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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 250

BGBl. 2015 I S. 250 · 58.688 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2015, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250
                                           Gesetz
                          zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes
                          und weiterer dienstrechtlicher
                                                  Vom 6.

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

                  Änderung des

              Bundesbeamtengesetzes

  Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 84 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 84a Rückforderung zu viel gezahlter Geld-
             leistungen“.
   b) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An-
      gabe eingefügt:

      „§ 111a Erhebung und Verwendung von Perso-
              nalaktendaten im Auftrag“.
 2. In § 2 wird das Wort „sonstige“ gestrichen.
 3. In § 7 Absatz 1 Nummer 1 wird nach der Angabe
    „Artikels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

 4. § 17 Absatz 5 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b
      eingefügt:

      „b) eine inhaltlich dem Vorbereitungsdienst ent-
          sprechende Ausbildung und eine inhaltlich
          der Laufbahnprüfung entsprechende Prü-
          fung oder“.
Vorschriften
März 2015

     b) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.

   5. In § 18 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
      Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (ABl. L 93 vom
      7.4.2009, S. 11)“ durch die Wörter „die Richtlinie

      2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132)“

      ersetzt.

   6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „in § 17 geregel-
      ten Zulassungsvoraussetzungen“ durch die Wörter
      „Abschlüssen und beruflichen Erfahrungen, die für
      die Anerkennung der Laufbahnbefähigung erforder-
      lich sind,“ ersetzt.

   7. In § 23 werden die Wörter „im Deutschen Bundes-
      tag, in der gesetzgebenden Körperschaft eines
      Landes oder im Europäischen Parlament“ durch
      die Wörter „im Europäischen Parlament, im Deut-
      schen Bundestag oder in der gesetzgebenden Kör-
      perschaft eines Landes“ ersetzt.

   8. § 24 Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „Bun-
      desbesoldungsordnungen“ die Angabe „B,“ ein-
      gefügt.

   9. In § 26 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter
      „(Ausbildungs- und Prüfungsordnungen)“ gestri-
      chen.

  10. § 31 wird wie folgt geändert:

     a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

        aa) Nummer 2 Satz 2 wird aufgehoben.
BGBl. 2015, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251
      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn

          1. die Beamtin oder der Beamte in ein Be-

             amtenverhältnis auf Widerruf oder in ein
             Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
          2. die oberste Dienstbehörde nach ihrem Er-
             messen die Fortdauer des Beamtenver-
             hältnisses angeordnet hat, bevor die Be-
             amtin oder der Beamte in das Dienst-
             oder Amtsverhältnis zu dem anderen
             Dienstherrn oder der Einrichtung einge-
             treten ist; bei Dienstherren im Sinne des
             Beamtenstatusgesetzes kann die Fort-
             dauer nur mit deren Einvernehmen ange-
             ordnet werden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatzes 1“

          die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
11. In § 32 Absatz 2 wird nach der Angabe „Arti-
    kels 116“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
12. Dem § 39 wird folgender Satz angefügt:
   „Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis nach
   den Sätzen 2 und 3 auf nachgeordnete Behörden
   übertragen.“

13. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zur oder

      zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages

      oder zum Europäischen Parlament“ durch die

      Wörter „zum Europäischen Parlament oder zum

      Deutschen Bundestag“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Abs. 1“

      die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

14. § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

   „Das neue Amt muss derselben Laufbahngruppe
   zugeordnet sein wie das derzeitige Amt. Für die
   Übertragung bedarf es keiner Ernennung.“

15. § 47 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden die Wörter „im Einvernehmen
      mit der obersten Dienstbehörde“ durch die Wör-
      ter „mit Zustimmung der obersten Dienstbe-
      hörde oder der von ihr bestimmten Stelle“ er-
      setzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen,
      dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.“

16. § 53 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort „Verset-

      zung“ durch das Wort „Eintritt“ ersetzt.

