Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 56 Beitragsfreiheit
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-1 (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-2 (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-3 (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts- oder Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-4 (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 74 Satz 1 Nummer 1 des Vierzehnten Buches oder Pflegeleistungen für Geschädigte nach § 146 Absatz 2 des Vierzehnten Buches in Verbindung mit § 43 des Elften Buches, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder nach Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, sofern sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56#abs-5 (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 56 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 25.08.2004 – B 12 P 1/04 RZitiert von 3
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1629/94Soziale Pflegeversicherung: Unvereinbarkeit der gleichen Beitragsbelastung von Mitgliedern mit und ohne Kinder mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 105
- BSG, 30.11.2016 – B 12 KR 6/15 RKrankenversicherung - freiwillig Versicherte - Elterngeldbezug - Entrichtung von Mindestbeiträgen ist verfassungsgemäß - beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten verstößt nicht gegen VerfassungZitiert von 35
- LSG Baden-Württemberg, 12.09.2014 – L 4 KR 75/14Zitiert von 7
- BVerfG, 07.04.2022 – 1 BvL 3/18, 1 BvR 717/16, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 2824/17Erziehungsaufwand im Beitragsrecht der SozialversicherungZitiert von 66
- BSG, 30.11.2017 – B 3 P 5/16 R(Soziale Pflegeversicherung - Vorversicherungszeit für Leistungsgewährung - langjähriger Versicherungsnehmer der privaten Pflegeversicherung - Kündigung zwecks Herbeiführung der Familienversicherung - Auslegung des § 33 Abs 3 SGB 11 - Verfassungsmäßigkeit)
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 24.10.2023 – L 11 KR 3124/22
- LSG NRW, 30.03.2023 – L 5 P 45/21
- LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2013 – L 4 KR 33/12 B ERZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 12 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.