsver-
hältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt
wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende
Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertrags-
verhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhältnis eingeht.

  (3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für
   die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung
   zu zahlen hat,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
   densersatzansprüchen und

4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
   in Pauschalbeträgen.

                          § 42

              Ausschluss der Geltung
         von Vorschriften dieses Abschnitts
   Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studie-
rende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mit-
glieder geistlicher Gemeinschaften sind.

                        Teil 4

              Anerkennung
        von Berufsqualifikationen

                      Abschnitt 1
               Allgemeine Vorschriften

                          § 43

            Erlaubnis für Personen mit
      einer außerhalb des Geltungsbereichs
     dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung

   (1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absol-
viert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung
nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben die-
ses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2
Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
  (2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
setzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese
Berufsqualifikation

1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt
   wird oder
2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.

                          § 44
                 Bescheid über die
        Feststellung der Berufsqualifikation
  Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.

                          § 45

            Gemeinsame Einrichtung;

      Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
   (1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
ben nach diesem Teil von einem anderen Land oder
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen wer-
den.

   (2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes keine Anwendung.

                      Abschnitt 2
  Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen

                          § 46
  Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
  (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
kannt, wenn die antragstellende Person

1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
   tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine
   Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage ei-
   nes im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie
   2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufge-
   führten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem
   dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anfor-
   derungen entspricht:
BGBl. 2019, Seite 1768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1768
  a) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebam-
     menausbildung, die aus mindestens 4 600 Stun-
     den theoretischer und praktischer Ausbildung
     besteht, mit mindestens einem Drittel der Min-
     destausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer
     Ausbildung,
  b) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebam-
     menausbildung, die aus mindestens 3 600 Stun-
     den besteht und die den Besitz eines der im An-
     hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
     in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
     Ausbildungsnachweise der Krankenschwester
     und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
     Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder

  c) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebam-
     menausbildung, die aus mindestens 3 000 Stun-

     den besteht und die den Besitz eines der im An-

     hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG

     in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten

     Ausbildungsnachweise der Krankenschwester

     und des Krankenpflegers, die für die allgemeine

     Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach de-
     ren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung er-
     worben wird.
    (2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungs-
nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im An-
hang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung,
ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des be-
treffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifi-
kation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in

Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richt-
linie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-
spricht und den für diesen Staat im Anhang V Num-
mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.
   (3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung
nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der an-
tragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vor-
zulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person
nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang
in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer
Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken-
haus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausge-
übt hat.

                         § 47
                 Automatische
       Anerkennung bei erworbenen Rechten

  (1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-

kannt, wenn

1. die antragstellende Person einen im Anhang V Num-
   mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils
   geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnach-
   weis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
   ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
   vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der
   Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
   sung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist,
   und
2. die nachgewiesene Ausbildung

  a) nicht den Mindestanforderungen an die Ausbil-
     dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
     entspricht und die antragstellende Person eine
     Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten
     fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung
     mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tat-
     sächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf
     ausgeübt hat, oder
  b) den Mindestanforderungen an die Ausbildung
     nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG ent-
     spricht und die antragstellende Person
     aa) eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Num-
         mer 3 Buchstabe c nachweist,

     bb) eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vor-
         legt und

     cc) die antragstellende Person eine Bescheini-

         gung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jah-

         ren vor Ausstellung dieser Bescheinigung

         mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung

         tatsächlich und rechtmäßig den Hebammen-

         beruf ausgeübt hat.

  (2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
kannt, wenn
1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-
   weis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat,
   einem anderen Vertragsstaat oder einem gleich-
   gestellten Staat ausgestellt worden ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar
   2016 begonnen worden ist und

3. die antragstellende Person

  a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
     weist, die
     aa) theoretischen und praktischen Unterricht von
         in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
     bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
         der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
         tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
         gramm beinhaltet und
     cc) als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige
         allgemeine Schulausbildung oder ein gleich-
         wertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt
         hat, oder

  b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
     weist, die
     aa) in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
     bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
         der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
         tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
         gramm beinhaltet, das nicht Gegenstand

         eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen

         der Ausbildung zur Krankenschwester und
         zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
         Pflege verantwortlich sind, war, und
     cc) die antragstellende Person durch einen im
         Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie
         2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung
         aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist,
         dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung
         eine Ausbildung zur Krankenschwester oder
         zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
         Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.
BGBl. 2019, Seite 1769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1769
                           § 48
          Automatische Anerkennung
        bei in den Gebieten der früheren
  Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,
 dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
  Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn die antragstellende Person

