Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1759
BGBl. 2019 I S. 1759 · 94.369 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform der Hebammenausbildung
und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(Hebammenreformgesetz – HebRefG)*
Vom 22. November 2019
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über das Studium
und den Beruf von Hebammen
(Hebammengesetz – HebG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Hebammenberuf
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 3 Berufsbezeichnung
§ 4 Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
§ 5 Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
§ 6 Rücknahme der Erlaubnis
§ 7 Widerruf der Erlaubnis
§ 8 Ruhen der Erlaubnis
Teil 3
Hebammenstudium und
Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1
Studium
Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang, Dauer und
Struktur sowie Akkreditierung von Studiengängen
§ 9 Studienziel
§ 10 Zugangsvoraussetzungen
§ 11 Dauer und Struktur des Studiums
§ 12 Akkreditierung von Studiengängen
Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13 Praxiseinsätze
§ 14 Praxisanleitung
§ 15 Die verantwortliche Praxiseinrichtung
§ 16 Durchführung des berufspraktischen Teils; Praxisplan
§ 17 Praxisbegleitung
§ 18 Nachweis- und Begründungspflicht
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005
über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom
30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008,
S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die
zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317
vom 1.12.2017, S. 119) geändert worden ist.
Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19 Hochschule; theoretische und praktische Lehrveranstal-
tungen
§ 20 Qualifikation der Lehrenden und der Studiengangsleitung
Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums
§ 21 Durchführung des Studiums; Kooperationsvereinbarun-
gen
§ 22 Gesamtverantwortung
Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums
§ 23 Abschluss des Studiums
§ 24 Staatliche Prüfung
§ 25 Durchführung der staatlichen Prüfung
§ 26 Vorsitz
Abschnitt 2
Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung
§ 27 Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung;
Schriftformerfordernis
§ 28 Inhalt des Vertrages
§ 29 Wirksamkeit des Vertrages
§ 30 Vertragsschluss bei Minderjährigen
§ 31 Anwendbares Recht
§ 32 Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
§ 33 Pflichten der Studierenden
§ 34 Vergütung
§ 35 Überstunden
§ 36 Probezeit
§ 37 Ende des Vertragsverhältnisses
§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 39 Wirksamkeit der Kündigung
§ 40 Beschäftigung im Anschluss an das Vertragsverhältnis
§ 41 Nichtigkeit von Vereinbarungen
§ 42 Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Ab-
schnitts
Teil 4
Anerkennung von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 43 Erlaubnis für Personen mit einer außerhalb des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
§ 44 Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
§ 45 Gemeinsame Einrichtung; Berufsqualifikationsfeststel-
lungsgesetz

Abschnitt 2
Automatisch
anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46 Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 47 Automatische Anerkennung bei erworbenen Rechten
§ 48 Automatische Anerkennung bei in den Gebieten der
früheren Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,
dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
§ 49 Automatische Anerkennung bei in Polen erworbenen
Rechten
§ 50 Automatische Anerkennung bei in Rumänien erworbenen
Rechten
§ 51 Ausschluss der automatischen Anerkennung bei in Kroa-
tien erworbenen Rechten
§ 52 Bekanntmachung
§ 53 Europäischer Berufsausweis
Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen
§ 54 Anerkennung von weiteren Berufsqualifikationen; Gleich-
wertigkeit
§ 55 Wesentliche Unterschiede
§ 56 Ausgleich wesentlicher Unterschiede durch Berufserfah-
rung oder lebenslanges Lernen
§ 57 Anpassungsmaßnahmen
§ 58 Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
§ 59 Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1
Erbringen
von Dienstleistungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60 Dienstleistungserbringende Personen
§ 61 Meldung der Dienstleistungserbringung
§ 62 Meldung wesentlicher Änderungen
Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder
in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde
Teil 6
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 64 Zuständige Behörde
§ 65 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
§ 66 Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
§ 67 Unterrichtung über Änderungen
§ 68 Löschung einer Warnmitteilung
§ 69 Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnach-
weise
§ 70 Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbrin-
gung
Teil 7
Verordnungsermächtigung
§ 71 Ermächtigung zum Erlass einer Studien- und Prüfungs-
verordnung
Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 72 Bußgeldvorschriften
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung
§ 74 Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
§ 75 Kooperation von Hochschulen mit Hebammenschulen
§ 76 Anwendung von Vorschriften über die fachschulische
Ausbildung und die Ausbildung in der Form von Modell-
vorhaben
§ 77 Abschluss begonnener fachschulischer Ausbildungen
§ 78 Abschluss begonnener Ausbildungen in Form von Mo-
dellvorhaben
§ 79 Weitergeltung der staatlichen Anerkennung von Hebam-
menschulen
§ 80 Evaluierung
Teil 1
Allgemeines
§1
Hebammenberuf
Der Hebammenberuf umfasst insbesondere die selb-
ständige und umfassende Beratung, Betreuung und
Beobachtung von Frauen während der Schwanger-
schaft, bei der Geburt, während des Wochenbetts und
während der Stillzeit, die selbständige Leitung von phy-
siologischen Geburten sowie die Untersuchung, Pflege
und Überwachung von Neugeborenen und Säuglingen.
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Mitgliedstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union. Andere Mitglied-
staaten sind alle Mitgliedstaaten außer der Bundesre-
publik Deutschland.
(2) Vertragsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum. Andere Vertragsstaaten sind alle Ver-
tragsstaaten außer der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Staat,
der weder Mitgliedstaat noch Vertragsstaat ist.
(4) Gleichgestellter Staat im Sinne dieses Gesetzes
ist ein Drittstaat, für den sich hinsichtlich der Anerken-
nung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der
Europäischen Union eine Gleichstellung mit einem Mit-
gliedstaat ergibt.
(5) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
gleichgestellte Staat, in dem die Berufsqualifikation er-
worben worden ist.
(6) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der
andere Mitgliedstaat, der andere Vertragsstaat oder der
gleichgestellte Staat, in dem eine Hebamme niederge-
lassen ist oder Dienstleistungen erbringt.
(7) Hochschule im Sinne dieses Gesetzes ist eine
staatliche oder staatlich anerkannte Hochschule oder
eine staatliche oder staatlich anerkannte Berufsakade-
mie, die einen Bachelorabschluss verleiht, der dem von
Hochschulen verliehenen Bachelorabschluss gleichge-
stellt ist.

Teil 2
Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung
§3
Berufsbezeichnung
(1) Den Hebammenberuf darf nur ausüben, wer die
Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen darf.
(2) Die Berufsbezeichnung „Hebamme“ gilt für alle
Berufsangehörigen.
§4
Geburtshilfe als vorbehaltene Tätigkeiten
(1) Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztin-
nen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach
diesem Gesetz berechtigt. Dies gilt nicht für Notfälle.
(2) Geburtshilfe umfasst
1. die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn
der Wehen an,
2. die Hilfe bei der Geburt und
3. die Überwachung des Wochenbettverlaufs.
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge
zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zuge-
zogen wird.
§5
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen
will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die an-
tragstellende Person
1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorge-
schriebene Studium erfolgreich absolviert und die
staatliche Prüfung nach § 24 bestanden hat,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat,
aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder ihre Unzuver-
lässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des
Berufs ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.
§6
Rücknahme der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer
Erteilung die Voraussetzung des § 5 Absatz 2 Nummer 1
oder Nummer 2 nicht vorgelegen hat.
(2) Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,
wenn bei ihrer Erteilung die Voraussetzung des § 5 Ab-
satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 nicht vorgelegen hat.
(3) Im Übrigen bleiben die dem § 48 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesge-
setzlichen Vorschriften unberührt.
§7
Widerruf der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich
1. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 2
wegfällt oder
2. die Voraussetzung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3
dauerhaft wegfällt.
(2) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen
Vorschriften unberührt.
§8
Ruhen der Erlaubnis
(1) Das Ruhen der Erlaubnis kann angeordnet wer-
den, wenn
1. gegen die Person, der die Erlaubnis erteilt worden
ist, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist wegen
des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Un-
würdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung
des Berufs ergeben würde,
2. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, in
gesundheitlicher Hinsicht vorübergehend nicht mehr
zur Ausübung des Berufs geeignet ist, oder nach-
träglich Zweifel an der gesundheitlichen Eignung
dieser Person bestehen und sich die Person weigert,
sich einer von der zuständigen Behörde angeordne-
ten amtsärztlichen oder fachärztlichen Untersuchung
zu unterziehen,
3. die Person, der die Erlaubnis erteilt worden ist, nicht
über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind,
oder
4. die Person nicht ausreichend gegen die sich aus der
Ausübung ihres Berufs ergebenden Haftpflichtge-
fahren versichert ist, soweit eine Versicherungs-
pflicht besteht.
(2) Die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis ist auf-
zuheben, sobald die Voraussetzung für die Anordnung
nicht mehr vorliegt.
Teil 3
Hebammenstudium und Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung
Abschnitt 1
Studium
Unterabschnitt 1
Studienziel, Zugang,
Dauer und Struktur sowie
Akkreditierung von Studiengängen
§9
Studienziel
(1) Das Hebammenstudium vermittelt die fachlichen
und personalen Kompetenzen, die für die selbständige
und umfassende Hebammentätigkeit im stationären
sowie im ambulanten Bereich erforderlich sind. Die Ver-
mittlung erfolgt auf wissenschaftlicher Grundlage und
nach wissenschaftlicher Methodik. Lebenslanges Ler-
nen wird dabei als ein Prozess der eigenen beruflichen
Biographie verstanden und die fortlaufende persönliche
und fachliche Weiterentwicklung als notwendig aner-
kannt.

