Gesetze / Beamtenversorgungsgesetz
BeamtVG§ 34 Pflegekosten
Stand: 01.08.2021
Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so hilflos, dass er nicht ohne fremde Hilfe und Pflege auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer notwendigen Pflege in angemessenem Umfang zu erstatten. Die Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege Sorge tragen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 34 BeamtVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.03.2002 – IX ZB 64/01Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 10.06.2010 – 12 U 3/09Zitiert von 1
- BGH, 16.01.2003 – IX ZR 188/02
- BGH, 24.07.2002 – IX ZB 70/02
- BVerwG, 25.02.2016 – 2 C 14/14Berücksichtigung orthopädischer Hilfsmittel bei der Bestimmung des Grades der Minderung der ErwerbsfähigkeitZitiert von 10
- OVG Schleswig, 11.04.2025 – 2 LB 2/22
Zuletzt entschieden
- VG Ansbach, 12.07.2024 – AN 16 K 23.1126, AN 16 K 23.1127, AN 16 K 23.1128
- OVG NRW, 27.10.2021 – 3 A 1630/18Zitiert von 2
- VG Köln, 21.07.2021 – 3 K 15618/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 34 BeamtVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I 2250)
BGBl. I S. 2250
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05.01.2017 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I 17)
BGBl. 2017 I S. 17
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