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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10747 · S. 9
Zu Artikel 2 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und
Zu Artikel 2 (§ 34 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 3 Satz 4 – neu – SGB XI) Artikel 2 ist wie folgt zu fassen: ,Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversi- cherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I. S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 27 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In § 34 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter … <weiter wie Gesetzentwurf >. b) Dem § 82 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Hinsichtlich der gesonderten Berechnung nach Satz 3 kann durch Landesrecht auch die Anerkennung ange- messener Pauschalen für Instandhaltung und Instandset- zung bestimmt werden.“‘ Begründung Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 8. Sep- tember 2011 zur gesonderten Berechnung betriebsnotwen- diger Aufwendungen sind bundesrechtlich umlagefähig „dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Absatz 2 SGB XI nicht durch die Vergütung nach § 82 Absatz 1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbe- zogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2, 4 oder 5 SGB XI dauerhaft selbst tragen soll.“ Von § 82 Absatz 3 SGB XI nicht erfasst seien danach die Bildung von Kapitalrücklagen für künftige investive Maß- nahmen und die Berechnung pauschal bemessener Kosten der laufenden Instandhaltung und Instandsetzung. Es fehl- ten entsprechende bundesgesetzliche Berechnungsgrößen, die nicht an in der Vergangenheit tatsächlich schon aufge- wendete Aufwendungen der Einrichtungen anknüpften. Die Nutzung von Pauschalen bedeutet eine spürbare Verein- fachung für alle Beteiligten. Sie reduziert Verwaltungsauf- wand, vermeidet durch eine angemessene Bemessung die Belastung der Heimbewohnerin
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.619 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10747, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.961–21.580 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.18) +D1D2D3 · Prüfwert 827e8518aad1a8ac….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP