Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 85a Bußgeldvorschriften
Stand: 31.12.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-1 (1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-2 (2) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/85a#abs-3 (3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.