Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des Mitglieds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem Ende der Maßnahme.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages, bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe der Tätigkeit.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-11 (11) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet
Permalink zu Abs. 11arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-11a (11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-12 (12) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung bezogen wird.
Permalink zu Abs. 13recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/190?asof=2019-06-10#abs-13 (13) Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen endet mit Ablauf des Vortages, an dem
Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches sind.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 12 Abs. 9 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.07.2013 Ausfertigung
§ 190 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I 2423)
BGBl. 2013 I S. 2423
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2309)
BGBl. 2010 I S. 2309
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 190 geändert und eingefügt und aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 190 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1169)
BGBl. 2002 I S. 1169
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
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20.12.1988 Ausfertigung
§ 190 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I 2606)
BGBl. 1988 I S. 2606
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.