(2) Die Hebammentätigkeit erfolgt entsprechend
dem allgemein anerkannten Stand hebammenwissen-
schaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissen-
schaftlicher Erkenntnisse auf Grundlage einer Berufs-
ethik. Die Hebamme beachtet die besonderen Belange
von Menschen mit Behinderungen und chronischen
Erkrankungen. Sie berücksichtigt die konkrete Lebens-
situation, den sozialen, biographischen, kulturellen und
religiösen Hintergrund, die sexuelle Orientierung sowie
die Lebensphase der zu betreuenden Frauen und Fami-
lien. Sie unterstützt deren Selbständigkeit und achtet
deren Recht auf Selbstbestimmung.
(3) Das Hebammenstudium soll dazu befähigen,
1. hochkomplexe Betreuungsprozesse einschließlich
Maßnahmen der Prävention und Gesundheitsförde-
rung im Bereich der Hebammentätigkeit auf der
Grundlage wissenschaftsbasierter und wissen-
schaftsorientierter Entscheidungen zu planen, zu
steuern und zu gestalten,
2. sich Forschungsgebiete der Hebammenwissen-
schaft auf dem neuesten Stand der gesicherten
Erkenntnisse erschließen und forschungsgestützte
Problemlösungen wie auch neue Technologien in
das berufliche Handeln übertragen zu können sowie
berufsbezogene Fort- und Weiterbildungsbedarfe zu
erkennen,
3. sich kritisch-reflexiv und analytisch sowohl mit theo-
retischem als auch praktischem Wissen auseinander-
setzen und wissenschaftsbasiert innovative Lösungs-
ansätze zur Verbesserung im eigenen beruflichen
Handlungsfeld entwickeln und implementieren zu
können und
4. an der Entwicklung von Qualitätsmanagementkon-
zepten, Risikomanagementkonzepten, Leitlinien und
Expertenstandards mitzuwirken.
(4) Das Hebammenstudium soll darüber hinaus ins-
besondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben selbständig auszuführen:
a) eine Schwangerschaft festzustellen,
b) die physiologisch verlaufende Schwangerschaft
durch Durchführung der hierfür erforderlichen Un-
tersuchungen zu beobachten und zu überwachen,
c) Frauen und Familien auf die Geburt, das Wochen-
bett und die Elternschaft vorzubereiten sowie zur
Ernährung, Pflege, Hygiene und Versorgung des
Neugeborenen und des Säuglings anzuleiten und
zu beraten,
d) belastende Lebenssituationen und psychosoziale
Problemlagen bei Frauen und deren Familien zu
erkennen und gegebenenfalls auf erforderliche
Maßnahmen zur Unterstützung hinzuwirken,
e) über die Untersuchungen aufzuklären, die für eine
möglichst frühzeitige Feststellung von Risiko-
schwangerschaften oder Regelwidrigkeiten und
Komplikationen in der Schwangerschaft erforder-
lich sind,
f) Anzeichen von Regelwidrigkeiten, die eine ärztliche
Behandlung erforderlich machen, in der Schwan-
gerschaft, bei der Geburt, während des Wochen-
betts und während der Stillzeit zu erkennen und
die im jeweiligen Fall angemessenen Maßnahmen
für eine ärztliche Behandlung zu ergreifen,
g) Frauen und Familien bei Totgeburten und Fehl-
geburten sowie bei Abbrüchen von Schwanger-
schaften nach der zwölften Schwangerschafts-
woche zu betreuen und zu begleiten,
h) während der Geburt Frauen zu betreuen und das
ungeborene Kind mit Hilfe geeigneter klinischer
und technischer Mittel zu überwachen,
i) physiologisch verlaufende Geburten bei Schädel-
lage durchzuführen,
j) im Dringlichkeitsfall Steißgeburten durchzufüh-
ren,
k) die Frau und das Neugeborene fachgerecht in die
ärztliche Weiterbehandlung zu übergeben,
l) Hilfe bei ärztlichen Maßnahmen unter Fortsetzung
der Hebammenhilfe zu leisten,
m) im Notfall und bei Abwesenheit einer Ärztin oder
eines Arztes die medizinisch erforderlichen Maß-
nahmen, insbesondere die manuelle Ablösung
der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine
manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter an-
schließt, einzuleiten und durchzuführen sowie
n) im Notfall die Wiederbelebungsmaßnahmen bei
der Frau und dem Neugeborenen durchzuführen,
o) das Neugeborene und die Mutter nach der Geburt
und im Wochenbett zu untersuchen, zu pflegen
und deren Gesundheitszustand zu überwachen,
p) über Fragen der Familienplanung angemessen
aufzuklären und zu beraten,
q) die angewendeten Maßnahmen, den Schwanger-
schaftsverlauf, die Geburt und das Wochenbett
zu dokumentieren,
2. ärztlich angeordnete Maßnahmen eigenständig
durchzuführen, insbesondere Maßnahmen der Erst-
versorgung von Mutter und Neugeborenem nach ge-
burtshilflichen Eingriffen und Operationen,
3. interprofessionell mit anderen Berufsgruppen fach-
lich zu kommunizieren und effektiv zusammenzuar-
beiten und bei der Zusammenarbeit individuelle,
multidisziplinäre und berufsübergreifende Lösungen
vor allem für regelwidrige Schwangerschafts-, Ge-
burts- und Wochenbettverläufe zu entwickeln und
teamorientiert umzusetzen.
§ 10
Zugangsvoraussetzungen
(1) Das Hebammenstudium darf nur absolvieren, wer
1. mindestens einen der folgenden Abschlüsse nach-
weist:
a) den Abschluss einer mindestens zwölfjährigen
allgemeinen Schulausbildung oder
b) den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Be-
rufsausbildung
aa) zur Gesundheits- und Krankenpflegerin oder
zum Gesundheits- und Krankenpfleger auf
der Grundlage des Krankenpflegegesetzes
vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zu-
letzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist,

bb) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Kinderkranken-
pfleger auf der Grundlage des Krankenpflege-
gesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442),
das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
dert worden ist,
cc) zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
oder zum Gesundheits- und Kinderkranken-
pfleger auf der Grundlage des Pflegeberufe-
gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581),
das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geän-
dert worden ist,
dd) zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann
auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes
vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zu-
letzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert
worden ist, oder
ee) zur für die allgemeine Pflege verantwortlichen
Krankenschwester oder zum für die allge-
meine Pflege verantwortlichen Krankenpfle-
ger, für den der Nachweis belegt, dass die
Ausbildung
aaa) den Mindestanforderungen des Arti-
kels 31 in Verbindung mit dem Anhang V
Nummer 5.2.1 der Richtlinie 2005/36/EG
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. September 2005 über die
Anerkennung von Berufsqualifikationen
(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271
vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom
4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009,
S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115),
die zuletzt durch den Delegierten Be-
schluss (EU) 2017/2113 (ABl. L 317
vom 1.12.2017, S. 119) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung entspricht und
bbb) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem
gleichgestellten Staat erworben worden
ist,
2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur
Absolvierung des Hebammenstudiums ergibt,
3. nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Absolvierung
des Hebammenstudiums ungeeignet ist und
4. über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
die für das Hebammenstudium erforderlich sind.
(2) Die Länder können den Zugang zum Hebammen-
studium von weiteren Voraussetzungen abhängig ma-
chen.
§ 11
Dauer und Struktur des Studiums
(1) Das Hebammenstudium dauert in Vollzeit mindes-
tens sechs Semester und höchstens acht Semester.
(2) Das Hebammenstudium ist ein duales Studium
und besteht aus einem berufspraktischen Studienteil
und einem hochschulischen Studienteil.
(3) Die für die Erlaubnis maßgeblichen Teile des Heb-
ammenstudiums umfassen mindestens 4 600 Stunden.
Davon entfallen mindestens 2 200 Stunden auf den be-
rufspraktischen Teil und mindestens 2 200 Stunden auf
den hochschulischen Teil.
(4) Den Inhalt der für die Erteilung der Erlaubnis
maßgeblichen Bestandteile des Hebammenstudiums
regelt die Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71.
§ 12
Akkreditierung von Studiengängen
(1) Das einem Studiengang zugrunde liegende Kon-
zept wird durch die zuständige Landesbehörde in ei-
nem Akkreditierungsverfahren überprüft.
(2) Die zuständige Landesbehörde überprüft, ob die
berufsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, insbe-
sondere, ob der Studiengang so konzipiert ist, dass
das Studienziel erreicht werden kann.
(3) Wesentliche Änderungen des Konzeptes nach
Abschluss des Akkreditierungsverfahrens werden
durch die zuständige Landesbehörde überprüft.
Unterabschnitt 2
Der berufspraktische Teil des Studiums
§ 13
Praxiseinsätze
(1) Der berufspraktische Teil umfasst Praxiseinsätze
1. in Krankenhäusern, die zur Versorgung nach § 108
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen
sind, und
2. bei freiberuflichen Hebammen oder in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen, welche die im
Vertrag nach § 134a Absatz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch geregelten Qualitätsanforderun-
gen erfüllen.
Praxiseinsätze nach Satz 1 Nummer 2 können auch in
weiteren zur berufspraktischen Ausbildung von Heb-
ammen geeigneten Einrichtungen stattfinden.
(2) Die Praxiseinsätze dürfen nur in Krankenhäusern,
bei freiberuflichen Hebammen, in ambulanten hebam-
mengeleiteten Einrichtungen oder weiteren Einrichtun-
gen durchgeführt werden, die sicherstellen, dass die
studierende Person während eines Praxiseinsatzes
durch eine praxisanleitende Person im Umfang von
mindestens 25 Prozent der von der studierenden Per-
son während eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden
Stundenanzahl angeleitet wird. Abweichend von Satz 1
können die Länder bis zum Jahr 2030 einen geringeren
Umfang für die Praxisanleitung vorsehen, jedoch nicht
unter 15 Prozent der von der studierenden Person wäh-
rend eines Praxiseinsatzes zu absolvierenden Stunden-
anzahl. Im Fall von Rechtsverstößen kann die zustän-
dige Landesbehörde einem Krankenhaus, einer freibe-
ruflichen Hebamme, einer ambulanten hebammengelei-
teten Einrichtung oder einer weiteren Einrichtung die
Durchführung der Praxiseinsätze untersagen.
(3) Welche Krankenhäuser, freiberuflichen Hebam-
men, ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen
oder weiteren Einrichtungen für die Durchführung von
Praxiseinsätzen im Hebammenstudium geeignet sind,

