Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 78 Verträge über Pflegehilfsmittel
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/78?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind. Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen. Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/78?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis. Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind. Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen. Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/78?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle. Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/78?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
-
22.12.2020 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3299)
BGBl. 2020 I S. 3299
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 12 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
-
23.10.2012 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 78 aufgehoben durch Artikel 264 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
25.11.2003 Ausfertigung
§ 78 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 212 des Gesetzes vom 25. November 2003 (BGBl. I 2304)
BGBl. 2003 I S. 2304
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 219 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
-
19.06.2001 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I 1046)
BGBl. 2001 I S. 1046
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.