1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der

   a) von der früheren Tschechoslowakei verliehen
      worden ist und die Aufnahme des Hebammenbe-
      rufs gestattet,
   b) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der
      Tschechischen Republik und der Slowakei vor
      dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,
   c) von der früheren Sowjetunion verliehen worden
      ist und die Aufnahme des Hebammenberufs ge-
      stattet,

   d) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Est-
      lands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands
      vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor

      dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,

   e) vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist
      und die Aufnahme des Hebammenberufs gestat-
      tet oder
   f) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Slo-
      weniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroa-
      tiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen
      worden ist,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
   jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antrag-
   stellende Person in den letzten fünf Jahren vor Aus-
   stellung dieser Bescheinigung mindestens drei
   Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmä-
   ßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
   jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorge-
   legte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
   nahme und Ausübung des Hebammenberufs in ih-
   rem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat
   wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.

                           § 49
             Automatische Anerkennung
          bei in Polen erworbenen Rechten
  Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn
1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-
   weis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,

2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004
   abgeschlossen worden ist und nicht den Mindest-
   anforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie
   2005/36/EG entspricht und

3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom
   beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-
   fortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Ab-
   satz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie
   2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, er-
   worben worden ist.

                           § 50
             Automatische Anerkennung
       bei in Rumänien erworbenen Rechten
  Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn
1. die antragstellende Person einen Nachweis der Aus-
   bildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie
   oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger

   für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in
   Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden
   ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanfor-
   derungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
   nicht entspricht und
3. die antragstellende Person eine Bescheinigung bei-
   fügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den
   sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
   mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Ru-
   mänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

                           § 51

        Ausschluss der automatischen

Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
   Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch aner-
kannt, da die antragstellende Person keine Rechte für
die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich
der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroati-
schen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien
vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog
   smjera,
2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,

4. medicinska sestra primaljskog smjera,
5. ginekološko-opstetrička primalja und
6. primalja.

                           § 52
                     Bekanntmachung

  Das Bundesministerium für Gesundheit macht die je-
weils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2
der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.

                           § 53
               Europäischer Berufsausweis
   Für den Fall einer Einführung eines Europäischen
Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die
Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen dieses Teils entsprechend.

                       Abschnitt 3

               Weitere Berufsqualifikationen

                           § 54

            Anerkennung von weiteren
       Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
  (1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Ab-
schnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird
anerkannt, wenn
BGBl. 2019, Seite 1770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1770
1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqua-
   lifikation gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-

   sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

  (2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz
geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz
   und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach
   § 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
   Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
   petenzen nach § 56 ausgeglichen werden.

                          § 55
              Wesentliche Unterschiede

  (1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-

son unterscheidet sich wesentlich, wenn
1. das von der antragstellenden Person absolvierte
   Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-
   lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-
   tische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-
   sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem
   Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverord-
   nung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder
2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in die-
   sem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsver-
   ordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs

   nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-

   stellenden Person entsprechend reglementierten
   Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstu-
   dium nach diesem Gesetz und nach der Studien-
   und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche
   oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich
   inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die
   von der Berufsqualifikation der antragstellenden
   Person abgedeckt sind.

  (2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themen-
bereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen,
deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Heb-
ammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.

                          § 56
      Ausgleich wesentlicher Unterschiede
 durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
   (1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können
ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an-
tragstellende Person erworben hat
1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch-
   lichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebam-
   menberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
2. durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,
wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständi-
gen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
  (2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben
worden sind.

                          § 57
               Anpassungsmaßnahmen

   (1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden

Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
rufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung
eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59
durchzuführen.
   (2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person
nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht
vorgelegt werden können.

