Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2019 – L 1 KR 58/17Zitiert von 1
- LSG Hessen, 10.08.2017 – L 1 KR 546/16Zitiert von 2
- LSG Thüringen, 30.04.2019 – L 6 KR 496/16
- SG Stade, 02.05.2017 – S 15 KR 25/16
- LSG Baden-Württemberg, 02.03.2021 – L 11 KR 3810/19Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 15.05.2025 – L 1 KR 94/22 ZVW DZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 19.09.2024 – B 12 KR 9/23 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Erkrankung des Beteiligten - Urteil ohne Teilnahme des Beteiligten - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Mündlichkeitsgrundsatz - ZurückverweisungZitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.09.2023 – L 22 R 428/23 B ER
- SG Berlin, 26.04.2023 – S 223 KR 1921/20
27 Entscheidungen zu § 256a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 256a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/256a#abs-1 (1) Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 erst nach einem der in § 186 Absatz 11 Satz 1 und 2 genannten Zeitpunkte an, soll die Krankenkasse die für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beiträge angemessen ermäßigen; darauf entfallende Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches sind vollständig zu erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/256a#abs-2 (2) Erfolgt die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2013, soll die Krankenkasse den für die Zeit seit dem Eintritt der Versicherungspflicht nachzuzahlenden Beitrag und die darauf entfallenden Säumniszuschläge nach § 24 des Vierten Buches erlassen. Satz 1 gilt für bis zum 31. Juli 2013 erfolgte Anzeigen der Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 für noch ausstehende Beiträge und Säumniszuschläge entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/256a#abs-3 (3) Die Krankenkasse hat für Mitglieder nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 sowie für freiwillige Mitglieder noch nicht gezahlte Säumniszuschläge in Höhe der Differenz zwischen dem nach § 24 Absatz 1a des Vierten Buches in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung erhobenen Säumniszuschlag und dem sich bei Anwendung des in § 24 Absatz 1 des Vierten Buches ergebenden Säumniszuschlag zu erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/256a#abs-4 (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt das Nähere zur Ermäßigung und zum Erlass von Beiträgen und Säumniszuschlägen nach den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zu einem Verzicht auf die Inanspruchnahme von Leistungen als Voraussetzung für die Ermäßigung oder den Erlass. Die Regelungen nach Satz 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und sind diesem spätestens bis zum 15. September 2013 vorzulegen.