Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 82 Finanzierung der Pflegeeinrichtungen
Stand: 24.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82#abs-1 (1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen. Sie umfasst auch die Betreuung und, soweit bei stationärer Pflege kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege. Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82#abs-2 (2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82#abs-3 (3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82#abs-4 (4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/82#abs-5 (5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
Wird zitiert von 318 Entscheidungen zu § 82 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 08.09.2011 – B 3 P 4/10 RSoziale Pflegeversicherung: Erbbauzinsen als gesondert berechnungsfähige Investitionsaufwendungen einer Pflegeeinrichtung gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BSG, 08.09.2011 – B 3 P 2/11 R(Soziale Pflegeversicherung - Pflegeheim - gesonderte Berechnung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber Heimbewohnern - berücksichtigungsfähige Aufwendungen - zeitlicher Anfall - fiktive Zinsen - Fremdkapitalzinsen - Eigenkapitalzinsen - Belegungsquote - Betriebsüberschuss - landesrechtliche Ausgestaltung - Reichweite - Bundesrecht - Vertrauensschutz - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage - statthafte Klageart - keine von Amts wegen zu berücksichtigende notwendige Beiladung von Heimbewohnern und Sozialhilfeträger - Revisionsentscheidung - Entscheidungsbefugnis - Anwendungsbereich von § 171 Abs 2 SGG)Zitiert von 34
- BSG, 08.09.2011 – B 3 P 3/11 RZitiert von 11
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 – L 30 P 40/17Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 – L 30 P 41/17Zitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2021 – L 30 P 42/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.04.2026 – OVG 6 B 12/25
- BSG, 22.01.2026 – B 8 SO 15/24 R(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Plausibilität der geltend gemachten Investitionskosten - Baukosten - Heranziehung von Kostenrichtwerten - Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung eines Fahrzeugs für Bewohnerfahrten - Erbbauzinsen - externer Vergleich)Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 30.12.2025 – 5 W 31/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 82 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2220)
BGBl. 2020 I S. 2220
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 82 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2012 I S. 2789
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 82 neu gefasst durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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19.06.2001 Ausfertigung
§ 82 geändert durch Artikel 7 Abs. 40 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1149)
BGBl. 2001 I S. 1149
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