Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 250
BGBl. 2015 I S. 250 · 58.688 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
und weiterer dienstrechtlicher
Vom 6.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesbeamtengesetzes
Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geld-
leistungen“.
b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 111a Erhebung und Verwendung von Perso-
nalaktendaten im Auftrag“.
2. In § 2 wird das Wort „sonstige“ gestrichen.
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
„Artikels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
eingefügt:
„b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst ent-
sprechende Ausbildung und eine inhaltlich
der Laufbahnprüfung entsprechende Prü-
fung oder“.
Vorschriften
März 2015
b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „die Richtlinie
2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“
ersetzt.
6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregel-
ten Zulassungsvoraussetzungen“ durch die Wörter
„Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für
die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforder-
lich sind,“ ersetzt.
7. In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundes-
tag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines
Landes oder im Europäischen Parlament“ durch
die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deut-
schen Bundestag oder in der gesetzgebenden Kör-
perschaft eines Landes“ ersetzt.
8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bun-
desbesoldungsordnungen“ die Angabe „B,“ ein-
gefügt.
9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
„(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“ gestri-
chen.
10. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.

bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte in ein Be-
amtenverhältnis auf Widerruf oder in ein
Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Er-
messen die Fortdauer des Beamtenver-
hältnisses angeordnet hat, bevor die Be-
amtin oder der Beamte in das Dienst-
oder Amtsverhältnis zu dem anderen
Dienstherrn oder der Einrichtung einge-
treten ist; bei Dienstherren im Sinne des
Beamtenstatusgesetzes kann die Fort-
dauer nur mit deren Einvernehmen ange-
ordnet werden.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Arti-
kels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach
den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden
übertragen.“
13. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder
zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages
oder zum Europäischen Parlament“ durch die
Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum
Deutschen Bundestag“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“
die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
„Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe
zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die
Übertragung bedarf es keiner Ernennung.“
15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen
mit der obersten Dienstbehörde“ durch die Wör-
ter „mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
hörde oder der von ihr bestimmten Stelle“ er-
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen,
dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“
16. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Verset-
zung“ durch das Wort „Eintritt“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall
mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten
um höchstens drei Jahre hinausgeschoben wer-
den, wenn
1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin
oder diesen Beamten fortgeführt werden kön-
nen und
2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten
mindestens die Hälfte der regelmäßigen Ar-
beitszeit beträgt.“
17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:
„§ 84a
Rückforderung
zu viel gezahlter Geldleistungen
Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistun-
gen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrecht-
licher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
reicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtli-
chen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfän-
gerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-
keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst-
behörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
oder teilweise abgesehen werden.“
18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer“ durch
die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung“ ersetzt.
19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deut-
schen Bundestag oder zum Europäischen Par-
lament“ durch die Wörter „zum Europäischen Par-
lament oder zum Deutschen Bundestag“ ersetzt.
20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Zugang zu Personalaktendaten darf auch Be-
schäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes
wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis
der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist.“
21. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
und 3 eingefügt:
„(2) Personenbezogene Daten dürfen für Bei-
hilfezwecke erhoben und verwendet werden, so-
weit die Daten für diese Zwecke erforderlich
sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach
§ 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen perso-
nenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur ver-
wendet werden, wenn
1. sie erforderlich sind
a) für die Einleitung oder Durchführung eines
im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
trag stehenden behördlichen oder gericht-
lichen Verfahrens,
b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das
Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar dro-
henden Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit oder einer schwerwiegenden Beein-
trächtigung der Rechte einer anderen Per-
son oder
2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfah-
ren.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
wird wie folgt gefasst:
„Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt
werden, soweit sie für die Festsetzung und Be-
rechnung der Besoldung oder Versorgung oder
für die Prüfung der Kindergeldberechtigung er-
forderlich sind.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
Satz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“
durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ ersetzt.
22. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Soweit die personalverwaltende Behörde
Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten
obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur
selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf
sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:
„§ 111a
Erhebung und Verwendung
von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Erhebung und Verwendung von Personal-
aktendaten im Auftrag der personalverwaltenden
Behörde ist nur zulässig,
1. soweit sie erforderlich ist
a) für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahl-
barmachung von Geldleistungen,
b) für die automatisierte Erledigung von Aufga-
ben oder
c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Un-
tersuchungen, die für die Erfüllung der Aufga-
ben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,
und
2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beam-
ten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften
durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrol-
liert.
(2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen
Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu die-
sem Zweck hat der Auftraggeber der obersten
Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
schriftlich mitzuteilen:
1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen
technischen und organisatorischen Maßnahmen
und die ergänzenden Festlegungen nach Ab-
satz 3,
2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragneh-
mer die Daten erheben oder verwenden soll,
3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber erho-
ben oder verwendet werden sollen, und den
Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Da-
ten beziehen, sowie
4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen
durch den Auftragnehmer.
Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten
für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entspre-
chend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle
zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.
(3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des
Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass
die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutz-
beauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auf-
tragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer
eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen,
dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den
oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24
bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzge-
setzes zu dulden hat.
(4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauf-
tragt werden, wenn
1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Ge-
schäftsablauf auftreten können oder der Auftrag-
nehmer die übertragenen Aufgaben erheblich
kostengünstiger erledigen kann und
2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbei-
tung beauftragten Beschäftigten besonders auf
den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
sind.
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im
Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben
oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Wei-
sung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder
andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,
hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzu-
weisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für
die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden
und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer spei-
chern.
(6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem
Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem
Auftraggeber geltend zu machen.
(7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zu-
stimmung des Auftraggebers erteilt werden.“
24. § 113 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollen-
dung“ durch die Wörter „des Erreichens“ er-
setzt.
bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils
nach dem Wort „versorgungsberechtigte“
die Wörter „oder altersgeldberechtigte“ ein-
gefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sorgungsakten“ die Wörter „und Altersgeldak-
ten“ und nach dem Wort „Versorgungszahlung“
die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebe-
nenaltersgeldzahlung“ eingefügt.
25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
„§ 34 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Geset-
zes“ die Wörter „und der auf Grund dieses Geset-
zes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 7 und 7a wie folgt gefasst:
„§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verord-
nungsermächtigung
§ 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in
den Ruhestand“.
2. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die
Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschlag wird nicht neben einem Zu-
schlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit
der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und
nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Ab-
satz 3 gewährt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die
Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“
wird wie folgt geändert:
aa) Der Angabe „O b e r a m t s r a t “ wird die An-
gabe „11“ angefügt.
bb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:
„11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn
können für Funktionen der Rechtspfleger
bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
die sich von denen der Besoldungs-
gruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
sachgerechter Bewertung bis zu 20 Pro-
zent der für Rechtspfleger ausgebrachten
Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit
einer Amtszulage nach Anlage IX aus-
gestattet werden.“
b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe
„Direktor beim Bundesarchiv
– als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
und Massenorganisationen der DDR –“
wird gestrichen.
bb) Die Angabe
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-
tungen im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung“
wird ersetzt durch die Angabe
„Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-
tungen“.
4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.
Artikel 3
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014
Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt
durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,
erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersicht-
liche Fassung.
Artikel 4
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
wird nach der Angabe
„Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident
– als Leiter einer großen und bedeutenden Ab-
teilung
bei einer Mittel- oder Oberbehörde,
bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-
tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-
dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“
die Angabe
„– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
Leiter der Zentralabteilung –“
gestrichen.
b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
werden nach der Angabe
„Abteilungsdirektor
– als der ständige Vertreter des Präsidenten
einer Bundesfinanzdirektion –“
die Angaben
„– als der ständige Vertreter des Direktors des
Zentrums für Informationsverarbeitung und
Informationstechnik –
– als Leiter der Zentralabteilung des Bundesin-
stituts für Berufsbildung –“
eingefügt.
c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
werden in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
und Bahn
– als Vorsitzender der Geschäftsführung –“
das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Vorsitzen-
der der Geschäftsführung –“ gestrichen.
2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem
Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 5
Weitere Änderung des
Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017
In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zu-
letzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 5“ in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
Bahn
– als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
schäftsführung –“
das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Geschäftsführer
oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung der
Erholungsurlaubsverordnung
§ 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Abgeltung
(1) Soweit der durch das Recht der Europäischen
Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung
des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender
Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden
ist, wird er abgegolten.
(2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener
Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch
das Recht der Europäischen Union gewährten Mindest-
jahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu wel-
chem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich
nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die
letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenver-
hältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1
Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die wäh-
rend eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wä-
ren.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, begin-
nend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Be-
amtenverhältnis beendet wird.“
Artikel 7
Änderung des
Altersgeldgesetzes
Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten-
oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Dis-
ziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick
auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Num-
mer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzu-
wenden.“
2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6
Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 2“ einge-
fügt.
3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeit-
punkt des Beginns der Zahlung“ gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes
gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts
tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähi-
gen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen
Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und
an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1
des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwen-
altersgeld nach § 9 Absatz 3.“
5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“
ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die
Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5“ ersetzt.
7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwi-
schen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und
der Beendigung des den Anspruch auf Alters-
geld begründenden Dienstverhältnisses abzüg-
lich der Zeiten nach § 12a des Beamtenver-
sorgungsgesetzes tritt;“.
Artikel 8
Änderung des
Bundesdisziplinargesetzes
§ 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die
Angabe „7“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.
4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.
5. Absatz 11 wird aufgehoben.
6. Absatz 12 wird Absatz 8.
Artikel 9
Folgeänderungen
(1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli
2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe
„§ 30“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
(2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „76“ die Angabe „, 84a“ eingefügt.

