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Artikel 1 · BT-Drs. 14/8099 · S. 3
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 9) Die Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversiche- rung, die nach dem 31. März 2002 auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 versi- cherungspflichtig werden, erhalten die Möglichkeit, der ge- setzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung des Beitrittsrechts können die Betroffenen daher den Versicherungsstatus, der bis zum 31. März 2002 besteht, über diesen Zeitpunkt hinaus beibe- halten. Voraussetzung für das Bestehen des Beitrittsrechts ist, dass die Betroffenen bereits vor dem Wirksamwerden des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000, d. h. vor dem 1. April 2002, die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen haben und die durch das Ge- sundheitsstrukturgesetz von 1992 verschärften Vorausset- zungen für die Versicherungspflicht als Rentner nicht erfüllt haben. Für diesen Personenkreis kann der Eintritt der Versi- cherungspflicht zu einer höheren Beitragsbelastung führen, da nicht mehr der ermäßigte, sondern der allgemeine Bei- tragssatz Anwendung findet. Außerdem müssten diejenigen, die als freiwillige Mitglieder Kostenerstattung nach § 13 SGB V gewählt haben, als Versicherungspflichtige wieder Drucksache 14/8099 – 4 – Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode zur Inanspruchnahme von Sachleistungen zurückkehren. Durch den Beitritt als freiwilliges Mitglied können die Be- troffenen die Beitragsmehrbelastungen vermeiden und wei- terhin Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Hierdurch wird ihrem Vertrauensschutz Rechnung getragen. Rentenbezieher, die am 1. April 2002 nicht auf Grund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V versicherungspflichtig werden, we
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.267 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/8099, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 9.023–21.290 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 4d31dfe2297e7a91….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP