Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 85 Strafvorschriften
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85#abs-1 (1) Für Sozialdaten gelten die Strafvorschriften des § 42 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85#abs-2 (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind die betroffene Person, der Verantwortliche, der oder die Bundesbeauftragte oder die nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85#abs-3 (3) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Strafverfahren gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder gegen einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 85 SGB X →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 11.11.2013 – 9 Sa 469/13Zitiert von 1
- BSG, 30.04.2020 – B 8 SO 1/19 RSozialhilfe - Eingliederungshilfe - Einkommenseinsatz - Einkommensgrenze - Berechnung - Berücksichtigung von HeizkostenZitiert von 6
- BAG, 03.07.2003 – 2 AZR 617/02Änderungskündigung: Prüfungsmaßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Anpassung der Arbeitsbedingungen wegen gesundheitlicher Dienstunfähigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 39
- SG Darmstadt, 14.03.2024 – S 6 P 47/22
- ArbG Herne, 31.05.2023 – 1 Ca 1082/22Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.03.2018 – L 18 AS 2312/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.08.2017 – 22 k 192.15
- VG Düsseldorf, 07.04.2017 – 21 K 153/16
- VG Schwerin, 22.12.2015 – 6 A 1991/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 85 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 85 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.