Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 34 Pflegekosten
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2002 – IX ZB 64/01Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 – 12 U 3/09Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- BGH, 24.07.2002 – IX ZB 70/02
- BVerwG, 25.02.2016 – 2 C 14/14Berücksichtigung orthopädischer Hilfsmittel bei der Bestimmung des Grades der Minderung der ErwerbsfähigkeitZitiert von 9
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128
- OVG Schleswig, 02.06.2015 – 2 LB 10/13Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 16.01.2012 – 23 K 5294/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.