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Artikel 6 · BT-Drs. 19/9491 · S. 103
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Artikel 6 (Änderung des Soldatengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderungen zu den Nummern 4, 8, 12 und 27. Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 5) Der neue Absatz 5 definiert den Begriff der „regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit“ und legt hierzu in Anleh- nung an die für Beamtinnen und Beamte geltenden Regelungen zur Arbeitszeit einen Bemessungszeitraum von zwölf Monaten fest. Zu Nummer 3 (§ 17 Absatz 4) Aufhebung zur systematischen Neuordnung in Nummer 4. Zu Nummer 4 (§ 17a) Zur Verbesserung der rechtssystematischen Klarheit und der Rechtsanwenderfreundlichkeit wird der Regelungs- inhalt des bisher gesundheitliche Rechte und Pflichten der Soldatinnen und Soldaten bestimmenden § 17 Absatz 4 von dem ansonsten soldatische Verhaltenspflichten ohne gesundheitliche Komponente normierenden § 17 ge- trennt und in einen neuen § 17a überführt. In dessen Absätzen 1 bis 4 wird der Inhalt des derzeitigen § 17 Absatz 4 neu gegliedert. Mit Absatz 5 wird eine gesetzliche Grundlage für die Patientenrechte der Soldatinnen und Soldaten geschaffen. Schließlich werden im Wege einer sprachlichen Anpassung die unterschiedlichen Begrifflichkeiten (ärztliche Eingriffe, ärztliche Behandlung, Operation) vereinheitlicht (ärztliche Maßnahme). Zu Absatz 1 Absatz 1 ist wortgleich mit dem derzeitigen § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2. Drucksache 19/9491 – 104 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Zu Absatz 2 Die in Satz 1 geregelte Duldungspflicht entspricht mit einer redaktionellen und sprachlichen Anpassung dem ers- ten Halbsatz des § 17 Absatz 4 Satz 3. Ärztliche Maßnahmen sind Maßnahmen, die durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt oder angeordnet werden. Der Satz 2 entspricht dem § 17 Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz und Satz 4. Zu Absatz 3 Absatz 3 entspricht mit einer sprachlichen Anpa
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 59.396 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/9491, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 239.864–299.260 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 974b650f99333fa8….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP