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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 1149

BGBl. 2001 I S. 1149 · 142.712 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 1149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1149
                                          Gesetz
               zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des
                                (Mietrechtsreformgesetz)

Mietrechts
                                                    Vom 19. Juni 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
      Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 196 Abs. 1 Nr. 6 werden die Wörter „des Miet-
    zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.

 2. In § 197 werden die Wörter „Miet- und Pachtzinsen“
    durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.

 3. Die §§ 535 bis 580a werden durch die folgenden Vor-

    schriften ersetzt:

                         „Dritter Titel

                  Mietvertrag. Pachtvertrag
       I. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse

                            § 535

         Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
       (1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter ver-
    pflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
    während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat
    die Mietsache dem Mieter in einem zum vertrags-

    gemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlas-

    sen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand

    zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden
    Lasten zu tragen.
      (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die
    vereinbarte Miete zu entrichten.
                            § 536

                      Mietminderung
               bei Sach- und Rechtsmängeln
       (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung
    an den Mieter einen Fehler, der ihre Tauglichkeit zum
    vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht
    während der Mietzeit ein solcher Fehler, so ist der
    Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben
    ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit,

während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur
eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.
Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt
außer Betracht.
   (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zuge-
sicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
  (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch
der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz
oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2
entsprechend.
   (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
barung unwirksam.

                       § 536a
   Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch
       des Mieters wegen eines Mangels

  (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertrags-

schluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel
später wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu
vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der
Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der
Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadens-
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

  (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen
und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlan-
gen, wenn
1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in
   Verzug ist oder

2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Er-

   haltung oder Wiederherstellung des Bestands der

   Mietsache notwendig ist.

                       § 536b
         Kenntnis des Mieters vom Mangel
         bei Vertragsschluss oder Annahme
   Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel
der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den
§§ 536 und 536a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen
ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den
Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter
eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel
kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536a
nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei
der Annahme vorbehält.
BGBl. 2001, Seite 1150 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1150
                          § 536c
        Während der Mietzeit auftretende Mängel;
           Mängelanzeige durch den Mieter

      (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der
   Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der
   Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr
   erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter
   unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein
   Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
     (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem
   Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Scha-
   dens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der
   Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen
   konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
   1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu
      machen,

   2. nach § 536a Abs. 1 Schadensersatz wegen Nicht-
      erfüllung zu verlangen oder
   3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur
      Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.
                          § 536d
              Vertraglicher Ausschluss von
        Rechten des Mieters wegen eines Mangels

     Auf eine Vereinbarung, durch die die Rechte des
   Mieters wegen eines Mangels der Mietsache ausge-
   schlossen oder beschränkt werden, kann sich der
   Vermieter nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig
   verschwiegen hat.

                           § 537

                Entrichtung der Miete bei
          persönlicher Verhinderung des Mieters
      (1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete

   nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner

   Person liegenden Grund an der Ausübung seines
   Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss
   sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen
   sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
   aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs
   erlangt.
     (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung
   des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem
   Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur
   Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
                           § 538

                Abnutzung der Mietsache
            durch vertragsgemäßen Gebrauch
     Veränderungen oder Verschlechterungen der Miet-
   sache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch
   herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertre-
   ten.
                           § 539
              Ersatz sonstiger Aufwendungen
             und Wegnahmerecht des Mieters
      (1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen
   auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach
   § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften
   über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt ver-
   langen.

  (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung weg-
zunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.

                         § 540

           Gebrauchsüberlassung an Dritte
   (1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters
nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem
Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu ver-
mieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so
kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich
mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der
Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
  (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Drit-
ten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur
Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn
der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt
hat.

                         § 541
                 Unterlassungsklage
           bei vertragswidrigem Gebrauch
   Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch
der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters
fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.

                         § 542

             Ende des Mietverhältnisses
   (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Ver-
tragspartei das Mietverhältnis nach den gesetzlichen
Vorschriften kündigen.

  (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit ein-
gegangen ist, endet mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern
es nicht

1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außer-

   ordentlich gekündigt oder

2. verlängert wird.

                         § 543
              Außerordentliche fristlose
           Kündigung aus wichtigem Grund
   (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus
wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-
parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti-
gen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-
tet werden kann.
  (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn
1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der
   Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig
   gewährt oder wieder entzogen wird,
2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in
   erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache
   durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
   Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt
   einem Dritten überlässt oder
BGBl. 2001, Seite 1151 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1151
3. der Mieter
   a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der
      Entrichtung der Miete oder eines nicht uner-
      heblichen Teils der Miete in Verzug ist oder

   b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
      Termine erstreckt, mit der Entrichtung der

      Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der

      die Miete für zwei Monate erreicht.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausge-
schlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird.
Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner
Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und
unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung
erklärt.
   (3) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung
einer Pflicht aus dem Mietvertrag, so ist die Kündi-

gung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe
bestimmten angemessenen Frist oder nach erfolg-
loser Abmahnung zulässig. Dies gilt nicht, wenn
1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen
   Erfolg verspricht,
2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen
   unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
   gerechtfertigt ist oder

3. der Mieter mit der Entrichtung der Miete im Sinne
   des Absatzes 2 Nr. 3 in Verzug ist.

   (4) Auf das dem Mieter nach Absatz 2 Nr. 1 zu-
stehende Kündigungsrecht sind die §§ 536b, 536d
und §§ 469 bis 471 entsprechend anzuwenden. Ist
streitig, ob der Vermieter den Gebrauch der Miet-
sache rechtzeitig gewährt oder die Abhilfe vor Ablauf

der hierzu bestimmten Frist bewirkt hat, so trifft ihn die

Beweislast.

                         § 544
            Vertrag über mehr als 30 Jahre

   Wird ein Mietvertrag für eine längere Zeit als 30 Jahre
geschlossen, so kann jede Vertragspartei nach Ablauf
von 30 Jahren nach Überlassung der Mietsache das
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist kündigen. Die Kündigung ist unzulässig, wenn
der Vertrag für die Lebenszeit des Vermieters oder
des Mieters geschlossen worden ist.

                         § 545
                  Stillschweigende
         Verlängerung des Mietverhältnisses
   Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den
Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine
Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen inner-
halb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt. Die
Frist beginnt
1. für den Mieter mit der Fortsetzung des Gebrauchs,

2. für den Vermieter mit dem Zeitpunkt, in dem er von
   der Fortsetzung Kenntnis erhält.

                         § 546
             Rückgabepflicht des Mieters
  (1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach
Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

   (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache
einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die
Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch
von dem Dritten zurückfordern.

                       § 546a

                Entschädigung des

        Vermieters bei verspäteter Rückgabe

   (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung
des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Ver-
mieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädi-
gung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen,
die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
   (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens
ist nicht ausgeschlossen.

                       § 547

     Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
   (1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des
Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat
der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang
zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des
Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das
Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuer-
statten.

   (2) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist
eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
barung unwirksam.

                       § 548

          Verjährung der Ersatzansprüche

            und des Wegnahmerechts

  (1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Ver-
änderungen oder Verschlechterungen der Mietsache
verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt
mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurück-
erhält. Mit der Verjährung des Anspruchs des Ver-
mieters auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch
seine Ersatzansprüche.

   (2) Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwen-
dungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Ein-
richtung verjähren in sechs Monaten nach der Been-
digung des Mietverhältnisses.
   (3) Beantragt eine Vertragspartei das selbständige
Beweisverfahren nach der Zivilprozessordnung, so
wird die Verjährung unterbrochen. Im Übrigen gelten
die Vorschriften des § 477 Abs. 2 Satz 2 und 3 und
Abs. 3 entsprechend.

        II. Mietverhältnisse über Wohnraum
             1. Allgemeine Vorschriften

                       § 549

          Auf Wohnraummietverhältnisse
             anwendbare Vorschriften
   (1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die
§§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549
bis 577a etwas anderes ergibt.
   (2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557
bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung
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   des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von
   Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a,

   573d Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577,

   577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über

   1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge-
      brauch vermietet ist,
   2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst
      bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
      überwiegend mit Einrichtungsgegenständen aus-
      zustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter
      nicht zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie
      oder mit Personen überlassen ist, mit denen er
      einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haus-
      halt führt,

   3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffent-
      lichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger
      der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Per-
      sonen mit dringendem Wohnungsbedarf zu über-
      lassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss
      auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und
      die Ausnahme von den genannten Vorschriften
      hingewiesen hat.
     (3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder
   Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die
   §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1,
   §§ 577, 577a nicht.

                            § 550

                   Form des Mietvertrags

      Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr
   nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für
   unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühes-
   tens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des
   Wohnraums zulässig.

                            § 551

       Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

     (1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung
   seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese
   vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das
   Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete
   ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung aus-
   gewiesenen Betriebskosten betragen.
      (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustel-
   len, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teil-
   zahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu
   Beginn des Mietverhältnisses fällig.

      (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit über-
   lassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem
   für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist
   üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien

   können eine andere Anlageform vereinbaren. In bei-

   den Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Ver-

   mieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem

   Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum

   in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht

   für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung

   zu verzinsen.

     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 552

                  Abwendung

         des Wegnahmerechts des Mieters

   (1) Der Vermieter kann die Ausübung des Weg-
nahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer
angemessenen Entschädigung abwenden, wenn
nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der
Wegnahme hat.
  (2) Eine Vereinbarung, durch die das Wegnahme-
recht ausgeschlossen wird, ist nur wirksam, wenn ein
angemessener Ausgleich vorgesehen ist.

                        § 553

                 Gestattung der
          Gebrauchsüberlassung an Dritte
  (1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des
Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlas-
sen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hier-
zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des
Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum
übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die
Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet
werden kann.
   (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer
angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so
kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass
der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einver-
standen erklärt.

  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 554

              Duldung von Erhaltungs-
          und Modernisierungsmaßnahmen
  (1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur
Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

   (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache,
zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur
Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dul-
den. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine
Familie oder einen anderen Angehörigen seines
Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter
Würdigung der berechtigten Interessen des Vermie-
ters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu
rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzu-
nehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, voraus-
gegangene Aufwendungen des Mieters und die zu
erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu
erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzu-
sehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand
versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

   (3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der

Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor

Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussicht-

lichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer

und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mit-

zuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des

Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt,

außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu
kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maß-
nahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung
BGBl. 2001, Seite 1153 — Originalseite als Abbildung
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auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu
einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
   (4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer
Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen
musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang
zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu
leisten.

  (5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absät-
zen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

                       § 554a

                   Barrierefreiheit

   (1) Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung
zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrich-
tungen verlangen, die für eine behindertengerechte
Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erfor-
derlich sind, wenn er ein berechtigtes Interesse daran
hat. Der Vermieter kann seine Zustimmung verwei-
gern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhal-
tung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse
des Mieters an einer behindertengerechten Nutzung
der Mietsache überwiegt. Dabei sind auch die berech-
tigten Interessen anderer Mieter in dem Gebäude zu
berücksichtigen.
   (2) Der Vermieter kann seine Zustimmung von der
Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit
für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustan-
des abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt ent-
sprechend.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 555
         Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
   Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter
eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist
unwirksam.

                     2. Die Miete
          a) Vereinbarungen über die Miete

                        § 556
        Vereinbarungen über Betriebskosten
  (1) Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zwei-
ten Berechnungsverordnung trägt.

   (2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich
anderweitiger Vorschriften vereinbaren, dass Be-
triebskosten als Pauschale oder als Vorauszahlung
ausgewiesen werden. Vorauszahlungen für Betriebs-
kosten dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart
werden.
   (3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist
jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist
dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften
Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mit-

zuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltend-

machung einer Nachforderung durch den Vermieter
ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die
verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der
Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter
dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölf-
ten Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.
Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendun-
gen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mie-
ter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu ver-
treten.

  (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1,
Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 abweichende Verein-
barung ist unwirksam.

                        § 556a

      Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten

   (1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes ver-
einbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich ander-
weitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche
umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten
Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch
die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab um-
zulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder
der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
   (2) Haben die Vertragsparteien etwas anderes ver-
einbart, kann der Vermieter durch Erklärung in Text-
form bestimmen, dass die Betriebskosten zukünftig
abweichend von der getroffenen Vereinbarung ganz
oder teilweise nach einem Maßstab umgelegt werden
dürfen, der dem erfassten unterschiedlichen Ver-
brauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursa-
chung Rechnung trägt. Die Erklärung ist nur vor
Beginn eines Abrechnungszeitraums zulässig. Sind
die Kosten bislang in der Miete enthalten, so ist diese
entsprechend herabzusetzen.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 2
abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
                       § 556b

         Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs-
             und Zurückbehaltungsrecht
   (1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum
dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu ent-
richten, nach denen sie bemessen ist.
  (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen
Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer For-
derung aufgrund der §§ 536a, 539 oder aus unge-
rechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter
Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forde-
rung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er
seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat
vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat.
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein-
barung ist unwirksam.

          b) Regelungen über die Miethöhe

                        § 557
                  Mieterhöhungen
           nach Vereinbarung oder Gesetz

   (1) Während des Mietverhältnisses können die Par-

teien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.

  (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die
Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
BGBl. 2001, Seite 1154 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1154
     (3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen
   nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen,
   soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung aus-
   geschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den
   Umständen ergibt.
     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                          § 557a

                       Staffelmiete

      (1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in

   unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden;

   in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die

   jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen

   (Staffelmiete).

      (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr
   unverändert bleiben. Während der Laufzeit einer Staf-
   felmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b
   ausgeschlossen.

     (3) Das Kündigungsrecht des Mieters kann für

   höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmiet-
   vereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündi-
   gung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums
   zulässig.
     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                          § 557b
                        Indexmiete

      (1) Die Vertragsparteien können schriftlich verein-
   baren, dass die Miete durch den vom Statistischen
   Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshal-
   tung aller privaten Haushalte in Deutschland be-
   stimmt wird (Indexmiete).

      (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die
   Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560
   abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert

   bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt
   werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen
   aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er
   nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist
   ausgeschlossen.
      (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss
   durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden.
   Dabei sind die eingetretene Änderung des Preis-
   indexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung
   in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete
   ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem
   Zugang der Erklärung zu entrichten.

     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                           § 558

                       Mieterhöhung
           bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
      (1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer
   Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichs-
   miete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu
   dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
   unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann
   frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung

geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den
§§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
   (2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet
aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder
einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver-
gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit
und Lage in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert
worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem
die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang

mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.

   (3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die

Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen

nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr

als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze).

  (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,

1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus-
   gleichszahlung nach den Vorschriften über den
   Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs-
   wesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bin-

   dung erloschen ist und

2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu ent-
   richtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Mo-
nate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung verlan-
gen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflich-
tung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe
Auskunft zu erteilen.
   (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer
Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe,
sind Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im
Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des
Zuschusses.

  (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 558a

      Form und Begründung der Mieterhöhung

  (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist
dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
  (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug
genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),

2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
   öffentlich bestellten und vereidigten Sachverstän-
   digen,

4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare
   Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von
   drei Wohnungen.
  (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d

Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 ein-
gehalten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der
Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diese
Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die Miet-
erhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach
Absatz 2 stützt.
  (4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der
Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte
Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt,
BGBl. 2001, Seite 1155 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1155
in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder
§ 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein ande-
rer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein
Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde verwen-
det werden.
  (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 558b
            Zustimmung zur Mieterhöhung
  (1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,
schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungs-
verlangens.
   (2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis
zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem
Zugang des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter
auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss
innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.

  (3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen voraus-
gegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht
entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens
beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die
Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 558c

                      Mietspiegel

   (1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die

ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht

von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der

Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder
anerkannt worden ist.

  (2) Mietspiegel können für das Gebiet einer
Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile

von Gemeinden erstellt werden.

  (3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren
der Marktentwicklung angepasst werden.
   (4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn
hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver-
tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und
ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.

  (5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfah-
ren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln
zu erlassen.

                        § 558d

               Qualifizierter Mietspiegel
  (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel,
der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsät-
zen erstellt und von der Gemeinde oder von Interes-
senvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt
worden ist.
  (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von
zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei
kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom

Statistischen Bundesamtes ermittelten Preisindexes
für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jah-
ren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
  (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so
wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel
bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichs-
miete wiedergeben.

                        § 558e
                   Mietdatenbank
   Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der
ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte
Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder
von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der
Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnun-
gen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete
zulassen.

                        § 559

          Mieterhöhung bei Modernisierung
  (1) Hat der Vermieter bauliche Maßnahmen durch-
geführt, die den Gebrauchswert der Mietsache nach-
haltig erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf
Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von
Energie oder Wasser bewirken (Modernisierung), oder
hat er andere bauliche Maßnahmen aufgrund von
Umständen durchgeführt, die er nicht zu vertreten
hat, so kann er die jährliche Miete um 11 vom Hundert
der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen.

   (2) Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere

Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten

angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzu-

teilen.

  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 559a

             Anrechnung von Drittmitteln

   (1) Kosten, die vom Mieter oder für diesen von
einem Dritten übernommen oder die mit Zuschüssen
aus öffentlichen Haushalten gedeckt werden, ge-
hören nicht zu den aufgewendeten Kosten im Sinne
des § 559.

   (2) Werden die Kosten für die baulichen Maßnah-
men ganz oder teilweise durch zinsverbilligte oder
zinslose Darlehen aus öffentlichen Haushalten ge-
deckt, so verringert sich der Erhöhungsbetrag nach
§ 559 um den Jahresbetrag der Zinsermäßigung. Die-
ser wird errechnet aus dem Unterschied zwischen
dem ermäßigten Zinssatz und dem marktüblichen
Zinssatz für den Ursprungsbetrag des Darlehens.
Maßgebend ist der marktübliche Zinssatz für erst-
rangige Hypotheken zum Zeitpunkt der Beendigung
der Maßnahmen. Werden Zuschüsse oder Darlehen
zur Deckung von laufenden Aufwendungen gewährt,
so verringert sich der Erhöhungsbetrag um den Jah-
resbetrag des Zuschusses oder Darlehens.
  (3) Ein Mieterdarlehen, eine Mietvorauszahlung
oder eine von einem Dritten für den Mieter erbrachte
Leistung für die baulichen Maßnahmen stehen einem
BGBl. 2001, Seite 1156 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1156
   Darlehen aus öffentlichen Haushalten gleich. Mittel
   der Finanzierungsinstitute des Bundes oder eines
   Landes gelten als Mittel aus öffentlichen Haushalten.
     (4) Kann nicht festgestellt werden, in welcher Höhe
   Zuschüsse oder Darlehen für die einzelnen Wohnun-
   gen gewährt worden sind, so sind sie nach dem Ver-
   hältnis der für die einzelnen Wohnungen aufgewende-
   ten Kosten aufzuteilen.
     (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                           § 559b
             Geltendmachung der Erhöhung,
             Wirkung der Erhöhungserklärung
     (1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in

   Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam,
   wenn in ihr die Erhöhung aufgrund der entstandenen
   Kosten berechnet und entsprechend den Voraus-
   setzungen der §§ 559 und 559a erläutert wird.
      (2) Der Mieter schuldet die erhöhte Miete mit
   Beginn des dritten Monats nach dem Zugang der
   Erklärung. Die Frist verlängert sich um sechs Monate,
   wenn der Vermieter dem Mieter die zu erwartende
   Erhöhung der Miete nicht nach § 554 Abs. 3 Satz 1
   mitgeteilt hat oder wenn die tatsächliche Miet-
   erhöhung mehr als 10 vom Hundert höher ist als
   die mitgeteilte.
     (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                            § 560

            Veränderungen von Betriebskosten

      (1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Ver-

   mieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten

   durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter

   umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist.
   Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund
   für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.

      (2) Der Mieter schuldet den auf ihn entfallenden Teil
   der Umlage mit Beginn des auf die Erklärung fol-
   genden übernächsten Monats. Soweit die Erklärung
   darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rück-
   wirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der
   Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf
   den Beginn des der Erklärung vorausgehenden
   Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Er-
   klärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
   von der Erhöhung abgibt.
     (3) Ermäßigen sich die Betriebskosten, so ist eine
   Betriebskostenpauschale vom Zeitpunkt der Ermäßi-
   gung an entsprechend herabzusetzen. Die Ermäßi-
   gung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

     (4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart
   worden, so kann jede Vertragspartei nach einer
   Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpas-
   sung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

     (5) Bei Veränderungen von Betriebskosten ist der
   Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten.

     (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                         § 561
              Sonderkündigungsrecht
           des Mieters nach Mieterhöhung
   (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach
§ 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer-
ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kün-
digen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung
nicht ein.
  (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

            3. Pfandrecht des Vermieters

                         § 562

         Umfang des Vermieterpfandrechts
  (1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus
dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den einge-
brachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht
auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
   (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und
für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und
das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht gel-
tend gemacht werden.

                        § 562a
        Erlöschen des Vermieterpfandrechts

   Das Pfandrecht des Vermieters erlischt mit der Ent-
fernung der Sachen von dem Grundstück, außer

wenn diese ohne Wissen oder unter Widerspruch des
Vermieters erfolgt. Der Vermieter kann nicht wider-
sprechen, wenn sie den gewöhnlichen Lebensverhält-

nissen entspricht oder wenn die zurückbleibenden

Sachen zur Sicherung des Vermieters offenbar aus-

reichen.

                        § 562b

       Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

   (1) Der Vermieter darf die Entfernung der Sachen,
die seinem Pfandrecht unterliegen, auch ohne Anru-
fen des Gerichts verhindern, soweit er berechtigt ist,
der Entfernung zu widersprechen. Wenn der Mieter
auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen
Besitz nehmen.
   (2) Sind die Sachen ohne Wissen oder unter Wider-
spruch des Vermieters entfernt worden, so kann er die
Herausgabe zum Zwecke der Zurückschaffung auf
das Grundstück und, wenn der Mieter ausgezogen ist,
die Überlassung des Besitzes verlangen. Das Pfand-
recht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem
der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kennt-
nis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher
gerichtlich geltend gemacht hat.

                        § 562c

                  Abwendung des
        Pfandrechts durch Sicherheitsleistung

  Der Mieter kann die Geltendmachung des Pfand-
rechts des Vermieters durch Sicherheitsleistung ab-
wenden. Er kann jede einzelne Sache dadurch von
BGBl. 2001, Seite 1157 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1157
dem Pfandrecht befreien, dass er in Höhe ihres Wer-
tes Sicherheit leistet.

                         § 562d

                 Pfändung durch Dritte
   Wird eine Sache, die dem Pfandrecht des Vermie-
ters unterliegt, für einen anderen Gläubiger gepfän-
det, so kann diesem gegenüber das Pfandrecht nicht
wegen der Miete für eine frühere Zeit als das letzte
Jahr vor der Pfändung geltend gemacht werden.

           4. Wechsel der Vertragsparteien

                          § 563

           Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
  (1) Der Ehegatte, der mit dem Mieter einen gemein-
samen Haushalt führt, tritt mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für den Lebens-
partner.
    (2) Leben in dem gemeinsamen Haushalt Kinder
des Mieters, treten diese mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte ein-
tritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt
der Kinder des Mieters unberührt. Andere Familien-
angehörige, die mit dem Mieter einen gemeinsamen
Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters in
das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte oder
der Lebenspartner eintritt. Dasselbe gilt für Personen,
die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten ge-
meinsamen Haushalt führen.

   (3) Erklären eingetretene Personen im Sinne des

Absatzes 1 oder 2 innerhalb eines Monats, nachdem

sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, dem

Vermieter, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen

wollen, gilt der Eintritt als nicht erfolgt. Für geschäfts-

unfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte
Personen gilt § 206 entsprechend. Sind mehrere Per-
sonen in das Mietverhältnis eingetreten, so kann jeder
die Erklärung für sich abgeben.
    (4) Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Ein-
tritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außer-
ordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn
in der Person des Eingetretenen ein wichtiger Grund
vorliegt.
  (5) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
des Mieters oder solcher Personen, die nach Absatz 1
oder 2 eintrittsberechtigt sind, ist unwirksam.

                         § 563a
        Fortsetzung mit überlebenden Mietern
  (1) Sind mehrere Personen im Sinne des § 563
gemeinsam Mieter, so wird das Mietverhältnis beim
Tod eines Mieters mit den überlebenden Mietern fort-
gesetzt.
  (2) Die überlebenden Mieter können das Mietver-

hältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod

des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich

mit der gesetzlichen Frist kündigen.

  (3) Eine abweichende Vereinbarung zum Nachteil
der Mieter ist unwirksam.

                       § 563b

        Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung

   (1) Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhält-
nis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a
fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis
zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten
als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zu diesen Perso-
nen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes
bestimmt ist.
   (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem
Tod liegenden Zeitraum im Voraus entrichtet, sind die
Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis einge-
treten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt

wird, verpflichtet, dem Erben dasjenige herauszuge-
ben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete
ersparen oder erlangen.
  (3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter
keine Sicherheit geleistet hat, von den Personen, die
nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder
mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, nach Maß-
gabe des § 551 eine Sicherheitsleistung verlangen.

                        § 564
         Fortsetzung des Mietverhältnisses
    mit dem Erben, außerordentliche Kündigung

   Treten beim Tod des Mieters keine Personen im
Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es
nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt, so wird es mit
dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der
Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietver-

hältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit

der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom

Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben,

dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen

Fortsetzung nicht erfolgt sind.

                        § 565
           Gewerbliche Weitervermietung
   (1) Soll der Mieter nach dem Mietvertrag den
gemieteten Wohnraum gewerblich einem Dritten zu
Wohnzwecken weitervermieten, so tritt der Vermieter
bei der Beendigung des Mietverhältnisses in die
Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis zwi-
schen dem Mieter und dem Dritten ein. Schließt der
Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen
Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der
bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten
aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
  (2) Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
   (3) Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Ver-
einbarung ist unwirksam.

                        § 566
               Kauf bricht nicht Miete

   (1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Über-

lassung an den Mieter von dem Vermieter an einen

Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des

Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigen-
tums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und
Pflichten ein.
BGBl. 2001, Seite 1158 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1158
     (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet
   der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzen-
   den Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der
   Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von
   dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des
   Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der
   Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietver-
   hältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündi-
   gung zulässig ist.

                           § 566a

                       Mietsicherheit
     Hat der Mieter des veräußerten Wohnraums dem
   Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit
   geleistet, so tritt der Erwerber in die dadurch begrün-
   deten Rechte und Pflichten ein. Kann bei Beendigung
   des Mietverhältnisses der Mieter die Sicherheit von
   dem Erwerber nicht erlangen, so ist der Vermieter
   weiterhin zur Rückgewähr verpflichtet.

                           § 566b
              Vorausverfügung über die Miete

     (1) Hat der Vermieter vor dem Übergang des Eigen-
   tums über die Miete verfügt, die auf die Zeit der
   Berechtigung des Erwerbers entfällt, so ist die Ver-
   fügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den
   zur Zeit des Eigentumsübergangs laufenden Kalen-
   dermonat bezieht. Geht das Eigentum nach dem
   15. Tag des Monats über, so ist die Verfügung auch
   wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den fol-
   genden Kalendermonat bezieht.
     (2) Eine Verfügung über die Miete für eine spätere
   Zeit muss der Erwerber gegen sich gelten lassen,
   wenn er sie zur Zeit des Übergangs des Eigentums
   kennt.

                           § 566c

                  Vereinbarung zwischen
            Mieter und Vermieter über die Miete
      Ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter und
   dem Vermieter über die Mietforderung vorgenommen
   wird, insbesondere die Entrichtung der Miete, ist dem
   Erwerber gegenüber wirksam, soweit es sich nicht auf
   die Miete für eine spätere Zeit als den Kalendermonat
   bezieht, in welchem der Mieter von dem Übergang
   des Eigentums Kenntnis erlangt. Erlangt der Mieter
   die Kenntnis nach dem 15. Tag des Monats, so ist das
   Rechtsgeschäft auch wirksam, soweit es sich auf die
   Miete für den folgenden Kalendermonat bezieht. Ein

   Rechtsgeschäft, das nach dem Übergang des Eigen-

   tums vorgenommen wird, ist jedoch unwirksam, wenn

   der Mieter bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts

   von dem Übergang des Eigentums Kenntnis hat.

                           § 566d
               Aufrechnung durch den Mieter
     Soweit die Entrichtung der Miete an den Vermieter
   nach § 566c dem Erwerber gegenüber wirksam ist,
   kann der Mieter gegen die Mietforderung des Erwer-
   bers eine ihm gegen den Vermieter zustehende For-
   derung aufrechnen. Die Aufrechnung ist ausgeschlos-
   sen, wenn der Mieter die Gegenforderung erworben
   hat, nachdem er von dem Übergang des Eigentums

Kenntnis erlangt hat, oder wenn die Gegenforderung
erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als
die Miete fällig geworden ist.

                        § 566e
                 Mitteilung des
     Eigentumsübergangs durch den Vermieter

   (1) Teilt der Vermieter dem Mieter mit, dass er das
Eigentum an dem vermieteten Wohnraum auf einen
Dritten übertragen hat, so muss er in Ansehung der
Mietforderung dem Mieter gegenüber die mitgeteilte
Übertragung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie
nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
   (2) Die Mitteilung kann nur mit Zustimmung des-
jenigen zurückgenommen werden, der als der neue
Eigentümer bezeichnet worden ist.

                         § 567

                 Belastung des
          Wohnraums durch den Vermieter
   Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlas-
sung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht
eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e ent-
sprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung
des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Ge-
brauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Aus-
übung des Rechts in dem vertragsgemäßen Ge-
brauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter
gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen,
soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beein-
trächtigen würde.

                        § 567a
            Veräußerung oder Belastung
        vor der Überlassung des Wohnraums

   Hat vor der Überlassung des vermieteten Wohn-
raums an den Mieter der Vermieter den Wohnraum an
einen Dritten veräußert oder mit einem Recht belastet,
durch dessen Ausübung der vertragsgemäße Ge-
brauch dem Mieter entzogen oder beschränkt wird,
so gilt das Gleiche wie in den Fällen des § 566 Abs. 1
und des § 567, wenn der Erwerber dem Vermieter
gegenüber die Erfüllung der sich aus dem Mietverhält-
nis ergebenden Pflichten übernommen hat.

                        § 567b
                 Weiterveräußerung
           oder Belastung durch Erwerber

   Wird der vermietete Wohnraum von dem Erwerber

weiterveräußert oder belastet, so sind § 566 Abs. 1

und die §§ 566a bis 567a entsprechend anzuwenden.

Erfüllt der neue Erwerber die sich aus dem Mietver-

hältnis ergebenden Pflichten nicht, so haftet der Ver-
mieter dem Mieter nach § 566 Abs. 2.

        5. Beendigung des Mietverhältnisses
              a) Allgemeine Vorschriften

                         § 568

           Form und Inhalt der Kündigung
  (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der
schriftlichen Form.
BGBl. 2001, Seite 1159 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1159
  (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglich-
keit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach
den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.

                         § 569
              Außerordentliche fristlose
           Kündigung aus wichtigem Grund
   (1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete
Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung
mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit ver-
bunden ist. Dies gilt auch, wenn der Mieter die Gefahr
bringende Beschaffenheit bei Vertragsschluss ge-
kannt oder darauf verzichtet hat, die ihm wegen dieser
Beschaffenheit zustehenden Rechte geltend zu
machen.

   (2) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1
liegt ferner vor, wenn eine Vertragspartei den Haus-
frieden nachhaltig stört, so dass dem Kündigenden
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-
falls, insbesondere eines Verschuldens der Vertrags-
parteien, und unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonsti-
gen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemu-
tet werden kann.
  (3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
1. Im Falle des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
   ist der rückständige Teil der Miete nur dann als
   nicht unerheblich anzusehen, wenn er die Miete für
   einen Monat übersteigt. Dies gilt nicht, wenn der
   Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch
   vermietet ist.

2. Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn
   der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei
   Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des
   Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen
   Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a
   Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche
   Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht,
   wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei
   Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewor-
   dene Kündigung vorausgegangen ist.

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer

   erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt
   worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis
   wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor
   Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Ver-
   urteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzun-
   gen der außerordentlichen fristlosen Kündigung
   schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt
   sind.

   (4) Der zur Kündigung führende wichtige Grund ist
in dem Kündigungsschreiben anzugeben.

   (5) Eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Mie-
ters von den Absätzen 1 bis 3 dieser Vorschrift oder
von § 543 abweicht, ist unwirksam. Ferner ist eine
Vereinbarung unwirksam, nach der der Vermieter
berechtigt sein soll, aus anderen als den im Gesetz
zugelassenen Gründen außerordentlich fristlos zu
kündigen.

                        § 570
      Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts

  Dem Mieter steht kein Zurückbehaltungsrecht
gegen den Rückgabeanspruch des Vermieters zu.

                        § 571
           Weiterer Schadensersatz bei
       verspäteter Rückgabe von Wohnraum
   (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach
Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so
kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne
des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die
Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist,
die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur
insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadlos-
haltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter
gekündigt hat.

   (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der
Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so
ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhält-
nisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz
eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 572
            Vereinbartes Rücktrittsrecht;
     Mietverhältnis unter auflösender Bedingung
  (1) Auf eine Vereinbarung, nach der der Vermieter
berechtigt sein soll, nach Überlassung des Wohn-
raums an den Mieter vom Vertrag zurückzutreten,
kann der Vermieter sich nicht berufen.

  (2) Ferner kann der Vermieter sich nicht auf eine
Vereinbarung berufen, nach der das Mietverhältnis
zum Nachteil des Mieters auflösend bedingt ist.

      b) Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit

                        § 573

       Ordentliche Kündigung des Vermieters
  (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein
berechtigtes Interesse an der Beendigung des Miet-
verhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der

Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

  (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der
Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere
vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft
   nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich,
   seine Familienangehörigen oder Angehörige sei-
   nes Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietver-
   hältnisses an einer angemessenen wirtschaft-
   lichen Verwertung des Grundstücks gehindert und
   dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die
   Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung
   als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt
   außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht
   darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusam-
BGBl. 2001, Seite 1160 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1160
       menhang mit einer beabsichtigten oder nach
       Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung
       von Wohnungseigentum veräußern will.
     (3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des
   Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzu-
   geben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt,
   soweit sie nachträglich entstanden sind.

     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                          § 573a

          Erleichterte Kündigung des Vermieters

      (1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem

   vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht

   mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch

   kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses

   im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist ver-
   längert sich in diesem Fall um drei Monate.
     (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum inner-
   halb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung,
   sofern der Wohnraum nicht nach § 549 Abs. 2 Nr. 2
   vom Mieterschutz ausgenommen ist.

     (3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben,
   dass die Kündigung auf die Voraussetzungen des
   Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

     (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                          § 573b
              Teilkündigung des Vermieters
      (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimm-
   te Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne
   ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündi-
   gen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder
   Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden
   will,

   1. Wohnraum zum Zwecke der Vermietung zu schaf-
      fen oder
   2. den neu zu schaffenden und den vorhandenen
      Wohnraum mit Nebenräumen oder Grundstücks-
      teilen auszustatten.
     (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
   tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
   nächsten Monats zulässig.
      (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so
   kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält-
   nisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.

     (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der
   Miete verlangen.
     (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                          § 573c

            Fristen der ordentlichen Kündigung
     (1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
   tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
   nächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für
   den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jah-
   ren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils
   drei Monate.

  (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden
Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere
Kündigungsfrist vereinbart werden.
  (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die
Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats zulässig.

  (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1
oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

                       § 573d

                Außerordentliche

          Kündigung mit gesetzlicher Frist

   (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der

gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit

Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mie-

ters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.

  (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.

  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 574

                  Widerspruch des
            Mieters gegen die Kündigung
   (1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters
widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des
Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder
einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine
Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der
berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu
rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vor-
liegt, der den Vermieter zur außerordentlichen frist-
losen Kündigung berechtigt.
  (2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht
beschafft werden kann.
  (3) Bei der Würdigung der berechtigten Interessen
des Vermieters werden nur die in dem Kündigungs-
schreiben nach § 573 Abs. 3 angegebenen Gründe
berücksichtigt, außer wenn die Gründe nachträglich
entstanden sind.

  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 574a
                 Fortsetzung des
        Mietverhältnisses nach Widerspruch

   (1) Im Falle des § 574 kann der Mieter verlangen,
dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie
dies unter Berücksichtigung aller Umstände ange-
messen ist. Ist dem Vermieter nicht zuzumuten, das
Mietverhältnis zu den bisherigen Vertragsbedingun-
gen fortzusetzen, so kann der Mieter nur verlangen,
dass es unter einer angemessenen Änderung der
Bedingungen fortgesetzt wird.
BGBl. 2001, Seite 1161 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1161
   (2) Kommt keine Einigung zustande, so werden die
Fortsetzung des Mietverhältnisses, deren Dauer so-
wie die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird,
durch Urteil bestimmt. Ist ungewiss, wann voraus-
sichtlich die Umstände wegfallen, aufgrund deren die
Beendigung des Mietverhältnisses eine Härte bedeu-
tet, so kann bestimmt werden, dass das Mietverhält-
nis auf unbestimmte Zeit fortgesetzt wird.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
                        § 574b

          Form und Frist des Widerspruchs
  (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündi-
gung ist schriftlich zu erklären. Auf Verlangen des Ver-
mieters soll der Mieter über die Gründe des Wider-
spruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
  (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Miet-
verhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den
Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der
Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der
Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Wider-
spruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs
sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so
kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Ter-
min des Räumungsrechtsstreits erklären.

  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende

Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 574c
                       Weitere
          Fortsetzung des Mietverhältnisses

         bei unvorhergesehenen Umständen

   (1) Ist aufgrund der §§ 574 bis 574b durch Einigung

oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis

auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mie-

ter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn

dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände

gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetre-
ten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer
der Fortsetzung bestimmend gewesen war.

   (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen
Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil be-
stimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung
widersprechen und vom Vermieter verlangen, das
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen.
Haben sich die Umstände verändert, die für die Fort-
setzung bestimmend gewesen waren, so kann der
Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur
nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen
bleiben außer Betracht.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

        c) Mietverhältnisse auf bestimmte Zeit

                         § 575

                    Zeitmietvertrag

  (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit ein-
gegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf
der Mietzeit

1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familien-
   angehörigen oder Angehörige seines Haushalts
   nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so
   wesentlich verändern oder instand setzen will,
   dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des
   Mietverhältnisses erheblich erschwert würden,
   oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflich-
   teten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Ver-
tragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das
Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlos-
sen.
    (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier
Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass
dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Be-
fristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung
später, so kann der Mieter eine Verlängerung des
Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung
verlangen.
   (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so
kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhält-
nisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlänge-
rung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast
für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer

der Verzögerung trifft den Vermieter.

  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.
                        § 575a

                 Außerordentliche

           Kündigung mit gesetzlicher Frist

   (1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit

eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen

Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der

Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564

die §§ 573 und 573a entsprechend.

  (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnis-
ses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeit-
punkt der Beendigung verlangt werden kann.

  (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werk-
tag eines Kalendermonats zum Ablauf des über-
nächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549
Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum
Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1
Satz 2 findet keine Anwendung.
  (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                  d) Werkwohnungen

                         § 576

              Fristen der ordentlichen
         Kündigung bei Werkmietwohnungen

   (1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen

eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Ver-
mieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab-
weichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden
Fristen kündigen:
BGBl. 2001, Seite 1162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1162
   1. bei Wohnraum, der dem Mieter weniger als zehn
      Jahre überlassen war, spätestens am dritten
      Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
      übernächsten Monats, wenn der Wohnraum für
      einen anderen zur Dienstleistung Verpflichteten
      benötigt wird;
   2. spätestens am dritten Werktag eines Kalender-
      monats zum Ablauf dieses Monats, wenn das
      Dienstverhältnis seiner Art nach die Überlassung
      von Wohnraum erfordert hat, der in unmittelbarer
      Beziehung oder Nähe zur Arbeitsstätte steht, und
      der Wohnraum aus dem gleichen Grund für einen
      anderen zur Dienstleistung Verpflichteten benötigt
      wird.

     (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

                            § 576a

             Besonderheiten des Widerspruchs-
              rechts bei Werkmietwohnungen

     (1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf
   Werkmietwohnungen sind auch die Belange des
   Dienstberechtigten zu berücksichtigen.

       (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn
   1. der Vermieter nach § 576 Abs. 1 Nr. 2 gekündigt
      hat;
   2. der Mieter das Dienstverhältnis gelöst hat, ohne
      dass ihm von dem Dienstberechtigten gesetzlich
      begründeter Anlass dazu gegeben war, oder der
      Mieter durch sein Verhalten dem Dienstberechtig-
      ten gesetzlich begründeten Anlass zur Auflösung
      des Dienstverhältnisses gegeben hat.

     (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende

   Vereinbarung ist unwirksam.

                            § 576b

                 Entsprechende Geltung des
            Mietrechts bei Werkdienstwohnungen

      (1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhält-
   nisses überlassen, so gelten für die Beendigung des
   Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die
   Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend,
   wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohn-
   raum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen
   ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner
   Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf
   Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt.

     (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
   Vereinbarung ist unwirksam.

          6. Besonderheiten bei der Bildung von
       Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen

                            § 577

                  Vorkaufsrecht des Mieters

      (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach
   der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum
   begründet worden ist oder begründet werden soll, an
   einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf
   berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die
   Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an

einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit
sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas
anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vor-
schriften über den Vorkauf Anwendung.
   (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten
über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unter-
richtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu ver-
binden.
  (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch
schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem
Verkäufer.

   (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf
diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563
Abs. 1 oder 2 eintreten.

  (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

                        § 577a

             Kündigungsbeschränkung
             bei Wohnungsumwandlung

   (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Über-
lassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet
und das Wohnungseigentum veräußert worden, so
kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im
Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf
von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.
  (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn
Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevöl-
kerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedin-
gungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer
Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete
nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen
werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach

Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von

jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.
  (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende
Vereinbarung ist unwirksam.

       III. Mietverhältnisse über andere Sachen

                        § 578

                 Mietverhältnisse
           über Grundstücke und Räume
  (1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die
Vorschriften der §§ 550, 562 bis 562d, 566 bis 567b
sowie 570 entsprechend anzuwenden.

   (2) Auf Mietverhältnisse über Räume, die keine
Wohnräume sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-
schriften sowie § 552 Abs. 1, § 554 Abs. 1 bis 4 und
§ 569 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Sind die
Räume zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, so
gilt außerdem § 569 Abs. 1 entsprechend.

                        § 578a

     Mietverhältnisse über eingetragene Schiffe

  (1) Die Vorschriften der §§ 566, 566a, 566e bis 567b
gelten im Falle der Veräußerung oder Belastung eines
im Schiffsregister eingetragenen Schiffs entspre-
chend.
  (2) Eine Verfügung, die der Vermieter vor dem Über-
gang des Eigentums über die Miete getroffen hat, die
BGBl. 2001, Seite 1163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1163
auf die Zeit der Berechtigung des Erwerbers entfällt,
ist dem Erwerber gegenüber wirksam. Das Gleiche
gilt für ein Rechtsgeschäft, das zwischen dem Mieter
und dem Vermieter über die Mietforderung vorge-
nommen wird, insbesondere die Entrichtung der

Miete; ein Rechtsgeschäft, das nach dem Über-

gang des Eigentums vorgenommen wird, ist jedoch

unwirksam, wenn der Mieter bei der Vornahme des

Rechtsgeschäfts von dem Übergang des Eigentums
Kenntnis hat. § 566d gilt entsprechend.

                         § 579
                  Fälligkeit der Miete
  (1) Die Miete für ein Grundstück, ein im Schiffs-
register eingetragenes Schiff und für bewegliche
Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die
Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach
Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die
Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kür-
zeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach
Ablauf eines Kalendervierteljahres am ersten Werktag
des folgenden Monats zu entrichten.
  (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b
Abs. 1 entsprechend.

                         § 580
                 Außerordentliche
           Kündigung bei Tod des Mieters

   Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch

der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb
eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters
Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der ge-
setzlichen Frist zu kündigen.

                        § 580a

                  Kündigungsfristen

  (1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke,
über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder
über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die
ordentliche Kündigung zulässig,
1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an
   jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

2. wenn die Miete nach Wochen bemessen ist, spä-
   testens am ersten Werktag einer Woche zum
   Ablauf des folgenden Sonnabends;

3. wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeit-
   abschnitten bemessen ist, spätestens am dritten
   Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des
   übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis
   über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke
   oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe je-
   doch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahres.
   (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume
ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten
Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des
nächsten Kalendervierteljahres zulässig.

  (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche

Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,

1. wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an
   jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;

    2. wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten
       bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem
       Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden
       soll.

       (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch

    anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordent-

    lich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden

    kann.“

 4. Die Überschrift vor § 581 wird wie folgt gefasst:
                      „IV. Pachtvertrag“.

 5. § 581 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den ver-
       einbarten Pachtzins“ durch die Wörter „die verein-
       barte Pacht“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des
       Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den
       §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vor-
       schriften über den Mietvertrag entsprechend an-
       zuwenden.“

 6. In § 582a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 4 wer-
    den jeweils die Wörter „der Pacht“ durch die Wörter
    „des Pachtverhältnisses“ ersetzt.

 7. § 584 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Pacht eines
       Grundstücks oder eines Rechts“ durch die Wörter
       „dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder
       ein Recht“ ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Dies gilt auch, wenn das Pachtverhältnis
       außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekün-
       digt werden kann.“

 8. § 584a wird wie folgt gefasst:
                            „§ 584a

                   Ausschluss bestimmter
              mietrechtlicher Kündigungsrechte

       (1) Dem Pächter steht das in § 540 Abs. 1 be-
    stimmte Kündigungsrecht nicht zu.

      (2) Der Verpächter ist nicht berechtigt, das Pacht-
    verhältnis nach § 580 zu kündigen.“

 9. In § 584b Satz 1 werden die Wörter „den vereinbarten
    Pachtzins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“
    ersetzt.

10. Die Überschrift vor § 585 wird wie folgt gefasst:

                    „V. Landpachtvertrag“.

11. In § 585 Abs. 3 werden die Wörter „die Pacht forst-

    wirtschaftlicher Grundstücke“ durch die Wörter
    „Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grund-
    stücke“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1164
12. § 585a wird wie folgt gefasst:
                           „§ 585a
                Form des Landpachtvertrags
       Wird der Landpachtvertrag für längere Zeit als zwei
    Jahre nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt
    er für unbestimmte Zeit.“

13. In § 586 Abs. 2 wird die Angabe „§ 537 Abs. 1
    und 2, der §§ 538 bis 541 sowie des § 545“ durch die
    Angabe „§ 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d“
    ersetzt.

14. § 587 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 587

                     Fälligkeit der Pacht;
                  Entrichtung der Pacht bei
           persönlicher Verhinderung des Pächters
       (1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrich-
    ten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so
    ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzel-
    nen Zeitabschnitte zu entrichten.

       (2) Der Pächter wird von der Entrichtung der Pacht

    nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner
    Person liegenden Grund an der Ausübung des ihm
    zustehenden Nutzungsrechts verhindert ist. § 537
    Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.“

15. In § 588 Abs. 3 werden die Wörter „des Pachtzinses“
    jeweils durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

16. In § 592 Satz 4 wird die Angabe „§§ 560 bis 562“
    durch die Angabe „§§ 562a bis 562c“ ersetzt.

17. § 593 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-

       zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Pacht“
       durch die Wörter „des Pachtverhältnisses“ er-
       setzt.

18. In § 593a Satz 3 werden die Wörter „unter Einhaltung
    der gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter
    „außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.

19. In § 593b wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch die
    Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.

20. In § 594a Abs. 2 erster Halbsatz und § 594c Satz 1
    werden jeweils die Wörter „unter Einhaltung der

    gesetzlichen Kündigungsfrist“ durch die Wörter

    „außerordentlich mit der gesetzlichen Frist“ ersetzt.

21. § 594d Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Verpächter“ die
       Wörter „innerhalb eines Monats, nachdem sie vom
       Tod des Pächters Kenntnis erlangt haben,“ ein-

       gefügt.

    b) Satz 2 wird gestrichen.

22. § 594e wird wie folgt gefasst:
                            „§ 594e
                 Außerordentliche fristlose
              Kündigung aus wichtigem Grund
      (1) Die außerordentliche fristlose Kündigung des
    Pachtverhältnisses ist in entsprechender Anwendung
    der §§ 543, 569 Abs. 1 und 2 zulässig.
       (2) Abweichend von § 543 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a
    und b liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor,
    wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder
    eines nicht unerheblichen Teils der Pacht länger als
    drei Monate in Verzug ist. Ist die Pacht nach Zeit-
    abschnitten von weniger als einem Jahr bemessen, so
    ist die Kündigung erst zulässig, wenn der Pächter für

    zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrich-
    tung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils
    der Pacht in Verzug ist.“

23. § 595 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Betriebs-
           pacht“ durch die Wörter „einem Betriebs-

           pachtverhältnis“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „der Pacht
           eines Grundstücks“ durch die Wörter „dem
           Pachtverhältnis über ein Grundstück“ ersetzt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
            „2. der Verpächter zur außerordentlichen
                fristlosen Kündigung oder im Falle des
                § 593a zur außerordentlichen Kündigung
                mit der gesetzlichen Frist berechtigt ist;“.
       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „bei der Pacht
           eines Betriebes, der Zupacht von Grund-

           stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder

           bei der Pacht von Moor- und Ödland“ durch
           die Wörter „bei einem Pachtverhältnis über
           einen Betrieb, der Zupachtung von Grund-
           stücken, durch die ein Betrieb entsteht, oder
           bei einem Pachtverhältnis über Moor- und
           Ödland“ ersetzt.

24. § 595a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Wörter „vorzeitige Kündi-
       gung eines Landpachtverhältnisses“ durch die
       Wörter „außerordentliche Kündigung eines Land-
       pachtverhältnisses mit der gesetzlichen Frist“
       ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „den Pacht-

       zins“ durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

25. In § 596b Abs. 1 und 2 werden jeweils die Wörter

    „Antritt der Pacht“ durch die Wörter „Beginn des
    Pachtverhältnisses“ ersetzt.

26. In § 597 werden die Wörter „den vereinbarten Pacht-

    zins“ durch die Wörter „die vereinbarte Pacht“ er-
    setzt.
BGBl. 2001, Seite 1165 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1165
27. § 606 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
    Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

28. § 704 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden
    Vorschriften des § 562 Abs. 1 Satz 2 und der §§ 562a
    bis 562d finden entsprechende Anwendung.“

29. § 1056 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die
    Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder ver-
    pachtet, so finden nach der Beendigung des Nieß-
    brauchs die für den Fall der Veräußerung von vermie-
    tetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566,
    566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b
    entsprechende Anwendung.“

30. § 1057 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
    Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

31. § 1059d wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1059d

       Hat der bisherige Berechtigte das mit dem

    Nießbrauch belastete Grundstück über die Dauer des

    Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so

    sind nach der Übertragung des Nießbrauchs die für

    den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum

    geltenden Vorschriften der §§ 566 bis 566e, 567a

    und 567b entsprechend anzuwenden.“

32. § 1123 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird das Wort „Pachtzinsforderung“
       durch das Wort „Pachtforderung“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Miet-
       oder Pachtzins“ sowie die Wörter „den Miet- oder
       Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete
       oder Pacht“ ersetzt.

33. § 1124 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Wird die Miete oder Pacht eingezogen, bevor sie
       zugunsten des Hypothekengläubigers in Beschlag
       genommen worden ist, oder wird vor der Be-
       schlagnahme in anderer Weise über sie verfügt,
       so ist die Verfügung dem Hypothekengläubiger
       gegenüber wirksam.“

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Miet- oder

       Pachtzins“ jeweils durch die Wörter „die Miete

       oder Pacht“ ersetzt.

34. In § 1125 werden die Wörter „des Miet- oder Pacht-
    zinses“ durch die Wörter „der Miete oder Pacht“
    ersetzt.

35. § 1226 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Vorschriften des § 548 Abs. 1 Satz 2 und 3,
    Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.“

                        Artikel 2
         Änderung des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche
   Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September
1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), zuletzt geändert
durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes vom 27. April 2001
(BGBl. I S. 751), wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 229 § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
                            „§ 3

                  Übergangsvorschriften
              zum Gesetz zur Neugliederung,
         Vereinfachung und Reform des Mietrechts
                    vom 19. Juni 2001
     (1) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
   verhältnis oder Pachtverhältnis sind

   1. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
      genen Kündigung § 554 Abs. 2 Nr. 2, §§ 565, 565c
      Satz 1 Nr. 1b, § 565d Abs. 2, § 570 des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs sowie § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur
      Regelung der Miethöhe jeweils in der bis zu diesem
      Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;

   2. im Falle eines vor dem 1. September 2001 zugegan-

      genen Mieterhöhungsverlangens oder einer vor

      diesem Zeitpunkt zugegangenen Mieterhöhungs-

      erklärung die §§ 2, 3, 5, 7, 11 bis 13, 15 und 16 des

      Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu

      diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;

      darüber hinaus richten sich auch nach dem in

      Satz 1 genannten Zeitpunkt Mieterhöhungen nach
      § 7 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes zur Regelung der
      Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
      Fassung, soweit es sich um Mietverhältnisse im
      Sinne des § 7 Abs. 1 jenes Gesetzes handelt;
   3. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
      genen Erklärung über eine Betriebskostenänderung
      § 4 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes zur Regelung der
      Miethöhe in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
      Fassung anzuwenden;
   4. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
      genen Erklärung über die Abrechnung von Be-
      triebskosten § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und § 14 des
      Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zu
      diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden;

   5. im Falle des Todes des Mieters oder Pächters die
      §§ 569 bis 569b, 570b Abs. 3 und § 594d Abs. 1 des
      Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Sep-
      tember 2001 geltenden Fassung anzuwenden,

      wenn der Mieter oder Pächter vor diesem Zeitpunkt

      verstorben ist, im Falle der Vermieterkündigung

      eines Mietverhältnisses über Wohnraum gegenüber
      dem Erben jedoch nur, wenn auch die Kündigungs-
      erklärung dem Erben vor diesem Zeitpunkt zuge-
      gangen ist;

   6. im Falle einer vor dem 1. September 2001 zugegan-
      genen Mitteilung über die Durchführung von Mo-

      dernisierungsmaßnahmen § 541b des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt gelten-
      den Fassung anzuwenden;
BGBl. 2001, Seite 1166 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1166
  7. hinsichtlich der Fälligkeit § 551 des Bürgerlichen
     Gesetzbuchs in der bis zum 1. September 2001 gel-
     tenden Fassung anzuwenden.
     (2) Ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
  verhältnis im Sinne des § 564b Abs. 4 Nr. 2 oder Abs. 7
  Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
  1. September 2001 geltenden Fassung kann noch bis
  zum 31. August 2006 nach § 564b des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs in der vorstehend genannten Fassung
  gekündigt werden.
    (3) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
  verhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564c in Verbin-
  dung mit § 564b sowie die §§ 556a bis 556c, 565a
  Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in
  der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung an-
  zuwenden.

     (4) Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Miet-
  verhältnis, bei dem die Betriebskosten ganz oder teil-
  weise in der Miete enthalten sind, ist wegen Erhöhun-
  gen der Betriebskosten § 560 Abs. 1, 2, 5 und 6 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
  den, soweit im Mietvertrag vereinbart ist, dass der Mie-
  ter Erhöhungen der Betriebskosten zu tragen hat; bei
  Ermäßigungen der Betriebskosten gilt § 560 Abs. 3 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

    (5) Auf einen Mietspiegel, der vor dem 1. September
  2001 unter Voraussetzungen erstellt worden ist, die
  § 558d Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  entsprechen, sind die Vorschriften über den qualifizier-
  ten Mietspiegel anzuwenden, wenn die Gemeinde ihn
  nach dem 1. September 2001 als solchen veröffentlicht
  hat. War der Mietspiegel vor diesem Zeitpunkt bereits
  veröffentlicht worden, so ist es ausreichend, wenn die
  Gemeinde ihn später öffentlich als qualifizierten Miet-
  spiegel bezeichnet hat. In jedem Fall sind § 558a Abs. 3
  und § 558d Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht
  anzuwenden auf Mieterhöhungsverlangen, die dem
  Mieter vor dieser Veröffentlichung zugegangen sind.

    (6) Auf vermieteten Wohnraum, der sich in einem

  Gebiet befindet, das aufgrund

  1. des § 564b Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit
     Nr. 3, des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum
     1. September 2001 geltenden Fassung oder
  2. des Gesetzes über eine Sozialklausel in Gebieten
     mit gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April
     1993 (BGBl. I S. 466, 487)

  bestimmt ist, sind die am 31. August 2001 geltenden

  vorstehend genannten Bestimmungen über Beschrän-

  kungen des Kündigungsrechts des Vermieters bis zum

  31. August 2004 weiter anzuwenden. Ein am 1. Sep-

  tember 2001 bereits verstrichener Teil einer Frist nach

  den vorstehend genannten Bestimmungen wird auf die

  Frist nach § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs an-
  gerechnet. § 577a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist

  jedoch nicht anzuwenden im Falle einer Kündigung des

  Erwerbers nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 jenes Gesetzes,
  wenn die Veräußerung vor dem 1. September 2001
  erfolgt ist und sich die veräußerte Wohnung nicht in
  einem nach Satz 1 bezeichneten Gebiet befindet.
     (7) § 548 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
  nicht anzuwenden, wenn das selbständige Beweisver-
  fahren vor dem 1. September 2001 beantragt worden
  ist.

     (8) § 551 Abs. 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs ist nicht anzuwenden, wenn die Verzinsung vor
   dem 1. Januar 1983 durch Vertrag ausgeschlossen
   worden ist.
     (9) § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 und § 556a Abs. 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden
   auf Abrechnungszeiträume, die vor dem 1. September
   2001 beendet waren.
      (10) § 573c Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
   nicht anzuwenden, wenn die Kündigungsfristen vor
   dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart wor-
   den sind.“

2. Artikel 232 wird wie folgt geändert:
   a) § 2 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 2

                           Mietverträge
        (1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die
      vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen
      worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an
      nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs, soweit sich nicht aus dem folgenden Absatz
      etwas anderes ergibt.

        (2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573
      Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann
      der Vermieter sich nicht berufen.“

   b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst:

                                  „§ 3
                         Pachtverträge“.

   c) In § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 werden die Wörter „des
      ortsüblichen Pachtzinses“ jeweils durch die Wörter
      „der ortsüblichen Pacht“ ersetzt.

                         Artikel 3

          Änderung der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt

Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), wird wie folgt
geändert:

1. § 8 wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 8

     Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder

   Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die

   gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete

   und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts

   geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung ent-

   scheidend.“

2. In § 29a Abs. 2 wird die Angabe „§ 556a Abs. 8“ durch

   die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“ ersetzt.

3. § 93b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Wird einer Klage auf Räumung von Wohnraum
      mit Rücksicht darauf stattgegeben, dass ein Verlan-
      gen des Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhält-
      nisses aufgrund der §§ 574 bis 574b des Bürger-
BGBl. 2001, Seite 1167 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1167
      lichen Gesetzbuchs wegen der berechtigten Inter-
      essen des Klägers nicht gerechtfertigt ist, so kann
      das Gericht die Kosten ganz oder teilweise dem
      Kläger auferlegen, wenn der Beklagte die Fortset-
      zung des Mietverhältnisses unter Angabe von
      Gründen verlangt hatte und der Kläger aus Gründen
      obsiegt, die erst nachträglich entstanden sind

      (§ 574 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dies

      gilt in einem Rechtsstreit wegen Fortsetzung des

      Mietverhältnisses bei Abweisung der Klage ent-

      sprechend.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch

      die Angabe „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.

4. In § 227 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 308a und § 708 Nr. 7 wird
   jeweils die Angabe „§§ 556a, 556b“ durch die Angabe
   „§§ 574 bis 574b“ ersetzt.

5. § 721 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:

    „(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Mietverhält-

   nisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3

   sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen

   Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des

   § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-

   ordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist

   höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt

   der Beendigung gewährt werden.“

6. § 794a Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
    „(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mietverhältnis-
   se über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3
   sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs. Endet ein Mietverhältnis im Sinne des
   § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außer-
   ordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist
   höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt
   der Beendigung gewährt werden.“

7. § 851b Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und Pacht-
      zinsen“ durch die Wörter „Miete und Pacht“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird das Wort „Pachtzinszahlungen“
      durch das Wort „Pachtzahlungen“ ersetzt.

8. In § 1030 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 556a
   Abs. 8“ durch die Angabe „§ 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3“
   ersetzt.