(3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.
Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in
Kraft.
(5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
(6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.
(7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
(8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 6. März 2015
verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière

Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. August 2013
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes und
210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
271,47 Nummer 6a 107,38

Dem Grunde nach geregelt in
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Absatz 2
12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A5 nach einer Dienstzeit
A9 von einem Jahr 66,87
A 13 von zwei Jahren 133,75
A 15
B3 Nummer 11 614,64
B6
Nummer 12 40,27
B9
B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
120,80
161,06 Nummer 14 24,17
201,32
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
73,56 A 8 bis A 11 61,36
100,31
A 12 bis A 15 71,58
123,72
A 16 und höher 92,03
147,11
Nummer 17
53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
70,21
86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
96,63
128,85 A 16 bis B 4 58,80
161,06 B 5 bis B 7 71,58
193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
A2 1 36,78
2 67,85
A3 2 36,78
66,87
4 67,85
133,75
5 34,26
A4 1 36,78
2 67,85
107,38 4 7,39
A5 1 36,78
214,74
3 67,85
161,06
A6 2 36,78
A7 5 45,68
A8 1 58,85
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9 1, 3 273,81

Dem Grunde nach geregelt in
A 13
A 14
A 15
A 16
B 10
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
Besoldungsgruppe
R2
R8
Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
1, 11 278,28
7 127,19
5 190,79
3 254,35
8 190,79
10 213,36
1 440,88
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
R1
R3
R6
R9
A 15
B3
B6
B9
Fußnote
1 210,93
1 421,78
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anhang 2 zu Artikel 3
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2014
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes und
210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
271,47 Nummer 6a 107,38

Dem Grunde nach geregelt in
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Absatz 2
12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A5 nach einer Dienstzeit
A9 von einem Jahr 66,87
A 13 von zwei Jahren 133,75
A 15
B3 Nummer 11 614,64
B6
Nummer 12 40,27
B9
B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
120,80
161,06 Nummer 14 24,17
201,32
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
73,56 A 8 bis A 11 61,36
100,31
A 12 bis A 15 71,58
123,72
A 16 und höher 92,03
147,11
Nummer 17
53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
70,21
86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
96,63
128,85 A 16 bis B 4 58,80
161,06 B 5 bis B 7 71,58
193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
A2 1 37,81
2 69,75
A3 2 37,81
66,87
4 69,75
133,75
5 35,22
A4 1 37,81
2 69,75
107,38 4 7,60
A5 1 37,81
214,74
3 69,75
161,06
A6 2 37,81
A7 5 46,96
A8 1 60,50
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9 1, 3 281,48

