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Artikel 3 · BT-Drs. 19/10612 · S. 72

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 3 (Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Mit der Akademisierung des Hebammenberufs wird in den Neuregelungen des Hebammengesetzes verpflichtend
ein berufspraktischer Teils des Studiums vorgegeben und geregelt, dass dieser auch Praxiseinsätze bei freiberuf-
lichen Hebammen oder in ambulanten hebammengeleiteten Einrichtungen umfasst (§ 13 des Hebammengeset-
zes). Damit Hebammen einen Anreiz haben, sich in der Ausbildung von Hebammenstudierenden zu engagieren,
und damit sie nicht mit Kosten belastet werden, die durch die berufspraktische Ausbildung entstehen, sieht § 17a
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor, dass das Ausbildungsbudget nach § 17a Absatz 3 Krankenhausfinan-
zierungsgesetz auch die Ausbildungskosten der freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtun-
gen umfasst. Dementsprechend erhalten die für die Durchführung des berufspraktischen Teils des Hebammenstu-
diums verantwortlichen Krankenhäuser auch Zahlungen aus dem Ausgleichsfonds, mit denen die Kosten für die
ambulante Ausbildung von Hebammenstudierenden abgegolten werden. Diese Beträge sind von den Kranken-
häusern an die ausbildenden freiberuflichen Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen weiterzuleiten.
Um den bürokratischen Aufwand für die Hebammen und hebammengeleiteten Einrichtungen möglichst gering zu
halten und um zu vermeiden, dass die von den Hebammen gemeldeten, zu erwartenden Kosten aufgrund unter-
schiedlicher Maßstäbe stark voneinander abweichen, werden die Vertragspartner des Hebammenhilfevertrags im
neuen Absatz 1d verpflichtet, auf Bundesebene Pauschalen zu vereinbaren, die in das Ausbildungsbudget einflie-
ßen. Mit diesen Pauschalen sollen zur Abgeltung der in einem Jahr anfallenden Ausbildungskosten die zu erwar-
tenden Kosten st

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 5.530 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/10612, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 241.260–246.790 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 22ddebaa5259917c….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP