Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
SUV§ 11 Urlaub der Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter zum Studium
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG NRW, 16.04.2014 – 1 A 2489/12
- VGH Baden-Württemberg, 27.03.2017 – PB 15 S 2300/16
- BVerwG, 15.10.2013 – 1 WB 46/12Verweisung des Rechtsstreits; Rückverweisung; Bindung hinsichtlich des Rechtswegs; Studienplatzzuweisung; Beschwerde gegen Versetzung an BetreuungsdienststelleZitiert von 7
- BVerwG, 27.03.2013 – 1 WB 61/12Widerruf der Beurlaubung zum Studium; Sanitätsoffizier-Anwärter; Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer
- OVG NRW, 23.06.2021 – 1 A 559/20Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Sanitätsoffizier-Anwärter können zum Studium der Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin oder Pharmazie und Lebensmittelchemie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Sie erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sowie ein Ausbildungsgeld nach Maßgabe des § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes.