Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
Stand: 10.06.2019
Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 11 SUV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 16.04.2014 – 1 A 2489/12
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2017 – PB 15 S 2300/16
- BVerwG, 27.03.2014 – 1 WB 20.13Zitiert von 1
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46.12Zitiert von 6
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46/12Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des Rechtswegs; Studienplatzzuweisung; Beschwerde gegen Versetzung an BetreuungsdienststelleZitiert von 1
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 23.06.2021 – 1 A 559/20Zitiert von 1
- BVerwG, 23.05.2012 – 1 WB 9.12Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 SUV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1815)
BGBl. 2000 I S. 1815
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