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Eintritt in den Ruhestand kann im Einzelfall
      mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten
      um höchstens drei Jahre hinausgeschoben wer-
      den, wenn
      1. die Dienstgeschäfte nur durch diese Beamtin
         oder diesen Beamten fortgeführt werden kön-
         nen und

      2. die Arbeitszeit der Beamtin oder des Beamten
         mindestens die Hälfte der regelmäßigen Ar-
         beitszeit beträgt.“

17. Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

                          „§ 84a
                      Rückforderung
             zu viel gezahlter Geldleistungen
      Die Rückforderung zu viel gezahlter Geldleistun-
   gen, die der Dienstherr auf Grund beamtenrecht-
   licher Vorschriften geleistet hat, richtet sich nach
   den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Be-
   reicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtli-
   chen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn
   der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfän-
   gerin oder der Empfänger ihn hätte erkennen
   müssen. Von der Rückforderung kann aus Billig-

   keitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienst-

   behörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz
   oder teilweise abgesehen werden.“
18. In § 89 Satz 2 werden die Wörter „und Dauer“ durch
    die Wörter „, die Dauer und die Abgeltung“ ersetzt.
19. In § 90 Absatz 2 werden die Wörter „zum Deut-
    schen Bundestag oder zum Europäischen Par-
    lament“ durch die Wörter „zum Europäischen Par-
    lament oder zum Deutschen Bundestag“ ersetzt.
20. Nach § 107 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz

    eingefügt:

   „Zugang zu Personalaktendaten darf auch Be-

   schäftigten, die Aufgaben des ärztlichen Dienstes

   wahrnehmen, gewährt werden, soweit die Kenntnis

   der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich

   ist.“

21. § 108 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 5 und 6 wird aufgehoben.

   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
      und 3 eingefügt:

          „(2) Personenbezogene Daten dürfen für Bei-
      hilfezwecke erhoben und verwendet werden, so-
      weit die Daten für diese Zwecke erforderlich
      sind; Näheres regelt die Rechtsverordnung nach
      § 80 Absatz 4. Für andere Zwecke dürfen perso-
      nenbezogene Daten aus der Beihilfeakte nur ver-
      wendet werden, wenn
      1. sie erforderlich sind
         a) für die Einleitung oder Durchführung eines
            im Zusammenhang mit einem Beihilfean-
            trag stehenden behördlichen oder gericht-
            lichen Verfahrens,

         b) zur Abwehr erheblicher Nachteile für das

            Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar dro-

            henden Gefahr für die öffentliche Sicher-
            heit oder einer schwerwiegenden Beein-
            trächtigung der Rechte einer anderen Per-
            son oder
      2. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt
         hat.
         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend
      für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfah-
      ren.“
BGBl. 2015, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 252
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 1
      wird wie folgt gefasst:
      „Personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte
      dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person
      genutzt oder an eine andere Behörde übermittelt
      werden, soweit sie für die Festsetzung und Be-
      rechnung der Besoldung oder Versorgung oder
      für die Prüfung der Kindergeldberechtigung er-
      forderlich sind.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und in
      Satz 3 werden die Wörter „Die Absätze 1 und 2“
      durch die Wörter „Die Absätze 1 bis 3“ ersetzt.

22. § 111 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Soweit die personalverwaltende Behörde
      Aufgaben, die ihr gegenüber ihren Beschäftigten
      obliegen, einer anderen öffentlichen Stelle zur
      selbständigen Bearbeitung übertragen hat, darf
      sie dieser Stelle die zur Erfüllung der Aufgaben
      erforderlichen Personalaktendaten übermitteln.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

23. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

                          „§ 111a
               Erhebung und Verwendung
           von Personalaktendaten im Auftrag
     (1) Die Erhebung und Verwendung von Personal-
   aktendaten im Auftrag der personalverwaltenden
   Behörde ist nur zulässig,
   1. soweit sie erforderlich ist

      a) für die Bewilligung, Festsetzung oder Zahl-
         barmachung von Geldleistungen,
      b) für die automatisierte Erledigung von Aufga-
         ben oder
      c) zur Durchführung bestimmter ärztlicher Un-
         tersuchungen, die für die Erfüllung der Aufga-
         ben des ärztlichen Dienstes erforderlich sind,

         und

   2. wenn der Auftraggeber die Einhaltung der beam-
      ten- und datenschutzrechtlichen Vorschriften
      durch den Auftragnehmer regelmäßig kontrol-
      liert.

     (2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen
   Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu die-
   sem Zweck hat der Auftraggeber der obersten
   Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung
   schriftlich mitzuteilen:

   1. den Auftragnehmer, die von diesem getroffenen

      technischen und organisatorischen Maßnahmen
      und die ergänzenden Festlegungen nach Ab-
      satz 3,
   2. die Aufgabe, zu deren Erfüllung der Auftragneh-
      mer die Daten erheben oder verwenden soll,

   3. die Art der Daten, die für den Auftraggeber erho-
      ben oder verwendet werden sollen, und den
      Kreis der Beschäftigten, auf den sich diese Da-
      ten beziehen, sowie
   4. die beabsichtigte Erteilung von Unteraufträgen
      durch den Auftragnehmer.

   Ist der Auftragnehmer eine öffentliche Stelle, gelten
   für ihn die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe entspre-
   chend, dass die Mitteilung an die für diese Stelle
   zuständige oberste Bundesbehörde zu richten ist.
      (3) In dem Auftrag nach § 11 Absatz 2 Satz 2 des
   Bundesdatenschutzgesetzes ist festzulegen, dass
   die Kontrollrechte des behördlichen Datenschutz-
   beauftragten der Stelle auch gegenüber dem Auf-
   tragnehmer bestehen. Soweit der Auftragnehmer
   eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen,
   dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch den
   oder die Bundesbeauftragten für den Datenschutz
   und die Informationsfreiheit nach den §§ 21 und 24

   bis 26 Absatz 1 bis 4 des Bundesdatenschutzge-
   setzes zu dulden hat.

      (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauf-
   tragt werden, wenn

   1. beim Auftraggeber sonst Störungen im Ge-
      schäftsablauf auftreten können oder der Auftrag-
      nehmer die übertragenen Aufgaben erheblich
      kostengünstiger erledigen kann und
   2. die beim Auftragnehmer mit der Datenverarbei-
      tung beauftragten Beschäftigten besonders auf

      den Schutz der Personalaktendaten verpflichtet
      sind.
      (5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im
   Rahmen der Weisungen des Auftraggebers erheben
   oder verwenden. Ist er der Ansicht, dass eine Wei-
   sung des Auftraggebers gegen dieses Gesetz oder
   andere Vorschriften über den Datenschutz verstößt,
   hat er den Auftraggeber unverzüglich darauf hinzu-
   weisen. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für
   die im Auftrag festgelegten Zwecke verwenden
   und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer spei-
   chern.
     (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem
   Bundesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem
   Auftraggeber geltend zu machen.

      (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger Zu-

   stimmung des Auftraggebers erteilt werden.“

24. § 113 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden die Wörter „der Vollen-
          dung“ durch die Wörter „des Erreichens“ er-
          setzt.

      bb) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils
          nach dem Wort „versorgungsberechtigte“
          die Wörter „oder altersgeldberechtigte“ ein-

          gefügt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
      sorgungsakten“ die Wörter „und Altersgeldak-
      ten“ und nach dem Wort „Versorgungszahlung“
      die Wörter „oder Altersgeld- oder Hinterbliebe-
      nenaltersgeldzahlung“ eingefügt.

25. In § 136 Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe
    „§ 34 Abs. 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
26. In § 145 Absatz 2 werden nach dem Wort „Geset-
    zes“ die Wörter „und der auf Grund dieses Geset-
    zes erlassenen Rechtsverordnungen“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253
                       Artikel 2
                  Änderung des
            Bundesbesoldungsgesetzes
   Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. No-
vember 2014 (BGBl. I S. 1772) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den

   §§ 7 und 7a wie folgt gefasst:

  „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit,         Verord-

       nungsermächtigung

  § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in
       den Ruhestand“.
2. § 7a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die
         Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.
     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Der Zuschlag wird nicht neben einem Zu-
         schlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit
         der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und
         nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Ab-
         satz 3 gewährt.“

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 53“ die
         Wörter „Absatz 1 bis 3“ eingefügt.

     bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

         „Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe A 13“
     wird wie folgt geändert:
     aa) Der Angabe „O b e r a m t s r a t “ wird die An-
         gabe „11“ angefügt.

     bb) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:

         „11 Für Beamte der Rechtspflegerlaufbahn
             können für Funktionen der Rechtspfleger
             bei Gerichten und Staatsanwaltschaften,
             die sich von denen der Besoldungs-
             gruppe A 13 abheben, nach Maßgabe
             sachgerechter Bewertung bis zu 20 Pro-
             zent der für Rechtspfleger ausgebrachten

             Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit

             einer Amtszulage nach Anlage IX aus-

             gestattet werden.“

  b) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“

     wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe
         „Direktor beim Bundesarchiv

           – als Leiter der Stiftung Archiv der Parteien
             und Massenorganisationen der DDR –“

         wird gestrichen.

     bb) Die Angabe

         „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-

         tungen im Geschäftsbereich des Bundes-
         ministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-
         wicklung“

         wird ersetzt durch die Angabe
         „Direktor der Bundesanstalt für IT-Dienstleis-
         tungen“.
4. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 1 zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.

                       Artikel 3

             Weitere Änderung des

   Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2014

   Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt

durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist,

erhält die aus dem Anhang 2 zu diesem Gesetz ersicht-
liche Fassung.

                       Artikel 4
             Weitere Änderung des
   Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2015
   Das Bundesbesoldungsgesetz, das zuletzt durch Ar-
tikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Anlage I wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“
     wird nach der Angabe

     „Abteilungsdirektor, Abteilungspräsident

       – als Leiter einer großen und bedeutenden Ab-
         teilung

         bei einer Mittel- oder Oberbehörde,

         bei einer sonstigen Dienststelle oder Einrich-
         tung, wenn deren Leiter mindestens in Besol-
         dungsgruppe B 5 eingestuft ist –“
     die Angabe
        „– beim Bundesinstitut für Berufsbildung als
           Leiter der Zentralabteilung –“

     gestrichen.

  b) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“
     werden nach der Angabe

     „Abteilungsdirektor
       – als der ständige Vertreter des Präsidenten
         einer Bundesfinanzdirektion –“
     die Angaben

        „– als der ständige Vertreter des Direktors des

           Zentrums für Informationsverarbeitung und

           Informationstechnik –

        – als Leiter der Zentralabteilung des Bundesin-

          stituts für Berufsbildung –“

     eingefügt.

  c) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“
     werden in der Angabe

     „Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund
     und Bahn

       – als Vorsitzender der Geschäftsführung –“

     das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Vorsitzen-

     der der Geschäftsführung –“ gestrichen.

2. Anlage IX erhält die aus dem Anhang 3 zu diesem
   Gesetz ersichtliche Fassung.
BGBl. 2015, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254
                       Artikel 5

             Weitere Änderung des

   Bundesbesoldungsgesetzes für das Jahr 2017

   In Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz, das zu-
letzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden
ist, werden in der Gliederungseinheit „Besoldungs-
gruppe B 5“ in der Angabe
„Erster Direktor bei der Unfallversicherung Bund und
Bahn
   – als Geschäftsführer oder Vorsitzender der Ge-
      schäftsführung –“
das Wort „bei“ sowie die Angabe „– als Geschäftsführer
oder Vorsitzender der Geschäftsführung –“ gestrichen.

                       Artikel 6

                   Änderung der
            Erholungsurlaubsverordnung
   § 10 der Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I
S. 2831), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
24. November 2014 (BGBl. I S. 1797) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

                         „§ 10

                      Abgeltung

   (1) Soweit der durch das Recht der Europäischen
Union gewährte Mindestjahresurlaub vor Beendigung
des Beamtenverhältnisses wegen vorübergehender
Dienstunfähigkeit nicht in Anspruch genommen worden
ist, wird er abgegolten.

   (2) Im Urlaubsjahr bereits in Anspruch genommener
Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub ist auf den durch

das Recht der Europäischen Union gewährten Mindest-
jahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu wel-
chem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.
   (3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich
nach dem Durchschnitt der Bruttobesoldung für die
letzten drei Monate vor Beendigung des Beamtenver-
hältnisses. Bruttobesoldung sind die Dienstbezüge (§ 1
Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes), die wäh-
rend eines Erholungsurlaubs weitergezahlt worden wä-
ren.
   (4) Der Abgeltungsanspruch verjährt innerhalb der
regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, begin-

nend mit dem Ende des Urlaubsjahres, in dem das Be-
amtenverhältnis beendet wird.“

                       Artikel 7

                    Änderung des
                 Altersgeldgesetzes

   Das Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3386) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Ist bei einer Entlassung aus dem Beamten-
  oder Richterverhältnis auf Verlangen bereits ein Dis-
  ziplinarverfahren anhängig, wird dieses im Hinblick
  auf das Altersgeld fortgeführt. § 32 Absatz 2 Num-
  mer 2 des Bundesdisziplinargesetzes ist nicht anzu-
  wenden.“

2. In § 6 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „§ 6
   Absatz 1 Satz 2“ die Wörter „und Absatz 2“ einge-

   fügt.