bestimmt sich nach den jeweiligen landesrechtlichen
Regelungen.
§ 14
Praxisanleitung
Die praxisanleitende Person führt die Studierenden
schrittweise an die Wahrnehmung der im Hebammen-
beruf anfallenden Aufgaben heran und begleitet die
Studierenden während ihres Lernprozesses im jeweili-
gen Praxiseinsatz. Sie ist während des jeweiligen Pra-
xiseinsatzes Ansprechpartnerin für die verantwortliche
Praxiseinrichtung und für die jeweilige Hochschule.
§ 15
Die verantwortliche Praxiseinrichtung
(1) Eine Praxiseinrichtung übernimmt die Verantwor-
tung für die Durchführung des berufspraktischen Teils
gegenüber der studierenden Person (verantwortliche
Praxiseinrichtung). Sie schließt mit der studierenden
Person für die Dauer des Studiums einen Vertrag nach
Abschnitt 2 dieses Teils.
(2) Verantwortliche Praxiseinrichtung im Sinne von
Absatz 1 kann nur ein Krankenhaus nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 sein.
§ 16
Durchführung des
berufspraktischen Teils; Praxisplan
(1) Der berufspraktische Teil wird auf der Grundlage
eines Praxisplans durchgeführt, der von der verant-
wortlichen Praxiseinrichtung für jede studierende Per-
son zu erstellen ist. In dem Praxisplan sind die Praxis-
einsätze zeitlich und sachlich so zu gliedern, dass das
Studienziel erreicht werden kann. Die Vorgaben der
Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 sind zu
berücksichtigen.
(2) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat sicher-
zustellen, dass alle Praxiseinsätze auf der Grundlage
des Praxisplans durchgeführt werden können. Dazu
hat die verantwortliche Praxiseinrichtung Vereinbarun-
gen abzuschließen mit den anderen Krankenhäusern,
freiberuflichen Hebammen oder ambulanten hebam-
mengeleiteten Einrichtungen, in oder bei denen die stu-
dierende Person Praxiseinsätze absolviert.
§ 17
Praxisbegleitung
(1) Die Hochschule unterstützt die berufspraktische
Ausbildung der Studierenden, indem sie eine Praxisbe-
gleitung in angemessenem Umfang gewährleistet.
(2) Die Praxisbegleitung betreut und beurteilt die
Studierenden während ihrer Praxiseinsätze fachlich
und unterstützt die Praxisanleitung.
§ 18
Nachweis- und Begründungspflicht
(1) Die ambulanten hebammengeleiteten Einrichtun-
gen und freiberuflichen Hebammen nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 legen der jeweiligen verantwortlichen
Praxiseinrichtung rechtzeitig vor den Verhandlungen
nach § 17a Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes Nachweise und Begründungen für im Verein-
barungszeitraum geplante erstmalige Weiterqualifizie-
rungen zur praxisanleitenden Person vor.
(2) Das Nähere, insbesondere zum Zeitpunkt der
Vorlage nach Absatz 1, wird in den Vereinbarungen
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 festgelegt.
Unterabschnitt 3
Der hochschulische Teil des Studiums
§ 19
Hochschule; theoretische
und praktische Lehrveranstaltungen
(1) Der hochschulische Studienteil findet an einer
Hochschule statt. Er umfasst theoretische und prakti-
sche Lehrveranstaltungen.
(2) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
tungen erfolgen auf der Grundlage eines modularen
Curriculums, das von der Hochschule zu erstellen ist.
§ 20
Qualifikation der Lehrenden
und der Studiengangsleitung
(1) Die theoretischen und praktischen Lehrveranstal-
tungen an den Hochschulen dürfen nur von Lehrenden
durchgeführt werden, die mindestens den akademi-
schen Grad erlangt haben, der mit Abschluss des Heb-
ammenstudiums verliehen wird.
(2) Leiterin oder Leiter des Studiengangs an der
Hochschule darf nur sein, wer zusätzlich zur Vorausset-
zung nach Absatz 1 selbst über die Erlaubnis nach § 5
oder die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung verfügt.
Unterabschnitt 4
Durchführung des Studiums
§ 21
Durchführung des
Studiums; Kooperationsvereinbarungen
(1) Die berufspraktischen Einsätze und die theoreti-
schen und praktischen Lehrveranstaltungen erfolgen
inhaltlich und zeitlich eng miteinander verzahnt und
aufeinander abgestimmt.
(2) Die Hochschule schließt Kooperationsvereinba-
rungen mit den verantwortlichen Praxiseinrichtungen,
um die Durchführung des Studiums sicherzustellen.
§ 22
Gesamtverantwortung
(1) Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung
für die Koordination der theoretischen und praktischen
Lehrveranstaltungen mit den berufspraktischen Praxis-
einsätzen.
(2) Die Hochschule prüft, ob der Praxisplan für den
berufspraktischen Teil den Anforderungen des modula-
ren Curriculums entspricht. Ist dies nicht der Fall, ist die
verantwortliche Praxiseinrichtung verpflichtet, den Pra-
xisplan so anzupassen, dass der Praxisplan dem mo-
dularen Curriculum entspricht.

Unterabschnitt 5
Abschluss des Studiums
§ 23
Abschluss des Studiums
Das Hebammenstudium schließt mit der Verleihung
des akademischen Grades durch die Hochschule ab.
§ 24
Staatliche Prüfung
(1) Die hochschulische Prüfung umfasst die staat-
liche Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die
Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ist.
(2) Mit der staatlichen Prüfung wird überprüft, ob die
studierende Person das Studienziel erreicht hat.
§ 25
Durchführung der staatlichen Prüfung
(1) Die staatliche Prüfung wird in den im akkreditier-
ten Konzept des Studiengangs in Vollzeit vorgesehe-
nen letzten beiden Studiensemestern nach Maßgabe
der Studien- und Prüfungsverordnung nach § 71 durch-
geführt.
(2) Die Hochschule legt mit Zustimmung der zustän-
digen Landesbehörde die Module des Studiengangs
fest, mit denen das Erreichen des Studienziels im Rah-
men der staatlichen Prüfung überprüft wird.
§ 26
Vorsitz
(1) Die Prüfung nach § 24 Absatz 2 wird unter dem
gemeinsamen Vorsitz von Hochschule und zuständiger
Landesbehörde durchgeführt.
(2) Die zuständige Landesbehörde kann die Hoch-
schule beauftragen, den Vorsitz auch für die zuständige
Landesbehörde wahrzunehmen.
Abschnitt 2
Vertrag zur
akademischen Hebammenausbildung
§ 27
Vertrag zur akademischen
Hebammenausbildung; Schriftformerfordernis
(1) Zwischen dem Inhaber oder Träger der verant-
wortlichen Praxiseinrichtung und der studierenden Per-
son ist ein Vertrag zur akademischen Hebammenaus-
bildung nach den Vorschriften dieses Abschnitts zu
schließen.
(2) Der Abschluss und jedes Rechtsgeschäft zur Än-
derung des Vertrages zur akademischen Hebammen-
ausbildung bedürfen der Schriftform. Die schriftliche
Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt
werden.
§ 28
Inhalt des Vertrages
(1) Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung muss mindestens folgende Regelungen enthalten:
1. den Beginn des Studiums,
2. den Praxisplan, den die verantwortliche Praxisein-
richtung für die studierende Person erstellt hat,
3. die Verpflichtung der studierenden Person, an den
anwesenheitspflichtigen hochschulischen Lehrver-
anstaltungen teilzunehmen,
4. die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchent-
lichen berufspraktischen Ausbildungszeit und
5. die Zahlungsmodalitäten und die Höhe der Vergü-
tung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbe-
züge.
(2) Des Weiteren sollen folgende Angaben, Informa-
tionen und Hinweise im Vertrag enthalten sein oder
dem Vertrag beigefügt werden:
1. die dem Studium zugrunde liegende Studien- und
Prüfungsverordnung nach § 71 in der jeweils gelten-
den Fassung,
2. die Dauer der Probezeit,
3. die Dauer des Urlaubs,
4. die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag ge-
kündigt werden kann,
5. der Zeitpunkt, zu dem das Vertragsverhältnis endet,
6. der Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragsverlän-
gerung nach § 37 Absatz 2,
7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
dem Vertrag gegebenenfalls zugrunde liegenden
tariflichen Bestimmungen, Betriebsvereinbarungen
oder Dienstvereinbarungen und
8. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die
Rechte als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nach
§ 5 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach § 4
des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
§ 29
Wirksamkeit des Vertrages
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung wird erst wirksam, wenn die studierende Person
der verantwortlichen Praxiseinrichtung eine schriftliche
Studienplatzzusage einer Hochschule, mit der die ver-
antwortliche Praxiseinrichtung eine Kooperationsverein-
barung nach § 21 Absatz 2 abgeschlossen hat, vorlegt.
§ 30
Vertragsschluss bei Minderjährigen
Der Vertrag zur akademischen Hebammenausbil-
dung ist bei Minderjährigen gemeinsam von dem Min-
derjährigen und deren gesetzlichen Vertretern zu schlie-
ßen. Eine Vertragsurkunde ist der studierenden Person
und deren gesetzlichen Vertretern auszuhändigen.

