Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
§ 266 Abs. 5 Satz 1 und 3, Abs. 6 und 9 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 erheben die Krankenkassen nicht versichertenbezogen jährlich die Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und die Verwaltungsausgaben. § 266 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und § 267 Absatz 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/270?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesversicherungsamt mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 291a Absatz 5c Satz 11 ihrer Verpflichtung nach § 291a Absatz 5c Satz 4 nicht nachgekommen ist, die nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c um 2,5 Prozent. Die nach § 41 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 291a Absatz 5c Satz 11 und 12 zu derselben Krankenkasse erfolgt. Das Bundesversicherungsamt teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.
Änderungsverlauf
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07.11.2022 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I 1990)
BGBl. 2022 I S. 1990
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14.10.2020 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I 2115)
BGBl. 2020 I S. 2115
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22.03.2020 Ausfertigung
§ 270 umnummeriert und geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. März 2020 (BGBl. I 604)
BGBl. 2020 I S. 604
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 270 aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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21.07.2014 Ausfertigung
§ 270 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I 1133)
BGBl. 2014 I S. 1133
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22.12.2011 Ausfertigung
§ 270 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I 2983)
BGBl. 2011 I S. 2983
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