                         Artikel 4
               Änderung des Gesetzes
  betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung

  Nach § 23 des Gesetzes betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2400) geändert worden ist,
wird folgender § 24 eingefügt:

                           „§ 24
  Auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 1. Sep-
tember 2001 rechtshängig geworden ist, finden § 93b
Abs. 1 und 2, § 721 Abs. 7 sowie § 794a Abs. 5 der

Zivilprozessordnung in der bis zu diesem Zeitpunkt gel-
tenden Fassung Anwendung.“

                         Artikel 5
     Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

  § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 in der Fassung

der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1993

(BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt ge-

fasst:

                           „§ 5

                  Mietpreisüberhöhung
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder
damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe
Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
   (2) Unangemessen hoch sind Entgelte, die infolge der
Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbaren

Räumen die üblichen Entgelte um mehr als 20 vom Hun-

dert übersteigen, die in der Gemeinde oder in vergleichba-

ren Gemeinden für die Vermietung von Räumen vergleich-

barer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage

oder damit verbundene Nebenleistungen in den letzten

vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen der Betriebs-

kosten abgesehen, geändert worden sind. Nicht unange-

messen hoch sind Entgelte, die zur Deckung der laufen-
den Aufwendungen des Vermieters erforderlich sind,
sofern sie unter Zugrundelegung der nach Satz 1 maßgeb-
lichen Entgelte nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu
der Leistung des Vermieters stehen.
  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.“

                         Artikel 6
                 Änderung des
       Wohnungsbaugesetzes für das Saarland

  Das Wohnungsbaugesetz für das Saarland vom 17. Juli
1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. No-
vember 1990 (Amtsblatt für das Saarland 1991 S. 273),
zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom
16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:
                            „§ 29a
                         Kostenmiete
     (1) Hat sich der Vermieter von öffentlich gefördertem
   oder steuerbegünstigtem Wohnraum nach diesem
   Gesetz verpflichtet, keine höhere Miete als die Kosten-
   miete zu vereinbaren, so kann er eine Erhöhung bis zu
   dem Betrag verlangen, der zur Deckung der laufenden
   Aufwendungen für das Gebäude oder die Wirt-
   schaftseinheit erforderlich ist. Eine Erhöhung der Miete
   nach den §§ 558 und 559 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs ist ausgeschlossen.

     (2) Die Erhöhung nach Absatz 1 ist vom Vermieter
   durch Erklärung in Textform gegenüber dem Mieter
   geltend zu machen. Die Erklärung ist nur wirksam,
   wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert wird.
   Die Erklärung hat die Wirkung, dass von dem Ersten
BGBl. 2001, Seite 1168 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1168
   des auf die Erklärung folgenden Monat an die erhöhte
   Miete an die Stelle der bisher zu entrichtenden Miete
   tritt; wird die Erklärung erst nach dem 15. eines Monats
   abgegeben, tritt diese Wirkung erst mit dem Ersten des
   übernächsten Monats ein.
     (3) Soweit im Rahmen der Kostenmiete Betriebs-
   kosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungs-
   verordnung durch Umlage erhoben werden, kann der
   Vermieter Erhöhungen der Betriebskosten in entspre-
   chender Anwendung des § 560 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs umlegen.

     (4) Ermäßigen sich die laufenden Aufwendungen, so

   hat der Vermieter die Kostenmiete vom Zeitpunkt der
   Ermäßigung an entsprechend herabzusetzen. Die Er-
   mäßigung ist dem Mieter unverzüglich mitzuteilen.

     (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für
   Wohnraum, der mit Wohnungsfürsorgemitteln für An-
   gehörige des öffentlichen Dienstes oder ähnliche Per-

   sonengruppen unter Vereinbarung eines Wohnungs-
   besetzungsrechtes gefördert worden ist, wenn der
   Vermieter sich in der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
   Weise verpflichtet hat.“

2. § 51e wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Miet-
      zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 2 Nr. 2 werden
      jeweils das Wort „Mietzinsregelung“ durch die
      Wörter „Regelung der Miete“ ersetzt.

3. § 51f Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. keine höhere Miete als die festgelegte Miete zu
       verlangen und“.

                         Artikel 7

               Änderung weiterer Gesetze

  (1) In § 8 Abs. 1a Satz 3 des Vermögenszuordnungsge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März
1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 1 des
Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 897) geändert
worden ist, wird die Angabe „§ 571“ durch die Angabe
„§ 566“ ersetzt.

  (2) In § 3 Abs. 1 Satz 1 und in § 4 Abs. 1 Satz 4 des Alt-
schuldenhilfe-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944,
986), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. August 2000
(BGBl. I S. 1304) geändert worden ist, werden jeweils nach
dem Wort „Miethöhegesetzes“ die Wörter „in der bis zum
10. Juni 1995 geltenden Fassung“ eingefügt.

  (3) In § 8 Satz 3 des Gesetzes über das Apotheken-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Ok-
tober 1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 3
§ 8 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

  (4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997

(BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2
Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

   „6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sie-
       ben Jahren ab der Begründung von Sondereigen-
       tum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern;
       eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürger-
       lichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre.
       Die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen
       Gesetzbuchs entfällt.“

  (5) § 15a Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I
S. 646, 2975), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

   1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Angabe „§ 554“ wird durch die Angabe
         „§ 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung
         mit § 569 Abs. 3“ ersetzt.

      b) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

         „3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden
             Miete,

          4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
             standes und der geltend gemachten Ent-
             schädigung und“.
   2. In Satz 3 werden die Wörter „des Mietzinses“ durch
      die Wörter „der Miete“ ersetzt.

  (6) In § 3 Abs. 2 des Gräbergesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Januar 1993 (BGBl. I S. 178),
das durch Artikel 20 der Verordnung vom 21. September
1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, werden die
Wörter „der ortsübliche Pachtzins“ durch die Wörter „die
ortsübliche Pacht“ ersetzt.

  (7) Das Deutsche-Welle-Gesetz vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 3094) wird wie folgt geändert:

   1. § 10 Abs. 13 wird wie folgt gefasst:

       „(13) Werbesendungen in Form von direkten
      Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf,
      den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder
      Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbrin-
      gung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind
      unzulässig.“
   2. § 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum
      Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet-
      oder Pachtvertrags über Erzeugnisse oder Dienst-
      leistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor
      allem durch entsprechende besondere Hinweise,
      anregen.“

  (8) Das Wohnungsbau- und Familienheimgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994
(BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970), wird
wie folgt geändert:
   1. § 88d wird wie folgt geändert:

      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 2 werden die Wörter „des Miet-
             zinses“ durch die Wörter „der Miete“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1169 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1169
         bb) In Satz 3 wird das Wort „Mietzinsregelung“
             durch die Wörter „Regelung der Miete“
             ersetzt.
      b) In Absatz 2 Nr. 2 wird das Wort „Mietzinsrege-
         lung“ durch die Wörter „Regelung der Miete“
         ersetzt.
   2. In § 88e Abs. 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

      „1. keine höhere als die festgelegte Miete zu ver-

          langen und“.

  (9) In Artikel VI § 3 des Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes, anderer wohnungsbau-
rechtlicher Vorschriften und über die Rückerstattung von
Baukostenzuschüssen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 2330-2-4, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung, das zuletzt durch Änderungsvorschrift vom
24. August 1965 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des laufenden Mietzinses,“ durch die
Wörter „der laufenden Miete,“ ersetzt.

   (10) § 4 Satz 1 des Gesetzes zur Überführung der Woh-
nungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungs-
markt vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093, 1136) wird wie
folgt gefasst:
   „Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Ge-

   biete mit erhöhtem Wohnungsbedarf durch Rechts-

   verordnung zu bestimmen, dass für nicht preisge-

   bundenen Wohnraum eines Unternehmens, das am

   31. Dezember 1989 als gemeinnütziges Wohnungs-

   unternehmen oder als Organ der staatlichen Woh-
   nungspolitik anerkannt war, sowie des Erwerbers sol-
   chen Wohnraums die §§ 557 bis 561 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs sowie des § 29a des Wohnungsbauge-
   setzes für das Saarland in der Zeit vom 1. Januar 1990
   bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe gelten,
   dass abweichend von § 558 Abs. 3 des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs der Vermieter die Zustimmung zu einer
   Erhöhung der Miete unter der Voraussetzung verlan-
   gen kann, dass die Miete sich innerhalb eines Zeit-
   raums von einem Jahr, von Erhöhungen nach den
   §§ 559 bis 560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgese-

   hen, nicht um mehr als 5 vom Hundert erhöht; § 558

   Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzu-

   wenden.“

  (11) Das Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2166,
2319) wird wie folgt geändert:

   1. § 2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Stirbt der Mieter, so geht es auf denjenigen über,
      der nach den §§ 563 und 563a oder als Erbe nach
      § 564 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in das Miet-
      verhältnis eintritt oder es fortsetzt.“
   2. In § 4 Abs. 7 werden die Wörter „hausstandszu-
      gehörigen Familienangehörigen“ durch das Wort
      „Personen“ und die Angabe „§ 569a Abs. 2“ durch
      die Angabe „§ 563 Abs. 2 und 3“ ersetzt.

   3. § 6 Abs. 7 wird wie folgt geändert:

      a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“
         durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

      b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Im Übrigen bleibt § 577a Abs. 1 und 2 des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt, soweit in
         dieser Bestimmung auf § 573 Abs. 2 Nr. 2 des
         Bürgerlichen Gesetzbuchs verwiesen wird.“
   4. In § 9 Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 550b“ durch
      die Angabe „§ 551“ ersetzt.
   5. In § 32 Abs. 2 wird die Angabe „§ 564b Abs. 2 Nr. 2“

      durch die Angabe „§ 573 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

  (12) § 14 des Modernisierungs- und Energieeinspa-
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Juli 1978 (BGBl. I S. 993), das zuletzt durch Artikel 36
des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2441)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
   1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Im Übrigen bleiben die Vorschriften der §§ 556,
      556a, 557 bis 561 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
      sowie des § 29a des Wohnungsbaugesetzes für
      das Saarland unberührt.“

   2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Erhöhungsbetrag kann nach den §§ 558
      oder 559, 559a des Bürgerlichen Gesetzbuchs er-
      mittelt werden.“

  (13) Das Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionie-

rung im Wohnungswesen in der Fassung der Bekannt-

machung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2180), zuletzt

geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember

1999 (BGBl. I S. 2534), wird wie folgt geändert:

   1. In § 6 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-
      spiegelgesetzes“ durch die Angabe „des § 558c
      oder § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ und
      das Wort „Mietzinsspanne“ durch das Wort „Miet-
      spanne“ ersetzt.
   2. § 14 wird wie folgt geändert:

      a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
      b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-
         fügt:

           „(2) Für am 1. September 2001 noch nicht ab-

          geschlossene Verwaltungsverfahren eines Leis-

          tungszeitraumes, zu dessen Stichtag gemäß § 3

          Abs. 2 ein Mietspiegel gemäß § 2 des Gesetzes
          zur Regelung der Miethöhe bestand, ist dieser
          Mietspiegel weiterhin anzuwenden.“

   (14) Das Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I
S. 2191), wird wie folgt geändert:
   1. In § 22 Satz 1 werden die Wörter „zur Pacht“ durch
      die Wörter „zum Abschluss eines Pachtvertrages“
      ersetzt.
   2. In § 23 wird das Wort „Pacht“ durch die Wörter „ein
      Pachtverhältnis“ ersetzt.

