Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1169
BGBl. 2002 I S. 1169 · 5.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Zehntes Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(10. SGB V-Änderungsgesetz)
Vom 23. März 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung –
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002
(BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert:
01. Dem § 5 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten
Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente
der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem
31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungs-
pflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente
schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem
Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Ge-
setzes über die Krankenversicherung der Landwirte
versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit
des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993
geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versiche-
rung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte nicht
von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen
abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach
§ 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung
nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.“
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
ersetzt.
b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
„6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-
tritt der Versicherungspflicht Bezieher einer
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1
Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind,
deren Anspruch auf Rente schon an diesem
Tag bestand, die aber nicht die Vorversiche-
rungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem
1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hat-
ten und die deswegen bis zum 31. März 2002
freiwillige Mitglieder waren.“
2. Dem § 188 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten
Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt
der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.“
3. In § 190 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a
eingefügt:
„(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6
genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt
haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach
dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versiche-
rungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf
Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht
die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der
seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt
hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder
nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte versichert waren, endet
mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5
Abs. 1 Nr. 11.“
4. In § 255 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 wer-
den am Ersten des Monats fällig, für den die Rente
gezahlt wird.“
Artikel 1a
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 10 des

Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geän- Artikel 2
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
Inkrafttreten
„Die Beiträge nach Satz 1 werden am Ersten des Monats
fällig, für den die Rente gezahlt wird.“ Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. März 2002
Der Bund esp räsid ent
J o hannes Rau
Der Bund eskanzler
Gerhard Sc hröd er
Die Bund esminist erin für Gesund heit
Ulla Sc hmid t
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1169. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b31591cb06cbc901….