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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2789
BGBl. 2012 I S. 2789 · 8.611 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Vom 20. Dezember 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2447, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012
(BGBl. I S. 2781) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 11 Absatz 3 werden nach den Wörtern „in einem
Krankenhaus nach § 108“ die Wörter „oder einer
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach
§ 107 Absatz 2“ eingefügt.
2. § 28 Absatz 4 wird aufgehoben.
3. § 43b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber
den Versicherten erlassen; Klagen gegen diese
Verwaltungsakte haben keine aufschiebende Wir-
kung; ein Vorverfahren findet nicht statt.“
4. § 106a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 4 wird aufgehoben.
5. Dem § 271 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Kompensation der Mehrausgaben, die den
Krankenkassen durch die Abschaffung der Zuzah-
lung bei Inanspruchnahme ambulanter ärztlicher,
zahnärztlicher und psychotherapeutischer Behand-
lung zum 1. Januar 2013 entstehen, werden den Ein-
nahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 im
Jahr 2014 aus der Liquiditätsreserve 1,78 Milliarden
Euro zugeführt.“
6. § 295 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 8 wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „einer
stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitati-
on“ durch die Wörter „einer Aufnahme in Vorsorge-
oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Ab-
satz 2 des Fünften Buches“ ersetzt.
2. § 47a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 197a des Fünften Buches gilt entsprechend;
§ 197a Absatz 3 des Fünften Buches gilt mit der
Maßgabe, auch mit den nach Landesrecht be-
stimmten Trägern der Sozialhilfe, die für die Hilfe
zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
Zwölften Buches zuständig sind, zusammenzuar-
beiten.“
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2
dürfen personenbezogene Daten, die von ihnen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erho-
ben oder an sie weitergegeben oder übermittelt
wurden, untereinander übermitteln, soweit dies
für die Feststellung und Bekämpfung von Fehl-
verhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger
erforderlich ist. An die nach Landesrecht be-
stimmten Träger der Sozialhilfe, die für die Hilfe
zur Pflege im Sinne des Siebten Kapitels des
Zwölften Buches zuständig sind, dürfen die Ein-
richtungen nach Absatz 1 Satz 2 personenbezo-
gene Daten nur übermitteln, soweit dies für die
Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten
im Zusammenhang mit den Regelungen des
Siebten Kapitels des Zwölften Buches erforder-
lich ist und im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
dafür vorliegen. Der Empfänger darf diese Daten
nur zu dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu
dem sie ihm übermittelt worden sind. Ebenso
dürfen die nach Landesrecht bestimmten Träger
der Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im
Sinne des Siebten Kapitels des Zwölften Buches
zuständig sind, personenbezogene Daten, die
von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhoben
oder an sie weitergegeben oder übermittelt wur-
den, an die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrich-
tungen übermitteln, soweit dies für die Fest-
stellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich
ist. Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Einrichtun-
gen dürfen diese nur zu dem Zweck verarbeiten
und nutzen, zu dem sie ihnen übermittelt worden
sind. Die Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 2 so-
wie die nach Landesrecht bestimmten Träger der

Sozialhilfe, die für die Hilfe zur Pflege im Sinne
des Siebten Kapitels des Zwölften Buches zu-
ständig sind, haben sicherzustellen, dass die per-
sonenbezogenen Daten nur Befugten zugänglich
sind oder nur an diese weitergegeben werden.“
3. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Maß-
nahmen“ die Wörter „einschließlich Kapital-
kosten“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird nach dem Wort „Pacht,“
das Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „Pacht,“ das
Wort „Erbbauzins,“ eingefügt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Pflege-
bedürftigen“ die Wörter „einschließlich der
Berücksichtigung pauschalierter Instandhal-
tungs- und Instandsetzungsaufwendungen
sowie der zugrunde zu legenden Belegungs-
quote“ eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Pauschalen müssen in einem angemes-
senen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der
Instandhaltungs- und Instandsetzungsauf-
wendungen stehen.“
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 63 Satz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003, BGBI. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2783) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „in einem Krankenhaus nach § 108 des Fünf-
ten Buches“ die Wörter „oder einer Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Absatz 2 des
Fünften Buches“ eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
§ 192 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2783) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und Absatz 2“
gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
In § 38 Absatz 4 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. De-
zember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBI. I
S. 2474) geändert worden ist, werden die Wörter „im
Jahr 2007 87 Millionen Euro“ durch die Wörter „im
Jahr 2013 79 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sowie Artikel 4
und 5 treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 tritt am 2. Januar 2013 in
Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Daniel Bahr
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2789. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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