  (15) Das Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar

1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 10
des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird
wie folgt geändert:
BGBl. 2001, Seite 1170 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1170
  1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
     folgt gefasst:
                 „Kleingartenpachtverhältnisse“.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Pacht“ durch
          die Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.

       b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Die Vorschriften über Kleingartenpachtverträge
          gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch
          für Pachtverträge über Grundstücke zu dem
          Zweck, die Grundstücke aufgrund einzelner
          Kleingartenpachtverträge weiterzuverpachten
          (Zwischenpachtverträge).“
  3. § 5 wird wie folgt geändert:
       a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „Pacht“.
       b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
           „(1) Als Pacht darf höchstens der vierfache
          Betrag der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßi-
          gen Obst- und Gemüseanbau, bezogen auf die
          Gesamtfläche der Kleingartenanlage verlangt
          werden. Die auf die gemeinschaftlichen Einrich-
          tungen entfallenden Flächen werden bei der
          Ermittlung der Pacht für den einzelnen Kleingar-
          ten anteilig berücksichtigt. Liegen ortsübliche
          Pachtbeträge im erwerbsmäßigen Obst- und
          Gemüseanbau nicht vor, so ist die entsprechen-
          de Pacht in einer vergleichbaren Gemeinde als
          Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

          Ortsüblich im erwerbsmäßigen Obst- und

          Gemüseanbau ist die in der Gemeinde durch-

          schnittlich gezahlte Pacht.“

       c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den

          ortsüblichen Pachtzins“ durch die Wörter „die
          ortsübliche Pacht“ ersetzt.
       d) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die
          ortsüblichen Pachtzinsen“ durch die Wörter „die
          ortsübliche Pacht“ ersetzt.
       e) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sind
          ergänzend Pachtzinsen“ durch die Wörter „ist
          ergänzend die Pacht“ ersetzt.

       f) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
            „(3) Ist die vereinbarte Pacht niedriger oder
          höher als die sich nach den Absätzen 1 und 2
          ergebende Höchstpacht, kann die jeweilige Ver-
          tragspartei der anderen Vertragspartei in Text-
          form erklären, dass die Pacht bis zur Höhe der
          Höchstpacht herauf- oder herabgesetzt wird.
          Aufgrund der Erklärung ist vom ersten Tage des
          auf die Erklärung folgenden Zahlungszeitraums
          an die höhere oder niedrigere Pacht zu zahlen.
          Die Vertragsparteien können die Anpassung
          frühestens nach Ablauf von drei Jahren nach
          Vertragsschluss oder der vorhergehenden An-
          passung verlangen. Im Falle einer Erklärung des
          Verpächters über eine Pachterhöhung ist der
          Pächter berechtigt, das Pachtverhältnis spätes-
          tens am 15. Werktag des Zahlungszeitraums,
          von dem an die Pacht erhoben werden soll, für
          den Ablauf des nächsten Kalendermonats zu

         kündigen. Kündigt der Pächter, tritt eine Erhö-
         hung der Pacht nicht ein.“
      g) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
         „Der Pächter ist berechtigt, den Erstattungsbe-
         trag in Teilleistungen in Höhe der Pacht zugleich
         mit der Pacht zu zahlen.“

   4. § 8 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für
          mindestens ein Vierteljahr in Verzug ist und
          nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mah-
          nung in Textform die fällige Pachtforderung er-
          füllt oder“.
   5. § 12 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 ist § 563b
      Abs. 1 und 2 über die Haftung und über die Anrech-
      nung der gezahlten Miete entsprechend anzuwen-
      den.“
   6. § 15 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Nr. 3 zweiter Halbsatz wird wie folgt
         gefasst:

         „das Angebot ist in Bezug auf die Pacht als
         angemessen anzusehen, wenn sie der Pacht
         nach § 5 entspricht.“
      b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

          „(3) Die als Entschädigung festzusetzende
         Pacht bemisst sich nach § 5.“
   7. § 20a Nr. 6 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „Die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung

      des Bundeskleingartengesetzes zu leistende Pacht

      kann bis zur Höhe der nach § 5 Abs. 1 zulässigen

      Höchstpacht in folgenden Schritten erhöht werden:

      1. ab 1. Mai 1994 auf das Doppelte,

      2. ab 1. Januar 1996 auf das Dreifache,
      3. ab 1. Januar 1998 auf das Vierfache
      der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst-
      und Gemüseanbau. Liegt eine ortsübliche Pacht im
      erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau nicht
      vor, ist die entsprechende Pacht in einer vergleich-
      baren Gemeinde als Bemessungsgrundlage zu-
      grunde zu legen.“

  (16) Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-
kleingartengesetzes vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766)
wird wie folgt geändert:

   1. In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Pachtzinses“
      durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.
   2. Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Die in Textform abgegebene Erklärung des Ver-
      pächters hat die Wirkung, dass mit dem vom Ver-
      pächter genannten Zeitpunkt an die Stelle der bis-
      herigen Pacht die erhöhte Pacht tritt.“

   (17) In § 12 der Verordnung über Maßnahmen auf dem
Gebiete der Zwangsvollstreckung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung werden die Angabe „§§ 573,
574,“ durch die Angabe „§§ 566b, 566c,“ und das Wort
BGBl. 2001, Seite 1171 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1171
„Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pachtforderun-
gen“ ersetzt.

  (18) Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 18. Februar 1998 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt ge-
ändert:
   1. In § 21 Abs. 2 wird das Wort „Pachtzinsforderun-
      gen“ durch das Wort „Pachtforderungen“ ersetzt.

   2. § 57 wird wie folgt gefasst:
                              „§ 57

         Ist das Grundstück einem Mieter oder Pächter
      überlassen, so finden die Vorschriften der §§ 566,
      566a, 566b Abs. 1, §§ 566c und 566d des Bürger-
      lichen Gesetzbuchs nach Maßgabe der §§ 57a
      und 57b entsprechende Anwendung.“
   3. § 57b Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Soweit nach den Vorschriften des § 566b Abs. 1
      und der §§ 566c, 566d des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs für die Wirkung von Verfügungen und
      Rechtsgeschäften über die Miete oder Pacht der
      Übergang des Eigentums in Betracht kommt, ist an
      dessen Stelle die Beschlagnahme des Grundstücks
      maßgebend.“

   4. § 169 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 580a“ durch die
         Angabe „§ 578a“ ersetzt.
      b) In Satz 2 werden die Angabe „§ 580a Abs. 2“
         durch die Angabe „§ 578a Abs. 2“ und die Wör-

         ter „den Miet- oder Pachtzins“ durch die Wörter

         „die Miete oder Pacht“ ersetzt.

   (19) Das Gesetz über die Pfändung von Miet- und
Pachtzinsforderungen wegen Ansprüchen aus öffent-
lichen Grundstückslasten in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-16, veröffentlichten
bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:
   1. In Absatz 1 und 2 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins-
      forderungen“ jeweils durch das Wort „Pachtforde-
      rungen“ ersetzt.

   2. In Absatz 3 werden die Wörter „der Miet- oder

      Pachtzins“ durch die Wörter „die Miete oder Pacht“

      und das Wort „ihn“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

  (20) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 des Geset-
zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt
geändert:

   1. § 50 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 1 werden die Wörter „des Miet- oder
         Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
         Pacht“ ersetzt.

      b) In Satz 2 werden die Wörter „des Pachtzinses“
         durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

   2. § 110 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Pachtzins-
         forderung“ durch das Wort „Pachtforderung“

         und die Wörter „den Miet- oder Pachtzins“ durch
         die Wörter „die Miete oder Pacht“ ersetzt.
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Miet-
         oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete
         oder Pacht“ ersetzt.

      c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Pachtzins-
         forderung“ durch das Wort „Pachtforderung“
         ersetzt.
   3. In § 112 Nr. 1 werden die Wörter „des Miet- oder
      Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
      Pacht“ ersetzt.

   (21) Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in
Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des
Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 751), wird wie
folgt geändert:
   1. In § 1 Nr. 1 und 1a werden jeweils die Wörter „die
      Landpacht“ durch die Wörter „den Landpachtver-
      trag“ ersetzt.
   2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „des Pacht-
      zinses“ durch die Wörter „der Pacht“ ersetzt.

  (22) § 16 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I
S. 3047), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
27. April 2001 (BGBl. I S. 751) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
                               „§ 16

                       Miet-, Pacht- und

                 ähnliche Nutzungsverhältnisse

         (1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-,
      Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses strei-
      tig, so ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfal-
      lenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt
      geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung
      maßgebend.
         (2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht-
      oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räu-
      mung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäu-
      deteils verlangt, so ist ohne Rücksicht darauf, ob

      über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses

      Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu

      zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach
      Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Verlangt
      ein Kläger die Räumung oder Herausgabe auch aus
      einem anderen Rechtsgrund, ist der Wert der Nut-
      zung eines Jahres maßgebend.

         (3) Werden der Anspruch auf Räumung von
      Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574
      bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fort-
      setzung des Mietverhältnisses über diesen Wohn-
      raum in demselben Prozess verhandelt, so werden
      die Werte nicht zusammengerechnet.

        (4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die

      Rechtsmittelinstanz der für die erste Instanz maß-
      gebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die
      Beschwer geringer ist.
BGBl. 2001, Seite 1172 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1172
         (5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für
       Wohnraum ist höchstens der Jahresbetrag der
       zusätzlich geforderten Miete maßgebend.“

  (23) § 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von
Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem
vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749) wird wie folgt ge-
ändert:

   1. Nach den Wörtern „Miethöhe“ und „jenes Geset-
      zes“ werden jeweils die Wörter „in der bis zum
      31. August 2001 geltenden Fassung“ eingefügt.
   2. Folgender Satz wird angefügt:

       „Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genann-
       ten Bestimmungen weiterhin anwendbar.“

  (24) Das Schuldrechtsanpassungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2538), zuletzt geändert durch

Artikel 3 § 26 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I

S. 266), wird wie folgt geändert:

   1. In § 6 Abs. 1 werden die Wörter „die Miete oder die
      Pacht“ durch die Wörter „den Miet- oder den Pacht-
      vertrag“ ersetzt.
   2. In § 16 Abs. 1 wird die Angabe „§ 569“ durch die
      Angabe „§ 564 Satz 2, § 580“ ersetzt.

   3. In § 21 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 565
      und 584“ durch die Angabe „§§ 580a und 584“
      ersetzt.

   4. § 24 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs sind entsprechend anzuwenden.“

   5. In § 34 werden die Wörter „die Wohnraummiete“
      durch das Wort „Wohnraummietverhältnisse“ er-
      setzt.

   6. § 35 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

            „(1) Der Grundstückseigentümer kann vom

          Nutzer die Zahlung einer Miete verlangen. Die
          Miete wird an dem ersten Tag des zweiten
          Monats fällig, der auf die in Textform vorzu-
          legende Anforderung der Miete durch den Ver-
          mieter gegenüber dem Mieter folgt.“
       b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
          aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Mietzins“

              durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.

          bb) Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

              „Von dem 11. Juni 1995 an bis zum 31. Au-

              gust 2001 kann der Vermieter eine Erhö-

              hung dieser Miete und die Betriebskosten
              nach näherer Maßgabe des § 11 Abs. 2 des
              Gesetzes zur Regelung der Miethöhe und
              der dort angeführten Vorschriften jeweils in
              der bis zum 31. August 2001 geltenden Fas-
              sung verlangen. Für die Erhöhung nach § 12
              jenes Gesetzes gilt dessen § 2 Abs. 1 Satz 1

              Nr. 1 jeweils in der bis zum 31. August 2001

              geltenden Fassung nicht.“
   7. In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Miet-
      zinses“ durch die Wörter „einer Miete“ ersetzt.

   8. In § 37 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Miet- oder
      Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“
      ersetzt.

   (25) Das Wohnungseigentumsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I
S. 623), wird wie folgt geändert:

   1. In § 37 Abs. 2 wird die Angabe „§§ 571 bis 576“
      durch die Angabe „§§ 566 bis 566e“ ersetzt.
   2. In § 40 Abs. 1 wird in Satz 1 das Wort „Mietzins-
      forderung“ durch das Wort „Mietforderung“ und in
      Satz 2 das Wort „Mietzinsforderungen“ durch das

      Wort „Mietforderungen“ ersetzt.

  (26) In § 98 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Rechte

an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,

Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom
25. August 1998 (BGBl. I S. 2432) geändert worden ist,
wird die Angabe „580a,“ durch die Angabe „578a,“ er-
setzt.

  (27) Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz vom 21. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2457), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2493), wird wie folgt geändert:

   1. In § 83 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des orts-
      üblichen Mietzinses“ durch die Wörter „der orts-
      üblichen Miete“ ersetzt.
   2. In § 112 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 564b
      Abs. 2 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 573 Abs. 2

      Nr. 2 und 3“ ersetzt.

  (28) § 6 des Anpflanzungseigentumsgesetzes vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2538, 2549) wird wie folgt
geändert:
   1. In der Überschrift wird das Wort „Pacht“ durch das

      Wort „Pachtvertrag“ ersetzt.

   2. In Absatz 2 werden die Wörter „den ortsüblichen
      Pachtzins“ durch die Wörter „die ortsübliche Pacht“
      ersetzt.
   3. In Absatz 3 werden die Wörter „die Pacht“ durch die
      Wörter „den Pachtvertrag“ ersetzt.

  (29) Die Verordnung über die Behandlung der Ehewoh-

nung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 27 des Geset-

zes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt

geändert:

   1. § 5 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Hierbei setzt der Richter die Miete fest.“
      b) Satz 3 wird gestrichen.

   2. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „den Miet-

      zins“ durch die Wörter „die Miete“ ersetzt.

  (30) In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Bundesleistungsgesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
BGBl. 2001, Seite 1173 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1173
mer 54-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 12 Abs. 33 des Gesetzes vom 14. Sep-
tember 1994 (BGBl. I S. 2325) geändert worden ist,
werden die Wörter „des § 547“ durch die Wörter „der
§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.

