§ 29f Befugtes Offenbaren von Privatgeheimnissen
Stand: 13.04.2025
Werden Privatgeheimnisse, die zugleich Daten im Sinne des § 29c Absatz 3 oder Absatz 6 sind, auf der Grundlage von § 29a Absatz 1 bis 4 oder der §§ 29b bis 29e weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch nicht unbefugt im Sinne des § 203 des Strafgesetzbuchs.
Änderungsverlauf
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27.02.2025 Ausfertigung
§ 29f umnummeriert und geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. I Nr. 72)
BGBl. 2025 I Nr. 72
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