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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10747 · S. 9

Zu Artikel 2 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und

Zu Artikel 2 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und
§ 82 Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB XI)
Artikel 2 ist wie folgt zu fassen:
,Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi-
cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl.
I. S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 27 des
Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter … <weiter
wie Gesetzentwurf >.
b) Dem § 82 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Hinsichtlich der gesonderten Berechnung nach Satz 3
kann durch Landesrecht auch die Anerkennung ange-
messener Pauschalen für Instandhaltung und Instandset-
zung bestimmt werden.“‘
Begründung
Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 8. Sep-
tember 2011 zur gesonderten Berechnung betriebsnotwen-
diger Aufwendungen sind bundesrechtlich umlagefähig
„dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und
wegen § 82 Absatz 2 SGB XI nicht durch die Vergütung
nach § 82 Absatz 1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbe-
zogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht
nach § 82 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 SGB XI dauerhaft
selbst tragen soll.“
Von § 82 Absatz 3 SGB XI nicht erfasst seien danach die
Bildung von Kapitalrücklagen für künftige investive Maß-
nahmen und die Berechnung pauschal bemessener Kosten
der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung. Es fehl-
ten entsprechende bundesgesetzliche Berechnungsgrößen,
die nicht an in der Vergangenheit tatsächlich schon aufge-
wendete Aufwendungen der Einrichtungen anknüpften.
Die Nutzung von Pauschalen bedeutet eine spürbare Verein-
fachung für alle Beteiligten. Sie reduziert Verwaltungsauf-
wand, vermeidet durch eine angemessene Bemessung die
Belastung der Heimbewohnerin

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10747, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.961–21.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 827e8518aad1a8ac….

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