  (31) In § 16 Nr. 3 des Landbeschaffungsgesetzes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
geändert worden ist, werden die Wörter „im Wege der
Pacht“ durch die Wörter „aufgrund eines Pachtvertrages“
ersetzt.

  (32) In § 6 Satz 1 des Wertausgleichsgesetzes vom
12. Oktober 1971 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2624) geändert worden ist, werden die Wörter „des
§ 547 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2“ durch die Wörter „der
§ 536a Abs. 2 Nr. 2, § 539 Abs. 1“ ersetzt.

  (33) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1998
(BGBl. I S. 2546), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765), wird
wie folgt geändert:
   1. In § 99 Abs. 2 werden die Wörter „Miete oder Pacht“
      durch die Wörter „Miet- oder Pachtverhältnisse“
      ersetzt.
   2. In § 100 Abs. 2 Buchstabe h werden die Wörter
      „Miete von“ durch die Wörter „Mietverhältnisse
      über“ ersetzt.

  (34) In § 66 Abs. 5 des Filmförderungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1998
(BGBl. I S. 2053), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) geändert worden ist,
werden die Wörter „des Miet- oder Pachtzinses“ jeweils
durch die Wörter „der Miete oder Pacht“ ersetzt.

   (35) In § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Förderung der

Rationalisierung im Steinkohlenbergbau in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 750-9, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz
vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1723) geändert wor-

den ist, werden die Wörter „Kauf, Tausch oder Pacht von

Grubenfeldern“ durch die Wörter „Kauf, Tausch von oder

Pachtverhältnisse über Grubenfelder“ ersetzt.

  (36) In § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Kreditanstalt
für Wiederaufbau in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Juni 1969 (BGBl. I S. 573), das zuletzt durch Arti-
kel 23 des Gesetzes vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 529)
geändert worden ist, werden die Wörter „Miete von Ge-
bäuden“ durch die Wörter „Mietverhältnisse über Ge-
bäude“ ersetzt.

  (37) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Landpachtverkehrsgesetzes
vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das durch Arti-
kel 31 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890)
geändert worden ist, werden die Wörter „der Pachtzins“
durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

  (38) In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I

S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom
18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „des Pachtzinses“ durch die Wörter „der
Pacht“ ersetzt.

  (39) In § 14 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10
des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) geän-
dert worden ist, wird die Angabe „§§ 571 bis 579“ durch
die Angabe „§§ 566 bis 567b“ ersetzt.

   (40) In § 82 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I
S. 1014,1015), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden
ist, werden die Wörter „Miete, Pacht,“ jeweils durch die
Wörter „Miet- und Pachtverhältnisse über,“ ersetzt.

  (41) In § 5 Abs. 1 des Fernsehsignalübertragungs-
Gesetzes vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710) wer-
den die Wörter „zur Miete“ durch die Wörter „zum
Abschluss eines Mietvertrages“ ersetzt.

  (42) In § 22 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Zusammen-
führung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen vom
27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 1994 I S. 2439), das
zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 19. Juni 2001
(BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe
„§ 571“ durch die Angabe „§ 566“ ersetzt.

  (43) Das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. Dezember 1998 (BGBl. I S. 4026),
zuletzt geändert durch Artikel 3 § 59 des Gesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), wird wie folgt geändert:
   1. § 6a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 5 werden die Wörter „den Pachtzins“

         durch die Wörter „die Pacht“ ersetzt.

      b) In Satz 6 werden die Wörter „Der Pachtzins“
         durch die Wörter „Die Pacht“ ersetzt.

   2. In § 20 Abs. 7 Satz 4 wird die Angabe „§ 569a Abs. 1

      und 2“ durch die Angabe „§ 563a Abs. 1 und 2“

      ersetzt.

  (44) Das Investitionsvorranggesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4. August 1997 (BGBl. I S. 1996),
geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 27. Juni
2000 (BGBl. I S. 897), wird wie folgt geändert:
   1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe „§§ 571, 572, 573
      Satz 1, die §§ 574 bis 576 und 579“ durch die An-
      gabe „§§ 566, 566a, 566b Abs. 1, die §§ 566c
      bis 566e und 567b“ ersetzt.

   2. In § 16 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „des Miet-
      oder Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder
      Pacht“ ersetzt.
   3. In § 21a Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „dem
      Gesetz über die Regelung der Miethöhe“ durch die
      Wörter „den §§ 558 bis 559b des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 1174 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1174
   (45) Das Landwirtschaftsanpassungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1418), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 28 des Ge-

setzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie
folgt geändert:

   1. Die Überschrift des § 48 wird wie folgt gefasst:

                   „Vorrang beim Abschluss

             eines Pachtvertrages und beim Kauf“.

   2. Die Überschrift des § 52 wird wie folgt gefasst:

                    „Landpachtverhältnisse“.
   3. In § 65 Abs. 3 wird das Wort „Landpacht“ durch das
      Wort „Landpachtverhältnisse“ ersetzt.

                        Artikel 8

          Änderung von Rechtsverordnungen

   (1) § 4 der Bestimmungen über Amtswohnungen, Um-

zugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädi-
gung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
1103-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zu-
letzt durch die Verordnung vom 9. Februar 1995 (BGBl. I
S. 192) geändert worden sind, wird wie folgt geändert:
   1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 546“ durch die
      Angabe „§ 535 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

   2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „dem Gesetz
      zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember
      1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch
      Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982
      (BGBl. I S. 1912),“ durch die Wörter „den §§ 557 bis
      560 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.

  (2) Die Zweite Berechnungsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I
S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung
vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1167), wird wie folgt ge-

ändert:

   1. § 31 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „aus Mie-

          ten, Pachten und“ durch die Wörter „aus Miet-
          und Pachtverträgen sowie“ ersetzt.

       b) In Absatz 2 werden die Wörter „Miete oder

          Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder
          Pachtvertrag“ ersetzt.

   2. In § 40c Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter „Miete

      oder Pacht“ durch die Wörter „einem Miet- oder

      Pachtvertrag“ ersetzt.

  (3) Die Verordnung über die Geschäftsführung und die
Vergütung des Zwangsverwalters vom 16. Februar 1970
(BGBl. I S. 185) wird wie folgt geändert:

   1. In § 3 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c wird das Wort
      „Pachtzinsforderungen“ durch das Wort „Pacht-
      forderungen“ ersetzt.

   2. In § 7 Abs. 3 werden die Wörter „des Miet- oder
      Pachtzinses“ durch die Wörter „der Miete oder

      Pacht“ ersetzt.

   3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „der Miet- oder
      Pachtzins“ und die Wörter „den Miet- oder Pacht

      zins“ jeweils durch die Wörter „die Miete oder
      Pacht“ ersetzt.

   4. § 19 wird wie folgt geändert:

      a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Miet- und
         Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und

         Pacht“ ersetzt.

      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         aa) In Satz 1 werden die Wörter „Miet- und

             Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete und
             Pacht“ ersetzt.
         bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

              „Ist ein zu vermietender oder zu verpachten-
              der Teil eines Grundstücks nicht vermietet
              oder verpachtet gewesen oder ist eine im

              Laufe des Rechnungsjahres fällig gewor-
              dene Miete oder Pacht in einer früheren
              Rechnung als Einnahme aufgeführt, so ist

              dies zu vermerken.“

   5. In § 24 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Miet- oder
      Pachtzinsen“ durch die Wörter „Miete oder Pacht“
      ersetzt.

  (4) In § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 der Kreditinstituts-Rech-
nungslegungsverordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) wird
die Angabe „§ 550b“ durch die Angabe „§ 551“ ersetzt.

  (5) In § 7 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Dritten Ver-
ordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juni 1977 (BGBl. I S. 850), die zuletzt durch Artikel 47
des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) geändert
worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“ jeweils durch das
Wort „Pacht“ ersetzt.

  (6) § 10 der Makler- und Bauträgerverordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990
(BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 4 des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

   1. In Absatz 3 Nr. 2 und 3 wird das Wort „Mietzins-
      forderung“ jeweils durch das Wort „Mietforderung“

      ersetzt.

   2. In Absatz 4 Nr. 2 werden die Wörter „die Mietzins-,
      Pachtzins- oder sonstige Forderung,“ durch die

      Wörter „die Miet-, Pacht- oder sonstige Forde-

      rung,“ ersetzt.

  (7) § 4 Abs. 2 der Preisklauselverordnung vom 23. Sep-
tember 1998 (BGBl. I S. 3043), die durch Artikel 41 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

       „(2) Für Mietanpassungsvereinbarungen in Verträ-
      gen über Wohnraum gilt § 557b des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs.“

  (8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchs-

kennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I
S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November
1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die
BGBl. 2001, Seite 1175 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1175
Wörter „zur Miete“ jeweils durch die Wörter „zum Ab-
schluss eines Mietvertrages“ ersetzt.

   (9) Die Anlage zu § 9 Abschnitt II der ReNoPat-Aus-
bildungsverordnung vom 23. November 1987 (BGBl. I
S. 2392), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Fe-
bruar 1995 (BGBl. I S. 206) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
   1. In Buchstabe A laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe d
      und in Buchstabe C laufende Nr. 1 Spalte 3 Buch-
      stabe d wird das Wort „Miete,“ jeweils durch das
      Wort „Mietvertrag,“ ersetzt.

   2. In Buchstabe B laufende Nr. 1 Spalte 3 Buchstabe c
      werden die Wörter „Miete und Pacht,“ durch die
      Wörter „Miet- und Pachtvertrag,“ ersetzt.

  (10) In § 1 Abs. 1 Satz 2 der DV-Berufsbildungszentren-
Verordnung vom 31. Mai 1972 (BGBl. I S. 872) werden die
Wörter „Miete von“ durch die Wörter „aufgrund von Miet-
verträgen überlassenen“ ersetzt.

  (11) In § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 8 Nr. 1 der Ausgleichs-
rentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), die zuletzt durch Arti-
kel 3 § 45 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
S. 266) geändert worden ist, wird das Wort „Pachtzinsen“
jeweils durch das Wort „Pacht“ ersetzt.

  (12) § 32 der Orthopädieverordnung vom 4. Oktober
1989 (BGBl. I S. 1834), die durch die Verordnung vom
17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3009) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
   1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                    „Zuschüsse und Kosten
               bei gemieteten Motorfahrzeugen“.
   2. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

       „(1) Zuschüsse und Kostenübernahmen sind in
      entsprechender Anwendung der §§ 23 bis 31 auch
      bei gemieteten Motorfahrzeugen zulässig.“

                        Artikel 9
    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 8 beruhenden Teile der dort geänderten
Rechtsverordnungen können aufgrund der einschlägigen
Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-
den.

                       Artikel 10
          Außerkrafttreten von Vorschriften
  Es werden aufgehoben:

1. das Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. De-
   zember 1974 (BGBl. I S. 3603, 3604), zuletzt geändert
   durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
   S. 1242),

2. das Gesetz über eine Sozialklausel in Gebieten mit
   gefährdeter Wohnungsversorgung vom 22. April 1993
   (BGBl. I S. 466, 487),
3. § 2 des Gesetzes über die Angemessenheit von Ent-
   gelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem
   vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), das durch Arti-
   kel 7 Abs. 23 dieses Gesetzes geändert worden ist,
4. Artikel 4 des Gesetzes zur Erhöhung des Angebots
   an Mietwohnungen vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I
   S. 1912),
5. Artikel 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rechts-
   stellung des Mieters bei Begründung von Wohnungs-
   eigentum an vermieteten Wohnungen vom 20. Juli
   1990 (BGBl. I S. 1456),
6. Artikel 6 des Vierten Mietrechtsänderungsgesetzes
   vom 21. Juli 1993 (BGBl. I S. 1257),
7. Artikel 2 Nr. 3 bis 6 sowie Artikel 3 § 10 Nr. 2, § 26
   Nr. 1 und § 59 des Gesetzes zur Beendigung der Dis-
   kriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften:
   Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I
   S. 266), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
   19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist.

                       Artikel 11

                      Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 1176 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1176

                      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                    gewahrt.
                      Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                    wird im Bundesgesetzblatt verkündet.


                      Berlin, den 19. Juni 2001

                                  Der Bundespräsident
                                     Johannes Rau

                                    Der Bundeskanzler
                                    Gerhard Schröder

                           Die Bundesministerin der Justiz
                                  Däubler-Gmelin

                                  Der Bundesminister
                             für Arbeit und Sozialordnung
                                    Walter Riester

                                Der Bundesminister
                       für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                    Kurt Bodewig

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 1149. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9699e3a6d4db8afe….