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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 1169

BGBl. 2002 I S. 1169 · 5.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
                                       Zehntes Gesetz
                      zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                                (10. SGB V-Änderungsgesetz)
                                                Vom 23. März 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
       – Gesetzliche Krankenversicherung –
                      (860-5)
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2002
(BGBl. I S. 684), wird wie folgt geändert:

01. Dem § 5 Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
    „Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten
    Personen entsprechend. Bei Beziehern einer Rente
    der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem
    31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungs-
    pflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente
    schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem
    Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Ge-
    setzes über die Krankenversicherung der Landwirte
    versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit
    des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993
    geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versiche-
    rung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte nicht
    von einer der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten Personen
    abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach
    § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die
    Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung
    nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.“

 1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma
       ersetzt.
    b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

       „6. innerhalb von sechs Monaten nach dem Ein-

           tritt der Versicherungspflicht Bezieher einer
           Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
           die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1
           Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind,

           deren Anspruch auf Rente schon an diesem
           Tag bestand, die aber nicht die Vorversiche-
           rungszeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem
           1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hat-
           ten und die deswegen bis zum 31. März 2002
           freiwillige Mitglieder waren.“

 2. Dem § 188 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
    „Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6 genannten
    Versicherungsberechtigten beginnt mit dem Eintritt
    der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.“

 3. In § 190 wird nach Absatz 11 folgender Absatz 11a
    eingefügt:
     „(11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Nr. 6
    genannten Personen, die das Beitrittsrecht ausgeübt
    haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die nach
    dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versiche-
    rungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf
    Rente schon an diesem Tag bestand, die aber nicht
    die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der
    seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt
    hatten und die bis zum 31. März 2002 nach § 10 oder
    nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
    versicherung der Landwirte versichert waren, endet
    mit dem Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5
    Abs. 1 Nr. 11.“

 4. In § 255 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a ein-
    gefügt:

     „(3a) Die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 wer-
    den am Ersten des Monats fällig, für den die Rente
    gezahlt wird.“

                       Artikel 1a
          Änderung des Zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte

                     (8252-3)

  Dem § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kran-
kenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 10 des
BGBl. 2002, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170

Gesetzes vom 23. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2702) geän-                           Artikel 2
dert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
                                                                              Inkrafttreten
„Die Beiträge nach Satz 1 werden am Ersten des Monats
fällig, für den die Rente gezahlt wird.“                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


                              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                            gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                            wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                              Berlin, den 23. März 2002

                                          Der Bund esp räsid ent
                                             J o hannes Rau

                                           Der Bund eskanzler
                                           Gerhard Sc hröd er

                               Die Bund esminist erin für Gesund heit
                                          Ulla Sc hmid t

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 1169. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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