Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 56 Beitragsfreiheit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Familienangehörige sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:
Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts-, Eltern- oder Betreuungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/56?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 56 neu gefasst durch Artikel 39 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 56 aufgehoben durch Artikel 12 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
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23.12.2014 Ausfertigung
§ 56 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I 2462)
BGBl. 2014 I S. 2462
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 56 geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 254)
BGBl. 2013 I S. 254
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