                          § 58

    Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang

   (1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-
maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
   a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
      Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
      erworben worden ist und

   b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht au-

      tomatisch anerkannt wird,

2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung
   vorlegt, der
   a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat erworben
      worden ist und

   b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in An-
      hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
      in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
      Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der
      Anerkennung der betreffenden Spezialisierung er-
      worben worden ist,

3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
   a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter
      Staat ist, erworben worden ist,
   b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in ei-
      nem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
      gestellten Staat anerkannt worden ist, und
   c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
      antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
      Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei
      Jahre als Hebamme tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
   Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
   a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
      Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
      worden sind,
   b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
      ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
      basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
BGBl. 2019, Seite 1771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1771
      nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
      nen Ausbildung bescheinigen und

   c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-
      den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-
      übung des Hebammenberufs dieselben Rechte
      verleihen oder auf die Ausübung des Hebammen-
      berufs vorbereiten, oder

5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
   Ausbildungsnachweisen vorlegt, die

   a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
      Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
      worden sind,
   b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
      ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
      oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
      basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
      nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
      nen Ausbildung bescheinigen und

   c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
      Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates
      für die Aufnahme oder Ausübung des Hebam-
      menberufs entsprechen, jedoch erworbene
      Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

  (2) Legt die antragstellende Person

1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-
   kel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-
   nannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungs-
   lehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,

2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-
   kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ge-
   nannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprü-
   fung zu absolvieren, oder

3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11
   Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG
   genannten Niveau entspricht, so kann die antrag-
   stellende Person zwischen der Eignungsprüfung
   und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
   wählen.

                          § 59

    Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang

   (1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-

qualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein

gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als
Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:

1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der

   staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums er-

   streckt, oder

2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,
   der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-
   sungslehrgangs abschließt.

  (2) Die antragstellende Person kann zwischen der
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.

                        Teil 5

    Erbringen von Dienstleistungen

                     Abschnitt 1

         Erbringen von Dienstleistungen
       im Geltungsbereich dieses Gesetzes

                          § 60

       Dienstleistungserbringende Personen
   (1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder
eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungs-
erbringende Person im Rahmen vorübergehender und
gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er

1. zur Ausübung des Hebammenberufs in einem ande-
   ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
   oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist
   aufgrund

   a) einer in der Bundesrepublik Deutschland erwor-
      benen Berufsqualifikation oder

   b) einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
      setzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach
      § 46 automatisch anzuerkennen wäre,

2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-
   deren Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
   oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-
   dergelassen ist und

3. über die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-
   derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

   (2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorüber-
gehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch
nicht berechtigt, wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
   dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit

   zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder

2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses

   Berufs ungeeignet ist.

   (3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im
Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen
Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf
die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben.

Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungs-

bereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und

Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.

   (4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regel-
mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
einzubeziehen.
BGBl. 2019, Seite 1772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1772
                          § 61
       Meldung der Dienstleistungserbringung

   (1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende
Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Heb-
ammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in
Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungs-
erbringung schriftlich zu melden.

   (2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-
tungserbringende Person folgende Dokumente vorzule-
gen:
1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,

2. einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,

3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum
   Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
   a) die dienstleistungserbringende Person im Heb-
      ammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mit-

      gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder

      in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,

   b) der dienstleistungserbringenden Person die Aus-
      übung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorüber-
      gehend, untersagt ist und
   c) keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden
      Person vorliegen,

4. eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende
   Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache
   verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erfor-
   derlich sind.

   (3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-
men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforder-
lichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
   (4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,
ist die Meldung zu erneuern.
   (5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in
einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die
Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies
der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat

sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungs-
erbringung nachzuholen.

                          § 62
         Meldung wesentlicher Änderungen

   (1) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden

1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,

2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als
   Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
   anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
   Staat,

3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebam-
   menberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender
   Untersagung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
   oder

5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
   nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs ge-
   eignet ist.

  (2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbrin-
gende Person der zuständigen Behörde die entspre-
chenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärun-
gen vorzulegen.

                     Abschnitt 2

              Dienstleistungserbringung
             in anderen Mitgliedstaaten,
          in anderen Vertragsstaaten oder

        in anderen gleichgestellten Staaten

                         § 63
     Bescheinigung der zuständigen Behörde

   (1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-

gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen

Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaub-
nis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde
auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Mög-
lichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Per-
son im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend
und gelegentlich auszuüben.

  (2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,

1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepu-
   blik Deutschland als Hebamme rechtmäßig nieder-
   gelassen ist,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des
   Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend,
   untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
   Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Heb-
   ammenberufs erforderlich ist.

                        Teil 6
            Zuständigkeiten

       und Aufgaben der Behörden

                         § 64
                Zuständige Behörde
  (1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden.

   (2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.

  (3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden
soll.

   (4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die an-
tragstellende Person den Beruf der Hebamme ausübt.
BGBl. 2019, Seite 1773 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1773
                         § 65
    Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten

  (1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine

Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt aus-

geübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des

Herkunftsstaates, wenn

1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-

   macht hat, welches sich auf die Ausübung des Heb-
   ammenberufs auswirken kann,
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen
   oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Er-
   laubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,

3. dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs
   untersagt worden ist oder

4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
   eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
   tionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
   (2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-
staates, die sich auf die Ausübung des Hebammen-
berufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auswirken könnten, so hat sie

1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu
   überprüfen,

2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere
   Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu
   unterrichten über die Konsequenzen, die aus den
   übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

  (3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge-
sundheit mit, welche Behörden zuständig sind für

1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach
   Teil 4,
2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-
   leistungserbringung nach § 61 oder

3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang

   mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,
die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-
mission unverzüglich über die Benennung dieser Be-
hörden.

   (4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die
Europäische Kommission weiter.

                         § 66
   Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
   (1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen
gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn
eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:

1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
   des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-
   bar oder unanfechtbar sind,

2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung

   getroffene Verbot der Ausübung des Hebammen-

   berufs oder

3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-

   läufige Berufsverbot.

  (2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
   derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
   Geburtsdatum und Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,

3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
   oder das die Entscheidung getroffen hat,

4. den Umfang der Entscheidung und
5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
   (3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
   dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder

2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
   satz 1 Nummer 3.

   (4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).

   (5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die

Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-

mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.

                         § 67
          Unterrichtung über Änderungen

   (1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung
getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
ten und der gleichgestellten Staaten über

1. die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Ent-
   scheidung und das Datum der Aufhebung,
2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66
   Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
  (2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden.

                         § 68
           Löschung einer Warnmitteilung
   Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-
tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-
Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch
drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genann-
ten Entscheidung.
BGBl. 2019, Seite 1774 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1774
                          § 69

                  Unterrichtung über

       gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

   (1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei

ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ge-
fälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat,
unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
ten und der gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
   a) Namen und Vornamen,
   b) Geburtsdatum,

   c) Geburtsort und

2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
   qualifikationsnachweise vorgelegt hat.

   (2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung
über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-
system zu verwenden.

   (3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.

                          § 70

            Verwaltungszusammenarbeit
            bei Dienstleistungserbringung

   (1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im

Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf

aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“,

ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen,

unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die

zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleis-
tungserbringende Person niedergelassen ist, über den
Verstoß.

   (2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel

an den von der dienstleistungsberechtigten Person vor-

gelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zu-
ständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleis-
tungserbringende Person niedergelassen ist, folgende
Informationen anzufordern:
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
   dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
   rechtmäßig ist, und

2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
   tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-

   narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

   (3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-
tes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde

1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
   dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der

   Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,

2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-

   tungserbringenden Person und

3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-
   narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.

                        Teil 7
        Verordnungsermächtigung

                          § 71

             Ermächtigung zum Erlass
      einer Studien- und Prüfungsverordnung

   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-
des zu regeln:

1. die Mindestanforderungen an das Studium nach
   Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils
   des Studiums,

2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24,
   insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben
   für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prü-
   fung, das Prüfungsformat und die Durchführung der
   Prüfung,
3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Be-
   rufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,

4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
   weisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Ver-
   bindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,

   a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,

   b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
      gen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-

      dere die von der antragstellenden Person vorzu-

      legenden Nachweise und die Ermittlung durch die

      zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-

      satz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der

      Richtlinie 2005/36/EG,

   c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsquali-
      fikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Ab-
      satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-

      zeichnung des Aufnahmestaates zu führen und

      deren etwaige Abkürzung zu verwenden,

   d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
      der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58
      und 59 dieses Gesetzes,
   e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
      päischen Berufsausweises nach § 53,

5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-
   gen der Dienstleistungserbringung.

  (2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-

gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
nung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1
können die Länder Abweichungen von den durch
Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-
gesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
BGBl. 2019, Seite 1775 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1775
                        Teil 8

             Bußgeldvorschriften

                          § 72

                 Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung
   „Hebamme“ führt.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

                        Teil 9
           Übergangsvorschriften

                          § 73

             Fortgelten der Erlaubnis
        zum Führen der Berufsbezeichnung

   Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezem-
ber 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Ge-
setz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt
auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des
Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demo-
kratischen Republik erteilt wurde.

                          § 74
  Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger

  (1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“
bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbin-
dungspfleger“ anzuwenden.
   (2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch
auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufs-
bezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die
ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das
Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.

                          § 75

                Kooperation von
        Hochschulen mit Hebammenschulen

  (1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember

2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studi-

ums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen
durchführen lassen.

   (2) Die Hochschule schließt über die Zusammenar-

beit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit

der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Ver-

antwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 er-
reicht wird.

                          § 76
           Anwendung von Vorschriften
        über die fachschulische Ausbildung
und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
  Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbil-
dung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch
nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der
Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf die-

ser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortge-
setzt oder begonnen werden.

                        § 77

              Abschluss begonnener
           fachschulischer Ausbildungen
   (1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begon-
nen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der
Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab-
geschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, er-
hält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.

  (2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung.

                        § 78

             Abschluss begonnener
    Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
   Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der
Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in
Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis
zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vor-
schriften des Hebammengesetzes in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Er-
laubnis nach § 5.

                        § 79

          Weitergeltung der staatlichen

       Anerkennung von Hebammenschulen

  Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach
den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis

zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich

anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgeho-

ben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt

1. für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. De-
   zember 2027 und
2. für die Durchführung der praktischen Lehrveranstal-
   tungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von
   Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum
   31. Dezember 2030.
                        § 80

                    Evaluierung
   (1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher
BGBl. 2019, Seite 1776 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1776
Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evalu-
ierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der
vollständigen Akademisierung der Hebammenausbil-
dung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Ein-
richtung von dualen Studiengängen und die Entwick-
lung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegen-
stand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die
Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderun-
gen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studi-
engangsleitungen genutzt haben.
   (2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet
dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Eva-
luierung nach Absatz 1.

                      Artikel 2

                Änderung des

       Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   § 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
   „(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73
Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu

den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden
Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammen-
hang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40
Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von
Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3
während einer stationären Rehabilitation ihres pflegen-
den Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des
Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflege-

bedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehö-

rigen zu erstatten.“

                      Artikel 3

             Weitere Änderung des
       Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:
     „(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Ver-
  trägen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im
  Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Aus-
  bildung von Hebammenstudierenden in ambulanten
  hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freibe-
  ruflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a
  Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
  zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden.
  Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum
  31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Heb-
  ammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die
  sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung
  von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu
  vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung,
  die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Pra-
  xisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu
  qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden.

   Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
   fentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies
   gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle
   gemäß Absatz 3 Satz 3.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum
      Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
      Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen“ ge-
      strichen.
   b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      „Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. De-
      zember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande,
      haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die
      Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüg-
      lich zu informieren; diese hat von Amts wegen

      ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb
      von sechs Wochen die Pauschalen nach Ab-
      satz 1d festzulegen. Für die nach dem erstma-
      ligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach
      Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung
      nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten
      die Sätze 1 und 2.“

                       Artikel 4
                Änderung des

       Krankenhausfinanzierungsgesetzes

  § 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in

      § 2 Nummer 1a“ durch die Wörter „Die Kosten

      der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l“
      ersetzt.

   b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

      „Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1
      gehören auch die Vergütungen der Hebammen-
      studierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebam-
      mengesetzes. Zu den Mehrkosten des Kranken-
      hauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehö-
      ren auch die Kosten der berufspraktischen Aus-
      bildung von Hebammenstudierenden durch am-
      bulante hebammengeleitete Einrichtungen oder
      durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Ab-
      satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengeset-
      zes.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

      „Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15
      des Hebammengesetzes für die Durchführung
      des berufspraktischen Teils des Hebammenstudi-
      ums verantwortlich sind, umfasst das Ausbil-
      dungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a
      Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
      vereinbarten Pauschalen.“
   b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stel-
      len dabei“ durch die Wörter „Die Vertragsparteien
      nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung
      des Ausbildungsbudgets“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1777 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1777
  c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6“
     durch die Angabe „Satzes 7“ ersetzt.

3. In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch
   die Angabe „Satz 7“ ersetzt.

4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

  „Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des
  Hebammengesetzes für die Durchführung des be-
  rufspraktischen Teils des Hebammenstudiums ver-
  antwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach
  Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten
  Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d
  des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, mo-
  natlich an die jeweiligen ambulanten hebammen-
  geleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen frei-
  beruflichen Hebammen weiter.“

                        Artikel 5

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten

  (1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.

  (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in
Kraft.

  (3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2
Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
   (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, außer Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. November
verkünden.

2019
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                Der Bundesminister für Gesundheit
                                          Jens Spahn

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1759. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0bc8598582359377….