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Artikel 1 · BT-Drs. 17/13079 · S. 8
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 53) Zu Buchstabe a Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) wurden in § 53 Absatz 9 SGB V die Anforderungen an den Nachweis der Wirtschaftlichkeit von Wahltarifen verschärft. Es wurden redaktionelle Klarstel- lungen im Hinblick auf das Verbot der Quersubventionie- rung der Wahltarife vorgenommen. Insbesondere wurde ge- regelt, dass die Aufwendungen für jeden Wahltarif jeweils aus Einnahmen, Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen finanziert werden müssen. Mit dem neuen Satz 2 (erster Halbsatz) wird nun gesetzlich aus- drücklich klargestellt, dass kalkulatorische Einnahmen, die allein durch das Halten oder die Neugewinnung von Mit- gliedern erzielt werden (sogenannte Halteeffekte), bei der Kalkulation von Wahltarifen nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies gilt für alle Wahltarife. Beim zweiten Halbsatz handelt sich um eine Übergangs- regelung, welche die Krankenkassen, die derzeit bei der Kalkulation von Wahltarifen nach Absatz 1 (Selbstbehalt) und Absatz 2 (Beitragsrückgewähr) sogenannte Halteeffekte berücksichtigen, verpflichtet, die einnahmeseitige Berech- nung unverzüglich umzustellen. Dies bedeutet, dass die Umstellung im Hinblick auf eine geordnete Umstellung der Berechnungen und unter Berücksichtigung der Termine der Selbstverwaltung der einzelnen Krankenkasse zum frühest- möglichen Zeitpunkt, spätestens aber bis Ende 2013 zu er- folgen hat. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a. Sie beinhaltet, dass sich die bestehende Ver- pflichtung der Krankenkassen, über die Berechnung der Wahltarife nach Satz 1 der zuständigen Aufsichtsbehörde regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzu- le
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.435 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/13079, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.778–31.213 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert d4e1cc2dc173495b….
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