§ 31
Anwendbares Recht
Auf den Vertrag zur akademischen Hebammenaus-
bildung sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck
sowie aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für
Arbeitsverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften und
Rechtsgrundsätze anzuwenden.
§ 32
Pflichten der verantwortlichen Praxiseinrichtung
(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung ist insbe-
sondere verpflichtet,
1. den berufspraktischen Teil des Studiums in einer
durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grund-
lage des Praxisplans durchzuführen,
2. zu gewährleisten, dass die im Praxisplan vorgegebe-
nen Praxiseinsätze des berufspraktischen Teils des
Studiums durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die studierende Person im Um-
fang von mindestens 25 Prozent der während eines
Praxiseinsatzes zu leistenden Stundenanzahl von
einer praxisanleitenden Person angeleitet wird,
4. der studierenden Person kostenlos die Fachbücher,
Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen,
die für die Absolvierung des berufspraktischen Teils
des Studiums und für das Ablegen der staatlichen
Prüfung erforderlich sind,
5. die studierende Person für die Teilnahme an hoch-
schulischen Lehrveranstaltungen und für die Teil-
nahme an Prüfungen freizustellen und
6. bei der Gestaltung der Praxiseinsätze auf die erfor-
derlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht
zu nehmen.
(2) Der studierenden Person dürfen nur Aufgaben
übertragen werden, die dem Zweck des Studiums und
dem Bildungs- und Praxisstand der studierenden Per-
son entsprechen. Die übertragenen Aufgaben müssen
den physischen und psychischen Kräften der studie-
renden Person angemessen sein.
§ 33
Pflichten der Studierenden
(1) Die studierende Person hat sich zu bemühen, die
in § 9 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erfor-
derlich sind, um das Studienziel zu erreichen.
(2) Die studierende Person ist insbesondere ver-
pflichtet,
1. an den vorgeschriebenen anwesenheitspflichtigen
hochschulischen Lehrveranstaltungen teilzunehmen,
2. die ihr im Rahmen des berufspraktischen Teils des
Studiums übertragenen Aufgaben sorgfältig auszu-
führen,
3. einen Nachweis über die Tätigkeitsschwerpunkte
des berufspraktischen Studienteils zu führen,
4. die für die Beschäftigten in den Einrichtungen und
für freiberufliche Hebammen nach § 13 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 und 2 geltenden Bestimmungen
über die Schweigepflicht einzuhalten und über Be-
triebsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und
5. die Rechte der zu betreuenden Frauen und Familien
zu achten.
§ 34
Vergütung
(1) Die verantwortliche Praxiseinrichtung hat der stu-
dierenden Person vom Beginn des Studiums bis zum
Ende des Vertragsverhältnisses eine angemessene mo-
natliche Vergütung zu zahlen.
(2) Sachbezüge können in Höhe der Werte, die
durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch be-
stimmt sind, angerechnet werden. Der Wert der Sach-
bezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht über-
schreiten. Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur
zulässig, soweit dies im Vertrag zur akademischen
Hebammenausbildung vereinbart ist. Kann die studie-
rende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge
nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugs-
werten abzugelten.
§ 35
Überstunden
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche oder
wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäf-
tigung ist nur ausnahmsweise zulässig. Sie ist geson-
dert zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
§ 36
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studi-
ums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen,
sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine an-
dere Dauer ergibt.
§ 37
Ende des Vertragsverhältnisses
(1) Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des letz-
ten im akkreditierten Konzept des Studiengangs fest-
gelegten Semesters. Der Zeitpunkt der Beendigung ist
unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Prüfung.
(2) Besteht die studierende Person die staatliche
Prüfung nicht oder kann die staatliche Prüfung ohne
eigenes Verschulden nicht vor Ablauf des letzten Stu-
diensemesters abgelegt werden, so verlängert sich das
Vertragsverhältnis auf schriftlichen Antrag gegenüber
der verantwortlichen Praxiseinrichtung bis zur nächst-
möglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch
um ein Jahr.
§ 38
Beendigung durch Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhält-
nis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsver-
hältnis nur gekündigt werden
1. von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes,

2. von der studierenden Person mit einer Kündigungs-
frist von vier Wochen zum Monatsende.
§ 39
Wirksamkeit der Kündigung
(1) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Bei einer Kündigung durch die verantwortliche
Praxiseinrichtung ist zuvor das Benehmen der Hoch-
schule herzustellen.
(3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38
Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzuge-
ben.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirk-
sam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der
kündigungsberechtigten Person länger als zwei Wo-
chen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren
vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird
bis zu dessen Beendigung der Lauf der Frist nach
Satz 1 gehemmt.
§ 40
Beschäftigung im
Anschluss an das Vertragsverhältnis
Wird die studierende Person im Anschluss an das
erfolgreich absolvierte Studium als Hebamme beschäf-
tigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart
worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbe-
stimmte Zeit als begründet.
§ 41
Nichtigkeit von Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studie-
renden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig.
(2) Eine Vereinbarung, durch die die studierende
Person für die Zeit nach Beendigung des Vertragsver-
hältnisses zur akademischen Hebammenausbildung in
der Ausübung der beruflichen Tätigkeit beschränkt
wird, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn die studierende
Person innerhalb der letzten drei Monate des Vertrags-
verhältnisses für die Zeit nach dessen Beendigung ein
Arbeitsverhältnis eingeht.
(3) Nichtig ist auch eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung, dass die studierende Person für
die berufspraktische Ausbildung eine Entschädigung
zu zahlen hat,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Scha-
densersatzansprüchen und
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes
in Pauschalbeträgen.
§ 42
Ausschluss der Geltung
von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studie-
rende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mit-
glieder geistlicher Gemeinschaften sind.
Teil 4
Anerkennung
von Berufsqualifikationen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 43
Erlaubnis für Personen mit
einer außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes absolvierten Ausbildung
(1) Beantragt eine Person, die außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes eine Ausbildung absol-
viert hat, eine Erlaubnis nach § 5, ist die Voraussetzung
nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 nach den Maßgaben die-
ses Teils vor den Voraussetzungen nach § 5 Absatz 2
Nummer 2 bis 4 zu prüfen.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbene Berufsqualifikation erfüllt die Voraus-
setzungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1, wenn diese
Berufsqualifikation
1. nach Abschnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt
wird oder
2. nach Abschnitt 3 dieses Teils anerkannt wird.
§ 44
Bescheid über die
Feststellung der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein ge-
sonderter Bescheid über die Feststellung der Gleich-
wertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.
§ 45
Gemeinsame Einrichtung;
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz
(1) Die Länder können vereinbaren, dass die Aufga-
ben nach diesem Teil von einem anderen Land oder
einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen wer-
den.
(2) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz fin-
det mit Ausnahme des § 17 des Berufsqualifikations-
feststellungsgesetzes keine Anwendung.
Abschnitt 2
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
§ 46
Automatisch anerkannte Berufsqualifikationen
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
kannt, wenn die antragstellende Person
1. in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Ver-
tragsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine
Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen hat,
2. den erfolgreichen Abschluss durch die Vorlage ei-
nes im Anhang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie
2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung aufge-
führten Ausbildungsnachweises belegt, der nach dem
dort genannten Stichtag ausgestellt worden ist, und
3. die Ausbildung oder das Studium folgenden Anfor-
derungen entspricht:

