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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2789

BGBl. 2012 I S. 2789 · 8.611 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2789 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2789
                                          Gesetz
                         zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
                in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
                                             Vom 20. Dezember 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem
   Krankenhaus nach § 108“ die Wörter „oder einer
   Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach
   § 107 Absatz 2“ eingefügt.
2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 43b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird aufgehoben.

   b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
      „Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber
      den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese
      Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wir-
      kung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“

4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 4 wird aufgehoben.

5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den
   Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzah-
   lung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher,
   zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behand-
   lung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Ein-
   nahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im
   Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden
   Euro zugeführt.“
6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch
      einen Punkt ersetzt.
   b) Nummer 8 wird aufgehoben.

                       Artikel 2

                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer
   stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitati-
   on“ durch die Wörter „einer Aufnahme in Vorsorge-
   oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Ab-
   satz 2 des Fünften Buches“ ersetzt.

2. § 47a wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend;
     § 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der
     Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht be-
     stimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe
     zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
     Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuar-
     beiten.“
  c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
        „(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
     dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen
     zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erho-
     ben oder an sie weitergegeben oder übermittelt
     wurden, untereinander übermitteln, soweit dies
     für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-
     verhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger
     erforderlich ist. An die nach Landesrecht be-

     stimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe
     zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
     Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Ein-
     richtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezo-
     gene Daten nur übermitteln, soweit dies für die
     Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
     im Zusammenhang mit den Regelungen des
     Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforder-
     lich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
     dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten
     nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu
     dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso
     dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger
     der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im
     Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches
     zuständig sind, personenbezogene Daten, die
     von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben
     oder an sie weitergegeben oder übermittelt wur-
     den, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrich-
     tungen übermitteln, soweit dies für die Fest-
     stellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
     Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich
     ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtun-
     gen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten
     und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden
     sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 so-
     wie die nach Landesrecht bestimmten Träger der
BGBl. 2012, Seite 2790 — Originalseite als Abbildung
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       Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne
       des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zu-
       ständig sind, haben sicherzustellen, dass die per-
       sonenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich
       sind oder nur an diese weitergegeben werden.“
3. § 82 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maß-
           nahmen“ die Wörter „einschließlich Kapital-
           kosten“ eingefügt.

       bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht,“

           das Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.

  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das

           Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflege-
           bedürftigen“ die Wörter „einschließlich der

           Berücksichtigung pauschalierter Instandhal-

           tungs- und Instandsetzungsaufwendungen

           sowie der zugrunde zu legenden Belegungs-
           quote“ eingefügt.

       cc) Folgender Satz wird angefügt:

          „Die Pauschalen müssen in einem angemes-
          senen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der
          Instandhaltungs- und Instandsetzungsauf-
          wendungen stehen.“

                        Artikel 3
                    Änderung des
          Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBI. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2783) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünf-

ten Buches“ die Wörter „oder einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des
Fünften Buches“ eingefügt.

                      Artikel 4
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
  § 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2“

   gestrichen.

                      Artikel 5

                  Änderung des

            Zweiten Gesetzes über die

        Krankenversicherung der Landwirte

   In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. De-

zember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Jahr 2007 87 Millionen Euro“ durch die Wörter „im
Jahr 2013 79 Millionen Euro“ ersetzt.

                      Artikel 6
                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4
und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in
Kraft.
BGBl. 2012, Seite 2791 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2791

                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 20. Dezember 2012

                             Der Bundespräsident
                                Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                    Der Bundesminister für Gesundheit
                              Daniel Bahr

                             Die Bundesministerin
                            für Arbeit und Soziales
                             Ursula von der Leyen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 421d9c064c7cc556….