Art 33 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
Stand: 10.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/33#abs-1 (1) Im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten meldet der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der gemäß Artikel 55 zuständigen Aufsichtsbehörde, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Erfolgt die Meldung an die Aufsichtsbehörde nicht binnen 72 Stunden, so ist ihr eine Begründung für die Verzögerung beizufügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/33#abs-2 (2) Wenn dem Auftragsverarbeiter eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt wird, meldet er diese dem Verantwortlichen unverzüglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/33#abs-3 (3) Die Meldung gemäß Absatz 1 enthält zumindest folgende Informationen:
a) eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze;
b) den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen;
c) eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten;
d) eine Beschreibung der von dem Verantwortlichen ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/33#abs-4 (4) Wenn und soweit die Informationen nicht zur gleichen Zeit bereitgestellt werden können, kann der Verantwortliche diese Informationen ohne unangemessene weitere Verzögerung schrittweise zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DSGVO/33#abs-5 (5) Der Verantwortliche dokumentiert Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten einschließlich aller im Zusammenhang mit der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten stehenden Fakten, ihrer Auswirkungen und der ergriffenen Abhilfemaßnahmen. Diese Dokumentation muss der Aufsichtsbehörde die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen.
Wird zitiert von 91 Entscheidungen zu Art 33 DSGVO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 17.11.2022 – 15 U 159/21Zitiert von 3
- EuGH, 26.09.2024 – C-768/21Zitiert von 16
- LG Paderborn, 19.12.2022 – 3 O 99/22Datenschutzrecht: Schadensersatzanspruch wegen Kontrollverlusts durch Daten-Scraping und unzureichender Sicherheitsmaßnahmen eines sozialen Netzwerks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LG Paderborn, 13.12.2022 – 2 O 212/22Datenschutzrecht: Anspruch auf Schadensersatz wegen unzureichender Schutzmaßnahmen gegen Datenscraping mittels eines Kontakt-Import-Tools Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LG Traunstein, 17.07.2026 – 9 O 1560/24Datenschutzrecht: Kein Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei fehlendem Nachweis der Betroffenheit von einem Datenleck Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Hessen, 10.02.2026 – 12 SLa 709/25
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 08.07.2026 – 11 VKI 1/24Datenschutzrecht: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Vereinbarkeit einer Musterfeststellungsklage wegen DSGVO-Schadensersatzes mit Art. 80 DSGVO und zur Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 02.04.2026 – 29 K 7351/23
- OLG Braunschweig, 05.06.2025 – 2 U 71/24Zitiert von 1
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