Art 34 Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/34#abs-1 (1) Hat die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so benachrichtigt der Verantwortliche die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/34#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannte Benachrichtigung der betroffenen Person beschreibt in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und enthält zumindest die in Artikel 33 Absatz 3 Buchstaben b, c und d genannten Informationen und Maßnahmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/34#abs-3 (3) Die Benachrichtigung der betroffenen Person gemäß Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) der Verantwortliche hat geeignete technische und organisatorische Sicherheitsvorkehrungen getroffen und diese Vorkehrungen wurden auf die von der Verletzung betroffenen personenbezogenen Daten angewandt, insbesondere solche, durch die die personenbezogenen Daten für alle Personen, die nicht zum Zugang zu den personenbezogenen Daten befugt sind, unzugänglich gemacht werden, etwa durch Verschlüsselung;
b) der Verantwortliche hat durch nachfolgende Maßnahmen sichergestellt, dass das hohe Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß Absatz 1 aller Wahrscheinlichkeit nach nicht mehr besteht;
c) die Benachrichtigung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. In diesem Fall hat stattdessen eine öffentliche Bekanntmachung oder eine ähnliche Maßnahme zu erfolgen, durch die die betroffenen Personen vergleichbar wirksam informiert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/34#abs-4 (4) Wenn der Verantwortliche die betroffene Person nicht bereits über die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten benachrichtigt hat, kann die Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, mit der die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu einem hohen Risiko führt, von dem Verantwortlichen verlangen, dies nachzuholen, oder sie kann mit einem Beschluss feststellen, dass bestimmte der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu Art 34 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- LAG Hessen, 10.02.2026 – 12 SLa 709/25
- LG München II, 23.03.2023 – 26 O 1859/22
- EuGH, 26.09.2024 – C-768/21Zitiert von 16
- EuGH, 11.04.2024 – C-768/21
- LG Aachen, 25.01.2024 – 12 O 247/23
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 08.07.2026 – 11 VKI 1/24Datenschutzrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit einer Musterfeststellungsklage wegen DSGVO-Schadensersatzes mit Art. 80 DSGVO und zur Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 23.06.2026 – VI ZR 97/22Begriff des immateriellen Schadens nach Art. 82 DSGVO bei der Fehlversendung personenbezogener Bewerberdaten; Voraussetzungen eines präventiven Unterlassungsanspruchs bei DatenschutzverstößenZitiert von 2
- OLG Braunschweig, 05.06.2025 – 2 U 71/24Zitiert von 1
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