Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 85 Klagerecht der Verbände
Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.
Wird zitiert von 163 Entscheidungen zu § 85 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Thüringen, 12.07.2018 – 3 Sa 104/16
- VG Köln, 11.09.2018 – 7 K 14218/17Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 23.12.2025 – L 4 SO 108/25 B ER
- VG Saarland Saarlouis, 16.11.2018 – 3 K 1144/17
- LAG Hamm, 11.10.2018 – 15 Sa 379/18
- VG Mainz, 06.09.2018 – 1 K 25/18.MZ
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 03.09.2026 – L 1 P 16/25 KLSoziale Pflegeversicherung - Pflegesatzvereinbarung - Schiedsverfahren - Festsetzung von Pflegesätzen - Angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos - Berücksichtigung eines Risikozuschlags - Steuerung über die Auslastungsquote - Rechtswidrigkeit des Schiedsspruchs wegen mangelhafter Begründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Hamburg, 24.07.2025 – L 1 P 7/24 KL
- LSG Baden-Württemberg, 27.06.2025 – L 8 SB 121/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 85 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.