Dem Grunde nach geregelt in
A 13
A 14
A 15
A 16
B 10
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
Besoldungsgruppe
R2
R8
Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
1, 11 286,07
7 130,75
5 196,13
3 261,47
8 196,13
10 219,33
1 453,22
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
R1
R3
R6
R9
A 15
B3
B6
B9
Fußnote
1 216,84
1 433,59
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Anhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2015
Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
– in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Bundesbesoldungsordnungen A und B
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 3a
Nummer 4
Nummer 4a
Nummer 5
Die Zulage beträgt für
Mannschaften,
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 5 und A 6
Unteroffiziere/Beamte
der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9
Offiziere/Beamte des gehobenen
und höheren Dienstes
Nummer 5a
Absatz 1
Nummer 1
Buchstabe a
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besol-
dungsgruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe b
Beamte des mittleren Dienstes
und Unteroffiziere der Besoldungs-
gruppen A 5 bis A 9
Beamte des gehobenen Dienstes
und Offiziere der Besoldungsgrup-
pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
militärfachlichen Dienstes der
Besoldungsgruppe A 13
Buchstabe c
Beamte des gehobenen und des
höheren Dienstes und Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 und Offiziere des
Truppendienstes ab Besoldungs-
gruppe A 13
Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz
Nummern 2 und 3
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 169,03
134,22
Beamte des gehobenen Dienstes und
Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
53,69 bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
80,53 gruppe A 13 189,51
Nummer 4
Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa 271,47
Doppelbuchstabe bb
37,57 Beamte des mittleren und des
gehobenen Dienstes und Unter-
offiziere der Besoldungsgrup-
53,69 pen A 5 bis A 9, Offiziere der
Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
sowie Offiziere des militärfach-
80,53 lichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 210,00
Buchstabe b
Beamte des mittleren und des ge-
hobenen Dienstes und Unteroffi-
ziere der Besoldungsgruppen A 5
bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
fiziere des militärfachlichen Diens-
tes der Besoldungsgruppe A 13 169,03
245,86 Nummern 5 und 6
Beamte des mittleren Dienstes und
Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
pen A 5 bis A 9 107,56
Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47 Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
bis A 12 sowie Offiziere des militär-
fachlichen Dienstes der Besoldungs-
gruppe A 13 169,03
Beamte des höheren Dienstes und
210,00 Offiziere des Truppendienstes ab
Besoldungsgruppe A 13 235,61
Nummer 6
Absatz 1 Satz 1
235,61
Buchstabe a 483,17
Buchstabe b 386,54
Buchstabe c 338,05
Buchstabe d 309,23
Absatz 1 Satz 2 614,64
271,47 Nummer 6a 107,38

Dem Grunde nach geregelt in
Nummer 7
Die Zulage beträgt für
Beamte und Soldaten der
Besoldungsgruppe(n)
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14, A 15, B 1
A 16, B 2 bis B 4
B 5 bis B 7
B 8 bis B 10
B 11
Nummer 8
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 und höher
Nummer 8a
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
für Anwärter der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
des gehobenen Dienstes
des höheren Dienstes
Nummer 8b
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 5
A 6 bis A 9
A 10 bis A 13
A 14 und höher
Nummer 9
Die Zulage beträgt
nach einer Dienstzeit
von einem Jahr
von zwei Jahren
Nummer 9a
Absatz 1
Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Monatsbeträge Monatsbeträge
in Euro, Dem Grunde nach geregelt in in Euro,
Prozentsatz Prozentsatz
Absatz 2
12,5 Prozent des Buchstabe a 42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen Buchstabe b 53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
Die Zulage beträgt
A5 nach einer Dienstzeit
A9 von einem Jahr 66,87
A 13 von zwei Jahren 133,75
A 15
B3 Nummer 11 614,64
B6
Nummer 12 40,27
B9
B 11 Nummer 13 Absatz 1
Die Zulage beträgt
für Beamte
des mittleren Dienstes 17,91
des gehobenen Dienstes 40,27
120,80
161,06 Nummer 14 24,17
201,32
Nummer 16
Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppen
A 2 bis A 7 46,02
73,56 A 8 bis A 11 61,36
100,31
A 12 bis A 15 71,58
123,72
A 16 und höher 92,03
147,11
Nummer 17
53,50 Die Zulage beträgt
für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
70,21
86,94 A 2 und A 3 12,78
A 4 bis A 6 17,90
A 7 bis A 10 35,79
A 11 40,90
A 12 bis A 15 48,57
96,63
128,85 A 16 bis B 4 58,80
161,06 B 5 bis B 7 71,58
193,27
Besoldungsgruppe Fußnote
A2 1 38,64
2 71,28
A3 2 38,64
66,87
4 71,28
133,75
5 35,99
A4 1 38,64
2 71,28
107,38 4 7,77
A5 1 38,64
214,74
3 71,28
161,06
A6 2 38,64
A7 5 47,99
A8 1 61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9 1, 3 287,67

Dem Grunde nach geregelt in
A 13
A 14
A 15
A 16
B 10
Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
Die Zulage beträgt
a) bei Verwendung
bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes für die Richter
und Staatsanwälte
der Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
b) bei Verwendung
bei obersten Bundesbehörden
oder bei obersten Gerichtshöfen
des Bundes, wenn ihnen kein
Richteramt übertragen ist, für die
Richter und Staatsanwälte der
Besoldungsgruppe(n)
R1
R 2 bis R 4
R 5 bis R 7
R 8 bis R 10
Besoldungsgruppe
R2
R8
Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz
1, 11 292,36
7 133,63
5 200,44
3 267,22
8 200,44
10 224,16
1 463,19
12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*
R1
R3
R6
R9
A 15
B3
B6
B9
Fußnote
1 221,61
1 443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5daafd982c9a80bb….