a) eine in Vollzeit mindestens dreijährige Hebam-
menausbildung, die aus mindestens 4 600 Stun-
den theoretischer und praktischer Ausbildung
besteht, mit mindestens einem Drittel der Min-
destausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer
Ausbildung,
b) eine in Vollzeit mindestens zweijährige Hebam-
menausbildung, die aus mindestens 3 600 Stun-
den besteht und die den Besitz eines der im An-
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Ausbildungsnachweise der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt oder
c) eine in Vollzeit mindestens 18-monatige Hebam-
menausbildung, die aus mindestens 3 000 Stun-
den besteht und die den Besitz eines der im An-
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Ausbildungsnachweise der Krankenschwester
und des Krankenpflegers, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach de-
ren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung er-
worben wird.
(2) Entspricht die Bezeichnung in dem Ausbildungs-
nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 nicht der im An-
hang V Nummer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der
jeweils geltenden Fassung aufgeführten Bezeichnung,
ist eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des be-
treffenden Staates vorzulegen, dass die Berufsqualifi-
kation den Mindestanforderungen des Artikels 40 in
Verbindung mit Anhang V Nummer 5.5.2 der Richt-
linie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung ent-
spricht und den für diesen Staat im Anhang V Num-
mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführten Nachweisen gleichsteht.
(3) Zum Nachweis der einjährigen Berufserfahrung
nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c ist eine von
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates der an-
tragstellenden Person ausgestellte Bescheinigung vor-
zulegen, die bescheinigt, dass die betreffende Person
nach Erhalt des Ausbildungsnachweises ein Jahr lang
in zufriedenstellender Weise alle mit dem Beruf einer
Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Kranken-
haus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens,
die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt ist, ausge-
übt hat.
§ 47
Automatische
Anerkennung bei erworbenen Rechten
(1) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
kannt, wenn
1. die antragstellende Person einen im Anhang V Num-
mer 5.5.2 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils
geltenden Fassung aufgeführten Ausbildungsnach-
weis aus einem anderen Mitgliedstaat, einem ande-
ren Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat
vorlegt, der vor dem im Anhang V Nummer 5.5.2 der
Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fas-
sung aufgeführten Stichtag ausgestellt worden ist,
und
2. die nachgewiesene Ausbildung
a) nicht den Mindestanforderungen an die Ausbil-
dung nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
entspricht und die antragstellende Person eine
Bescheinigung vorlegt, dass sie in den letzten
fünf Jahren vor Ausstellung dieser Bescheinigung
mindestens drei Jahre ohne Unterbrechung tat-
sächlich und rechtmäßig den Hebammenberuf
ausgeübt hat, oder
b) den Mindestanforderungen an die Ausbildung
nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG ent-
spricht und die antragstellende Person
aa) eine Ausbildung nach § 46 Absatz 1 Num-
mer 3 Buchstabe c nachweist,
bb) eine Bescheinigung nach § 46 Absatz 3 vor-
legt und
cc) die antragstellende Person eine Bescheini-
gung vorlegt, dass sie in den letzten fünf Jah-
ren vor Ausstellung dieser Bescheinigung
mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung
tatsächlich und rechtmäßig den Hebammen-
beruf ausgeübt hat.
(2) Eine Berufsqualifikation wird automatisch aner-
kannt, wenn
1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-
weis vorlegt, der in einem anderen Mitgliedstaat,
einem anderen Vertragsstaat oder einem gleich-
gestellten Staat ausgestellt worden ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 18. Januar
2016 begonnen worden ist und
3. die antragstellende Person
a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
weist, die
aa) theoretischen und praktischen Unterricht von
in Vollzeit mindestens drei Jahren umfasst,
bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
gramm beinhaltet und
cc) als Zulassungsvoraussetzung eine zehnjährige
allgemeine Schulausbildung oder ein gleich-
wertiges Ausbildungsniveau vorausgesetzt
hat, oder
b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme nach-
weist, die
aa) in Vollzeit mindestens 18 Monate umfasst,
bb) mindestens das im Anhang V Nummer 5.5.1
der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils gel-
tenden Fassung aufgeführte Ausbildungspro-
gramm beinhaltet, das nicht Gegenstand
eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen
der Ausbildung zur Krankenschwester und
zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, war, und
cc) die antragstellende Person durch einen im
Anhang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie
2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung
aufgeführten Ausbildungsnachweis nachweist,
dass sie vor Beginn der Hebammenausbildung
eine Ausbildung zur Krankenschwester oder
zum Krankenpfleger, die für die allgemeine
Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen hat.

§ 48
Automatische Anerkennung
bei in den Gebieten der früheren
Tschechoslowakei, der früheren Sowjetunion,
dem früheren Jugoslawien erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn die antragstellende Person
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
a) von der früheren Tschechoslowakei verliehen
worden ist und die Aufnahme des Hebammenbe-
rufs gestattet,
b) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall der
Tschechischen Republik und der Slowakei vor
dem 1. Januar 1993 aufgenommen worden ist,
c) von der früheren Sowjetunion verliehen worden
ist und die Aufnahme des Hebammenberufs ge-
stattet,
d) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Est-
lands vor dem 20. August 1991, im Fall Lettlands
vor dem 21. August 1991 und im Fall Litauens vor
dem 11. März 1990 aufgenommen worden ist,
e) vom früheren Jugoslawien verliehen worden ist
und die Aufnahme des Hebammenberufs gestat-
tet oder
f) eine Ausbildung bescheinigt, welche im Fall Slo-
weniens vor dem 25. Juni 1991 und im Fall Kroa-
tiens vor dem 8. Oktober 1991 aufgenommen
worden ist,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass die antrag-
stellende Person in den letzten fünf Jahren vor Aus-
stellung dieser Bescheinigung mindestens drei
Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmä-
ßig den Hebammenberuf ausgeübt hat, und
3. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des
jeweiligen Mitgliedstaates vorlegt, dass der vorge-
legte Ausbildungsnachweis hinsichtlich der Auf-
nahme und Ausübung des Hebammenberufs in ih-
rem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit hat
wie der von ihnen verliehene Ausbildungsnachweis.
§ 49
Automatische Anerkennung
bei in Polen erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn
1. die antragstellende Person einen Ausbildungsnach-
weis vorlegt, der in Polen verliehen worden ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung vor dem 1. Mai 2004
abgeschlossen worden ist und nicht den Mindest-
anforderungen nach Artikel 40 der Richtlinie
2005/36/EG entspricht und
3. die antragstellende Person ein Bakkalaureat-Diplom
beifügt, das auf der Grundlage eines Aufstiegs-
fortbildungsprogramms, das in den in Artikel 43 Ab-
satz 4 Buchstabe b Ziffer i und Ziffer ii der Richtlinie
2005/36/EG genannten Gesetzen enthalten ist, er-
worben worden ist.
§ 50
Automatische Anerkennung
bei in Rumänien erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird automatisch anerkannt,
wenn
1. die antragstellende Person einen Nachweis der Aus-
bildung zum asistent medical obstetrică-ginecologie
oder zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger
für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vorlegt, der in
Rumänien vor dem 1. Januar 2007 verliehen worden
ist,
2. die nachgewiesene Ausbildung den Mindestanfor-
derungen nach Artikel 40 der Richtlinie 2005/36/EG
nicht entspricht und
3. die antragstellende Person eine Bescheinigung bei-
fügt, dass sie die Tätigkeiten einer Hebamme in den
sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung
mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Ru-
mänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.
§ 51
Ausschluss der automatischen
Anerkennung bei in Kroatien erworbenen Rechten
Eine Berufsqualifikation wird nicht automatisch aner-
kannt, da die antragstellende Person keine Rechte für
die Tätigkeit als Hebamme erworben hat, hinsichtlich
der Ausbildungsnachweise mit den folgenden kroati-
schen Bezeichnungen, wenn die Nachweise in Kroatien
vor dem 1. Juli 2013 erworben worden sind:
1. viša medicinska sestra ginekološko-ops tetričkog
smjera,
2. medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera,
3. viša medicinska sestra primaljskog smjera,
4. medicinska sestra primaljskog smjera,
5. ginekološko-opstetrička primalja und
6. primalja.
§ 52
Bekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit macht die je-
weils aktuelle Fassung des Anhangs V Nummer 5.5.2
der Richtlinie 2005/36/EG im Bundesanzeiger bekannt.
§ 53
Europäischer Berufsausweis
Für den Fall einer Einführung eines Europäischen
Berufsausweises für den Hebammenberuf gelten die
Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifika-
tionen dieses Teils entsprechend.
Abschnitt 3
Weitere Berufsqualifikationen
§ 54
Anerkennung von weiteren
Berufsqualifikationen; Gleichwertigkeit
(1) Eine Berufsqualifikation, die nicht nach Ab-
schnitt 2 dieses Teils automatisch anerkannt wird, wird
anerkannt, wenn

1. sie mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqua-
lifikation gleichwertig ist oder
2. die antragstellende Person die erforderliche Anpas-
sungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.
(2) Eine Berufsqualifikation ist der in diesem Gesetz
geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, wenn
1. sie sich nicht wesentlich von der in diesem Gesetz
und in der Studien- und Prüfungsverordnung nach
§ 71 geregelten Berufsqualifikation unterscheidet oder
2. wesentliche Unterschiede vollständig durch den
Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kom-
petenzen nach § 56 ausgeglichen werden.
§ 55
Wesentliche Unterschiede
(1) Die Berufsqualifikation der antragstellenden Per-
son unterscheidet sich wesentlich, wenn
1. das von der antragstellenden Person absolvierte
Studium oder die Ausbildung hinsichtlich der beruf-
lichen Tätigkeit Themenbereiche oder berufsprak-
tische Bestandteile umfasst, die sich inhaltlich we-
sentlich von denen unterscheiden, die nach diesem
Gesetz und nach der Studien- und Prüfungsverord-
nung nach § 71 vorgeschrieben sind, oder
2. eine Tätigkeit oder mehrere Tätigkeiten des in die-
sem Gesetz und in der Studien- und Prüfungsver-
ordnung nach § 71 geregelten Hebammenberufs
nicht Bestandteil des im Herkunftsstaat der antrag-
stellenden Person entsprechend reglementierten
Berufs ist oder sind und wenn das Hebammenstu-
dium nach diesem Gesetz und nach der Studien-
und Prüfungsverordnung nach § 71 Themenbereiche
oder berufspraktische Bestandteile umfasst, die sich
inhaltlich wesentlich von denen unterscheiden, die
von der Berufsqualifikation der antragstellenden
Person abgedeckt sind.
(2) Die inhaltlichen wesentlichen Abweichungen nach
Absatz 1 Nummer 1 und 2 müssen sich auf Themen-
bereiche oder berufspraktische Bestandteile beziehen,
deren Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine
wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Heb-
ammenberufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind.
§ 56
Ausgleich wesentlicher Unterschiede
durch Berufserfahrung oder lebenslanges Lernen
(1) Wesentliche Unterschiede nach § 55 können
ganz oder teilweise ausgeglichen werden durch Kennt-
nisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, welche die an-
tragstellende Person erworben hat
1. durch ihre Berufserfahrung im Rahmen der tatsäch-
lichen und rechtmäßigen Ausübung des Hebam-
menberufs in Vollzeit oder Teilzeit oder
2. durch lebenslanges Lernen.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Kompetenzen werden nur anerkannt,
wenn sie von einer dafür im jeweiligen Staat zuständi-
gen Stelle formal als gültig anerkannt worden sind.
(2) Nicht entscheidend ist, in welchem Staat die
Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben
worden sind.
§ 57
Anpassungsmaßnahmen
(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden
Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Be-
rufsqualifikation gleichwertig, ist für eine Anerkennung
eine Anpassungsmaßnahme nach § 58 oder § 59
durchzuführen.
(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertig-
keit der Berufsqualifikation der antragstellenden Person
nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen
Aufwand festgestellt werden kann, weil die erforder-
lichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die
die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, nicht
vorgelegt werden können.
§ 58
Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Die antragstellende Person hat als Anpassungs-
maßnahme eine Eignungsprüfung, die sich auf die fest-
gestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, oder
einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu
absolvieren, wenn sie
1. einen Ausbildungsnachweis vorlegt, der
a) in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen
Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
erworben worden ist und
b) eine Berufsqualifikation nachweist, die nicht au-
tomatisch anerkannt wird,
2. einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung
vorlegt, der
a) in einem Mitgliedstaat, in einem Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat erworben
worden ist und
b) nach einer Ausbildung zum Erwerb einer der in An-
hang V Nummer 5.2.2 der Richtlinie 2005/36/EG
in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten
Bezeichnungen ausschließlich zum Zwecke der
Anerkennung der betreffenden Spezialisierung er-
worben worden ist,
3. einen Ausbildungsnachweis vorlegt,
a) der in einem Drittstaat, der kein gleichgestellter
Staat ist, erworben worden ist,
b) der bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in ei-
nem anderen Vertragsstaat oder in einem gleich-
gestellten Staat anerkannt worden ist, und
c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die
antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den
Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei
Jahre als Hebamme tätig war,
4. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder

nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
nen Ausbildung bescheinigen und
c) von diesem Staat als gleichwertig anerkannt wer-
den und in Bezug auf die Aufnahme oder Aus-
übung des Hebammenberufs dieselben Rechte
verleihen oder auf die Ausübung des Hebammen-
berufs vorbereiten, oder
5. Ausbildungsnachweise oder eine Gesamtheit von
Ausbildungsnachweisen vorlegt, die
a) von einer zuständigen Behörde in einem anderen
Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat ausgestellt
worden sind,
b) den erfolgreichen Abschluss einer in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat auf Vollzeit-
basis oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder
nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbe-
nen Ausbildung bescheinigen und
c) zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften des Herkunftsstaates
für die Aufnahme oder Ausübung des Hebam-
menberufs entsprechen, jedoch erworbene
Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.
(2) Legt die antragstellende Person
1. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-
kel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Niveau entspricht, hat sie den Anpassungs-
lehrgang und die Eignungsprüfung zu absolvieren,
2. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Arti-
kel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ge-
nannten Niveau entspricht, hat sie die Eignungsprü-
fung zu absolvieren, oder
3. einen Ausbildungsnachweis vor, der dem in Artikel 11
Buchstabe c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG
genannten Niveau entspricht, so kann die antrag-
stellende Person zwischen der Eignungsprüfung
und der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang
wählen.
§ 59
Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang
(1) Wenn die antragstellende Person eine Berufs-
qualifikation vorlegt, die in einem Drittstaat, der kein
gleichgestellter Staat ist, erworben worden ist und nicht
bereits in einem anderen Mitgliedstaat, in einem ande-
ren Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat
anerkannt worden ist, hat sie folgende Maßnahme als
Anpassungsmaßnahme zu absolvieren:
1. eine Kenntnisprüfung, die sich auf den Inhalt der
staatlichen Prüfung des Hebammenstudiums er-
streckt, oder
2. einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang,
der mit einer Prüfung über den Inhalt des Anpas-
sungslehrgangs abschließt.
(2) Die antragstellende Person kann zwischen der
Kenntnisprüfung und dem Anpassungslehrgang wählen.
Teil 5
Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 1
Erbringen von Dienstleistungen
im Geltungsbereich dieses Gesetzes
§ 60
Dienstleistungserbringende Personen
(1) Eine Staatsangehörige oder ein Staatsangehöri-
ger eines Mitgliedstaates, eines Vertragsstaates oder
eines gleichgestellten Staates, darf als dienstleistungs-
erbringende Person im Rahmen vorübergehender und
gelegentlicher Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57
des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (konsolidierte Fassung) (ABl. C 326 vom
26.10.2012, S. 47) den Hebammenberuf im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes ausüben, wenn sie oder er
1. zur Ausübung des Hebammenberufs in einem ande-
ren Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat
oder in einem gleichgestellten Staat berechtigt ist
aufgrund
a) einer in der Bundesrepublik Deutschland erwor-
benen Berufsqualifikation oder
b) einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Ge-
setzes erworbenen Berufsqualifikation, die nach
§ 46 automatisch anzuerkennen wäre,
2. während der Dienstleistungserbringung in einem an-
deren Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat
oder einem gleichgestellten Staat rechtmäßig nie-
dergelassen ist und
3. über die für die Ausübung der Dienstleistung erfor-
derlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Zur Ausübung des Hebammenberufs im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzes ist im Rahmen vorüber-
gehender und gelegentlicher Dienstleistungen jedoch
nicht berechtigt, wer
1. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus
dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit
zur Ausübung dieses Berufs ergibt, oder
2. in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieses
Berufs ungeeignet ist.
(3) Eine dienstleistungserbringende Person führt im
Rahmen der vorübergehenden und gelegentlichen
Dienstleistungserbringung im Geltungsbereich dieses
Gesetzes die Berufsbezeichnung „Hebamme“ und darf
die vorbehaltene Tätigkeit der Geburtshilfe ausüben.
Sie hat bei Dienstleistungserbringung im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und
Pflichten wie eine Person mit einer Erlaubnis nach § 5.
(4) Der vorübergehende und gelegentliche Charakter
der Dienstleistungserbringung wird im Einzelfall beur-
teilt. In die Beurteilung sind Dauer, Häufigkeit, regel-
mäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung
einzubeziehen.

§ 61
Meldung der Dienstleistungserbringung
(1) Wer beabsichtigt, als dienstleistungserbringende
Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Heb-
ammenberuf auszuüben, ist verpflichtet, dies der in
Deutschland zuständigen Behörde vor Dienstleistungs-
erbringung schriftlich zu melden.
(2) Bei der erstmaligen Meldung hat die dienstleis-
tungserbringende Person folgende Dokumente vorzule-
gen:
1. einen Nachweis ihrer Staatsangehörigkeit,
2. einen Nachweis ihrer Berufsqualifikation,
3. eine Bescheinigung, aus der sich ergibt, dass zum
Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung
a) die dienstleistungserbringende Person im Heb-
ammenberuf rechtmäßig in einem anderen Mit-
gliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder
in einem gleichgestellten Staat niedergelassen ist,
b) der dienstleistungserbringenden Person die Aus-
übung dieser Tätigkeit nicht, auch nicht vorüber-
gehend, untersagt ist und
c) keine Vorstrafen der dienstleistungserbringenden
Person vorliegen,
4. eine Erklärung, dass die dienstleistungserbringende
Person über die Kenntnisse der deutschen Sprache
verfügt, die zur Erbringung der Dienstleistung erfor-
derlich sind.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die
dienstleistungserbringende Person zudem Auskunft
über einen bestehenden Versicherungsschutz im Rah-
men einer Berufshaftpflicht zu erteilen und erforder-
lichenfalls geeignete Nachweise vorzulegen.
(4) Beabsichtigt die dienstleistungserbringende Per-
son nach Ablauf eines Jahres nach der letzten Meldung
erneut, vorübergehend und gelegentlich Dienstleistun-
gen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu erbringen,
ist die Meldung zu erneuern.
(5) Erbringt die dienstleistungserbringende Person in
einem Dringlichkeitsfall oder in einem Notfall die
Dienstleistung, ohne dass es ihr vorher möglich ist, dies
der zuständigen Behörde rechtzeitig zu melden, so hat
sie die Meldung unverzüglich nach der Dienstleistungs-
erbringung nachzuholen.
§ 62
Meldung wesentlicher Änderungen
(1) Die dienstleistungserbringende Person ist ver-
pflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu
melden
1. jede Änderung ihrer Staatsangehörigkeit,
2. den Verlust ihrer rechtmäßigen Niederlassung als
Hebamme in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten
Staat,
3. die Tatsache, dass ihr die Ausübung des Hebam-
menberufs untersagt ist, auch bei vorübergehender
Untersagung,
4. die Tatsache, dass bei ihr eine Vorstrafe vorliegt,
oder
5. die Tatsache, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht
nicht mehr zur Ausübung des Hebammenberufs ge-
eignet ist.
(2) Mit der Meldung hat die dienstleistungserbrin-
gende Person der zuständigen Behörde die entspre-
chenden Nachweise, Bescheinigungen oder Erklärun-
gen vorzulegen.
Abschnitt 2
Dienstleistungserbringung
in anderen Mitgliedstaaten,
in anderen Vertragsstaaten oder
in anderen gleichgestellten Staaten
§ 63
Bescheinigung der zuständigen Behörde
(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsan-
gehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen
Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den
Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaub-
nis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde
auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Mög-
lichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem
anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten
Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Per-
son im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend
und gelegentlich auszuüben.
(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,
1. dass die antragstellende Person in der Bundesrepu-
blik Deutschland als Hebamme rechtmäßig nieder-
gelassen ist,
2. dass der antragstellenden Person die Ausübung des
Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend,
untersagt ist und
3. dass die antragstellende Person über die berufliche
Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Heb-
ammenberufs erforderlich ist.
Teil 6
Zuständigkeiten
und Aufgaben der Behörden
§ 64
Zuständige Behörde
(1) Die Länder bestimmen die zur Durchführung die-
ses Gesetzes zuständigen Behörden.
(2) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 trifft die
zuständige Behörde des Landes, in dem die antrag-
stellende Person die staatliche Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Entscheidung nach § 5 Absatz 2 in Verbin-
dung mit Teil 4 trifft die zuständige Behörde des Lan-
des, in dem der Beruf der Hebamme ausgeübt werden
soll.
(4) Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 1 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die
Dienstleistung erbracht werden soll oder erbracht wor-
den ist. Die Aufgaben nach Teil 5 Abschnitt 2 nimmt die
zuständige Behörde des Landes wahr, in dem die an-
tragstellende Person den Beruf der Hebamme ausübt.

§ 65
Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten
(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine
Person den Hebammenberuf ausübt oder zuletzt aus-
geübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des
Herkunftsstaates, wenn
1. sich diese Person eines Verhaltens schuldig ge-
macht hat, welches sich auf die Ausübung des Heb-
ammenberufs auswirken kann,
2. die Erlaubnis nach diesem Gesetz zurückgenommen
oder widerrufen worden ist oder das Ruhen der Er-
laubnis nach diesem Gesetz angeordnet worden ist,
3. dieser Person die Ausübung des Hebammenberufs
untersagt worden ist oder
4. in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die
eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sank-
tionen oder Maßnahmen rechtfertigen.
(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Aus-
künfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahme-
staates, die sich auf die Ausübung des Hebammen-
berufs durch eine Person im Geltungsbereich dieses
Gesetzes auswirken könnten, so hat sie
1. die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu
überprüfen,
2. zu entscheiden, ob und in welchem Umfang weitere
Überprüfungen durchzuführen sind, und
3. die zuständige Behörde des Aufnahmestaates zu
unterrichten über die Konsequenzen, die aus den
übermittelten Auskünften zu ziehen sind.
(3) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ge-
sundheit mit, welche Behörden zuständig sind für
1. die Anerkennung von Berufsqualifikationen nach
Teil 4,
2. die Entgegennahme der Meldung über eine Dienst-
leistungserbringung nach § 61 oder
3. sonstige Entscheidungen, die im Zusammenhang
mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.
Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten, die anderen Vertragsstaaten,
die gleichgestellten Staaten und die Europäische Kom-
mission unverzüglich über die Benennung dieser Be-
hörden.
(4) Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz
zuständigen Behörden und Stellen übermitteln dem
Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstel-
lungen über die getroffenen Entscheidungen, die die
Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht
benötigt. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet
die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die
Europäische Kommission weiter.
§ 66
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde
(1) Die zuständige Behörde eines Landes übermittelt
den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaa-
ten, der anderen Vertragsstaaten und der anderen
gleichgestellten Staaten eine Warnmitteilung, wenn
eine der folgenden Entscheidungen getroffen worden ist:
1. der Widerruf, die Rücknahme oder die Anordnung
des Ruhens der Erlaubnis, sofern sie sofort vollzieh-
bar oder unanfechtbar sind,
2. das durch unanfechtbare gerichtliche Entscheidung
getroffene Verbot der Ausübung des Hebammen-
berufs oder
3. das durch gerichtliche Entscheidung getroffene vor-
läufige Berufsverbot.
(2) Die Warnmitteilung enthält folgende Angaben:
1. die zur Identifizierung der betroffenen Person erfor-
derlichen Angaben, insbesondere Name, Vorname,
Geburtsdatum und Geburtsort,
2. den Beruf der betroffenen Person,
3. Angaben über die Behörde oder das Gericht, die
oder das die Entscheidung getroffen hat,
4. den Umfang der Entscheidung und
5. den Zeitraum, in dem die Entscheidung gilt.
(3) Die Warnmitteilung erfolgt unverzüglich, spätes-
tens jedoch drei Tage
1. nach Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Entschei-
dung nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2 oder
2. nach Bekanntgabe einer Entscheidung nach Ab-
satz 1 Nummer 3.
(4) Für die Warnmitteilung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden, das eingerichtet worden
ist durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober
2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe
des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhe-
bung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission
(„IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).
(5) Gleichzeitig mit der Warnmitteilung unterrichtet
die Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die
betroffene Person schriftlich über die Warnmitteilung
und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Warnmitteilung eingelegt, ergänzt die
Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, die Warn-
mitteilung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 67
Unterrichtung über Änderungen
(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung
getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden
der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
ten und der gleichgestellten Staaten über
1. die Aufhebung einer in § 66 Absatz 1 genannten Ent-
scheidung und das Datum der Aufhebung,
2. die Änderung des Zeitraums, für den eine in § 66
Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.
(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Infor-
mationssystem zu verwenden.
§ 68
Löschung einer Warnmitteilung
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung ge-
tätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-
Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch
drei Tage nach Aufhebung der in § 66 Absatz 1 genann-
ten Entscheidung.

§ 69
Unterrichtung über
gefälschte Berufsqualifikationsnachweise
(1) Wird gerichtlich festgestellt, dass eine Person bei
ihrem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 5 ge-
fälschte Berufsqualifikationsnachweise vorgelegt hat,
unterrichtet die zuständige Behörde die zuständigen
Stellen der Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaa-
ten und der gleichgestellten Staaten über
1. die Identität dieser Person, insbesondere über deren
a) Namen und Vornamen,
b) Geburtsdatum,
c) Geburtsort und
2. den Umstand, dass diese Person gefälschte Berufs-
qualifikationsnachweise vorgelegt hat.
(2) Die Unterrichtung über die Fälschung erfolgt un-
verzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Unan-
fechtbarkeit der Feststellung. Für die Unterrichtung
über die Fälschung ist das Binnenmarkt-Informations-
system zu verwenden.
(3) Gleichzeitig mit der Unterrichtung über die Fäl-
schung unterrichtet die Behörde, die die Unterrichtung
über die Fälschung vorgenommen hat, die betroffene
Person schriftlich über die Unterrichtung über die Fäl-
schung und deren Inhalt. Der Unterrichtung hat sie eine
Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Wird ein Rechts-
behelf gegen die Unterrichtung über die Fälschung ein-
gelegt, so ergänzt die Stelle, die die Unterrichtung über
die Fälschung getätigt hat, die Unterrichtung über die
Fälschung um einen entsprechenden Hinweis.
§ 70
Verwaltungszusammenarbeit
bei Dienstleistungserbringung
(1) Übt eine dienstleistungserbringende Person im
Geltungsbereich dieses Gesetzes den Hebammenberuf
aus oder führt die Berufsbezeichnung „Hebamme“,
ohne dass die Voraussetzungen nach Teil 5 vorliegen,
unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die
zuständige Behörde des Staates, in dem die dienstleis-
tungserbringende Person niedergelassen ist, über den
Verstoß.
(2) Hat die zuständige Behörde berechtigte Zweifel
an den von der dienstleistungsberechtigten Person vor-
gelegten Dokumenten, so ist sie berechtigt von der zu-
ständigen Behörde des Staates, in dem die dienstleis-
tungserbringende Person niedergelassen ist, folgende
Informationen anzufordern:
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
dienstleistungserbringenden Person in diesem Staat
rechtmäßig ist, und
2. Informationen darüber, ob gegen die dienstleis-
tungserbringende Person berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
(3) Auf Anforderung der zuständigen Behörden eines
anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaa-
tes oder eines gleichgestellten Staates übermitteln die
zuständigen Behörden nach Artikel 56 der Richtlinie
2005/36/EG der anfordernden Behörde
1. Informationen darüber, ob die Niederlassung der
dienstleistenden Person im Hebammenberuf in der
Bundesrepublik Deutschland rechtmäßig ist,
2. Informationen über die gute Führung der dienstleis-
tungserbringenden Person und
3. Informationen darüber, ob berufsbezogene diszipli-
narische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen.
Teil 7
Verordnungsermächtigung
§ 71
Ermächtigung zum Erlass
einer Studien- und Prüfungsverordnung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, in einer Studien- und Prüfungsverordnung,
die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Folgen-
des zu regeln:
1. die Mindestanforderungen an das Studium nach
Teil 3 einschließlich des berufspraktischen Teils
des Studiums,
2. das Nähere über die staatliche Prüfung nach § 24,
insbesondere bundeseinheitliche Rahmenvorgaben
für die inhaltliche Ausgestaltung der staatlichen Prü-
fung, das Prüfungsformat und die Durchführung der
Prüfung,
3. die Urkunde für die Erlaubnis zum Führen der Be-
rufsbezeichnung nach § 5 Absatz 1,
4. für Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnach-
weisen, die eine Erlaubnis nach § 5 Absatz 2 in Ver-
bindung mit Teil 4 dieses Gesetzes beantragen,
a) die Fristen für die Erteilung der Erlaubnis,
b) das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzun-
gen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3, insbeson-
dere die von der antragstellenden Person vorzu-
legenden Nachweise und die Ermittlung durch die
zuständige Behörde entsprechend Artikel 50 Ab-
satz 1 bis 3a in Verbindung mit Anhang VII der
Richtlinie 2005/36/EG,
c) die Pflicht von Inhabern anerkannter Berufsquali-
fikationen, nach Maßgabe des Artikels 52 Ab-
satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbe-
zeichnung des Aufnahmestaates zu führen und
deren etwaige Abkürzung zu verwenden,
d) die Regelungen zur Durchführung und zum Inhalt
der Anpassungsmaßnahmen nach den §§ 58
und 59 dieses Gesetzes,
e) das Verfahren bei der Ausstellung eines Euro-
päischen Berufsausweises nach § 53,
5. das Verfahren und das Nähere zu den Voraussetzun-
gen der Dienstleistungserbringung.
(2) Abweichungen durch Landesrecht von den Re-
gelungen des Verwaltungsverfahrens in der auf der
Grundlage der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverord-
nung sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1
können die Länder Abweichungen von den durch
Rechtsverordnung im Fall des § 81a des Aufenthalts-
gesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.

Teil 8
Bußgeldvorschriften
§ 72
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2. ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung
„Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreitausend Euro geahndet werden.
Teil 9
Übergangsvorschriften
§ 73
Fortgelten der Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezem-
ber 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Ge-
setz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt
auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des
Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demo-
kratischen Republik erteilt wurde.
§ 74
Übergangsvorschriften für Entbindungspfleger
(1) Die außerhalb dieses Gesetzes für „Hebammen“
bestehenden Rechtsvorschriften sind auch auf „Entbin-
dungspfleger“ anzuwenden.
(2) Entbindungspfleger haben auf Antrag Anspruch
auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 mit der Berufs-
bezeichnung „Hebamme“. In der Erlaubnis ist auf die
ihr zugrunde liegende Berufsqualifikation sowie das
Datum der ursprünglichen Erteilung der Erlaubnis zum
Führen der Berufsbezeichnung hinzuweisen.
§ 75
Kooperation von
Hochschulen mit Hebammenschulen
(1) Hochschulen können bis zum 31. Dezember
2030 die praktischen Lehrveranstaltungen des Studi-
ums und die Praxisbegleitung von Hebammenschulen
durchführen lassen.
(2) Die Hochschule schließt über die Zusammenar-
beit nach Absatz 1 eine Kooperationsvereinbarung mit
der Hebammenschule. Die Hochschule trägt die Ver-
antwortung dafür, dass das Studienziel gemäß § 9 er-
reicht wird.
§ 76
Anwendung von Vorschriften
über die fachschulische Ausbildung
und die Ausbildung in der Form von Modellvorhaben
Nach Maßgabe der §§ 77 und 78 kann die Ausbil-
dung zur Hebamme oder zum Entbindungspfleger auch
nach dem 31. Dezember 2019 auf der Grundlage der
Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung und der auf die-
ser Grundlage ergangenen Rechtsverordnung fortge-
setzt oder begonnen werden.
§ 77
Abschluss begonnener
fachschulischer Ausbildungen
(1) Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 begon-
nen wurde, kann bis zum 31. Dezember 2027 auf der
Grundlage der Vorschriften des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ab-
geschlossen werden. Wer die Ausbildung erfolgreich
abgeschlossen hat und die weiteren Voraussetzungen
des § 2 Absatz 1 des Hebammengesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erfüllt, er-
hält auf Antrag die Erlaubnis zum Führen der Berufsbe-
zeichnung nach § 1 Absatz 1 des Hebammengesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
Diese Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 5.
(2) Für die Finanzierung der Ausbildung nach Ab-
satz 1 Satz 1 gilt § 17a des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden
Fassung.
§ 78
Abschluss begonnener
Ausbildungen in Form von Modellvorhaben
Eine Ausbildung zur Hebamme oder zum Entbin-
dungspfleger, die vor dem 31. Dezember 2022 auf der
Grundlage des § 6 Absatz 3 des Hebammengesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in
Form von Modellvorhaben begonnen wurde, kann bis
zum 31. Dezember 2027 auf der Grundlage der Vor-
schriften des Hebammengesetzes in der bis zum
31. Dezember 2019 geltenden Fassung abgeschlossen
werden. Wer die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen
hat und die weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung erfüllt, erhält die Erlaubnis
zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1
des Hebammengesetzes in der bis zum 31. Dezember
2019 geltenden Fassung. Diese Erlaubnis gilt als Er-
laubnis nach § 5.
§ 79
Weitergeltung der staatlichen
Anerkennung von Hebammenschulen
Hebammenschulen, die am 31. Dezember 2019 nach
den Vorschriften des Hebammengesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung staatlich
anerkannt sind und deren Anerkennung nicht aufgeho-
ben wird, gelten weiterhin als staatlich anerkannt
1. für die Durchführung der Ausbildung bis zum 31. De-
zember 2027 und
2. für die Durchführung der praktischen Lehrveranstal-
tungen und der Praxisbegleitung im Rahmen von
Kooperationen mit Hochschulen nach § 75 bis zum
31. Dezember 2030.
§ 80
Evaluierung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert
bis zum 31. Dezember 2035 auf wissenschaftlicher

Grundlage die Wirkungen dieses Gesetzes. Die Evalu-
ierung soll sich insbesondere auf die Umsetzung der
vollständigen Akademisierung der Hebammenausbil-
dung beziehen. Dies umfasst beispielsweise die Ein-
richtung von dualen Studiengängen und die Entwick-
lung der Zahl der Hebammenstudierenden. Gegen-
stand der Evaluierung ist insbesondere auch, wie die
Länder ihren Gestaltungsspielraum bei den Anforderun-
gen an die Qualifikation der Lehrenden und der Studi-
engangsleitungen genutzt haben.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtet
dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Eva-
luierung nach Absatz 1.
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizini-
schen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73
Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu
den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden
Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammen-
hang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40
Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von
Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3
während einer stationären Rehabilitation ihres pflegen-
den Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des
Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflege-
bedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehö-
rigen zu erstatten.“
Artikel 3
Weitere Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Ge-
setzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1c wird folgender Absatz 1d eingefügt:
„(1d) Die Vertragspartner vereinbaren in den Ver-
trägen nach Absatz 1 Satz 1 Pauschalen, die im
Verfahren zur Finanzierung von Kosten für die Aus-
bildung von Hebammenstudierenden in ambulanten
hebammengeleiteten Einrichtungen und bei freibe-
ruflichen Hebammen Bestandteil des nach § 17a
Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zu vereinbarenden Ausbildungsbudgets werden.
Die Pauschalen nach Satz 1 sind erstmals bis zum
31. Dezember 2019 mit Wirkung für diejenigen Heb-
ammen und hebammengeleiteten Einrichtungen, die
sich zur berufspraktischen ambulanten Ausbildung
von Hebammenstudierenden verpflichtet haben, zu
vereinbaren. Für die Kosten der Weiterqualifizierung,
die dazu dient, die Hebamme erstmals für die Pra-
xisanleitung nach § 14 des Hebammengesetzes zu
qualifizieren, ist eine eigene Pauschale zu bilden.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröf-
fentlicht die Pauschalen auf seiner Internetseite; dies
gilt auch für eine Festlegung durch die Schiedsstelle
gemäß Absatz 3 Satz 3.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder nicht bis zum
Ablauf der nach Absatz 1a Satz 1, Absatz 1b
Satz 3 und Absatz 1c vorgegebenen Fristen“ ge-
strichen.
b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Kommt im Fall des Absatzes 1d bis zum 31. De-
zember 2019 eine Vereinbarung nicht zustande,
haben die Vertragspartner nach Absatz 1 die
Schiedsstelle nach Absatz 4 hierüber unverzüg-
lich zu informieren; diese hat von Amts wegen
ein Schiedsverfahren einzuleiten und innerhalb
von sechs Wochen die Pauschalen nach Ab-
satz 1d festzulegen. Für die nach dem erstma-
ligen Zustandekommen einer Vereinbarung nach
Absatz 1d oder einer Schiedsstellenentscheidung
nach Satz 2 zu treffenden Folgeverträge gelten
die Sätze 1 und 2.“
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
§ 17a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 29 des Geset-
zes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Die Kosten der in
§ 2 Nummer 1a“ durch die Wörter „Die Kosten
der in § 2 Nummer 1a Buchstabe a, b und d bis l“
ersetzt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Zu den Ausbildungsvergütungen nach Satz 1
gehören auch die Vergütungen der Hebammen-
studierenden nach § 34 Absatz 1 des Hebam-
mengesetzes. Zu den Mehrkosten des Kranken-
hauses infolge der Ausbildung nach Satz 1 gehö-
ren auch die Kosten der berufspraktischen Aus-
bildung von Hebammenstudierenden durch am-
bulante hebammengeleitete Einrichtungen oder
durch freiberufliche Hebammen nach § 13 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hebammengeset-
zes.“
2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei ausbildenden Krankenhäusern, die nach § 15
des Hebammengesetzes für die Durchführung
des berufspraktischen Teils des Hebammenstudi-
ums verantwortlich sind, umfasst das Ausbil-
dungsbudget nach Satz 1 auch die nach § 134a
Absatz 1d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
vereinbarten Pauschalen.“
b) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Sie stel-
len dabei“ durch die Wörter „Die Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 stellen bei der Vereinbarung
des Ausbildungsbudgets“ ersetzt.

c) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „Satzes 6“
durch die Angabe „Satzes 7“ ersetzt.
3. In Absatz 4b Satz 1 wird die Angabe „Satz 6“ durch
die Angabe „Satz 7“ ersetzt.
4. Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Ein ausbildendes Krankenhaus, das nach § 15 des
Hebammengesetzes für die Durchführung des be-
rufspraktischen Teils des Hebammenstudiums ver-
antwortlich ist, leitet den Anteil, der von dem nach
Satz 3 gemeldeten oder nach Satz 4 geschätzten
Betrag auf die Pauschalen nach § 134a Absatz 1d
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entfällt, mo-
natlich an die jeweiligen ambulanten hebammen-
geleiteten Einrichtungen oder an die jeweiligen frei-
beruflichen Hebammen weiter.“
Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in
Kraft.
(2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2019 in
Kraft.
(3) In Artikel 1 tritt § 71 vorbehaltlich des Satzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 71 Absatz 2
Satz 2 tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2020
in Kraft. Gleichzeitig tritt das Hebammengesetz vom
4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307)
geändert worden ist, außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. November
verkünden.
2019
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1759. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0bc8598582359377….