3. In § 7 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im Zeit-
   punkt des Beginns der Zahlung“ gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8
        Zuschläge für Kindererziehung und Pflege
       Die §§ 50a, 50b, 50c Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
   bis 4 sowie § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes
   gelten entsprechend. An die Stelle des Ruhegehalts
   tritt das Altersgeld, an die Stelle der ruhegehaltfähi-
   gen Dienstbezüge treten die altersgeldfähigen
   Dienstbezüge, an die Stelle der ruhegehaltfähigen
   Dienstzeit tritt die altersgeldfähige Dienstzeit und
   an die Stelle des Witwengelds nach § 20 Absatz 1
   des Beamtenversorgungsgesetzes tritt das Witwen-
   altersgeld nach § 9 Absatz 3.“
5. In § 10 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 3 Ab-
   satz 3 Satz 3“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“
   ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 9 Ab-

   satz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 4“ durch die
   Wörter „§ 9 Absatz 3 oder Absatz 5“ ersetzt.

7. § 13 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. an die Stelle der nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
       Buchstabe b zu ermittelnden Zeit die Zeit zwi-
       schen der Vollendung des 17. Lebensjahrs und
       der Beendigung des den Anspruch auf Alters-
       geld begründenden Dienstverhältnisses abzüg-
       lich der Zeiten nach § 12a des Beamtenver-
       sorgungsgesetzes tritt;“.

                        Artikel 8

                   Änderung des
              Bundesdisziplinargesetzes
  § 85 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001
(BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „11“ durch die
   Angabe „7“ ersetzt.
2. Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
3. Die Absätze 5 bis 7 werden aufgehoben.

4. Die Absätze 8 bis 10 werden die Absätze 5 bis 7.

5. Absatz 11 wird aufgehoben.
6. Absatz 12 wird Absatz 8.

                        Artikel 9

                   Folgeänderungen

   (1) In den §§ 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der
Beamten-Pflegezeitvorschuss-Verordnung vom 18. Juli
2013 (BGBl. I S. 2573) wird jeweils nach der Angabe
„§ 30“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
  (2) In § 30 Absatz 3 des Soldatengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2
Buchstabe a des Gesetzes vom 20. November 2014
(BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „76“ die Angabe „, 84a“ eingefügt.
BGBl. 2015, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255
   (3) In § 16a Absatz 2 des Arbeitsplatzschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli
2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 7 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 31 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“
ersetzt.

                      Artikel 10
                     Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

    (2) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4
tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
   (3) Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuch-
stabe aa tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

  (4) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. März 2014 in
Kraft.
  (5) Artikel 4 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2015 in Kraft.
   (6) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. März 2015 in Kraft.
   (7) Artikel 5 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
   (8) Artikel 8 tritt am 1. Mai 2015 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 6. März 2015
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                              Joachim Gauck
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                     Der Bundesminister des Innern
                                          Thomas de Maizière
BGBl. 2015, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256
                                            Anhang 1 zu Artikel 2 Nummer 4
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. August 2013
                                                 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
                                               – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                 Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in                      in Euro,
                                                 Prozentsatz

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 3a

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5
  Die Zulage beträgt für
      Mannschaften,
      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

      Offiziere/Beamte des gehobenen
      und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Absatz 1

      Nummer 1

       Buchstabe a

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besol-
          dungsgruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes

          und Offiziere der Besoldungsgrup-

          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der
          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe b

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besoldungs-
          gruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes
          und Offiziere der Besoldungsgrup-
          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der

          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe c

          Beamte des gehobenen und des
          höheren Dienstes und Offiziere der
          Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
          sowie Offiziere des militärfach-
          lichen Dienstes der Besoldungs-
          gruppe A 13 und Offiziere des
          Truppendienstes ab Besoldungs-
          gruppe A 13

                                                        Monatsbeträge
         Dem Grunde nach geregelt in                    in Euro,
                                                        Prozentsatz

             Nummern 2 und 3

               Beamte des mittleren Dienstes und
               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
               pen A 5 bis A 9                                          169,03
134,22
               Beamte des gehobenen Dienstes und
               Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
 53,69         bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
 80,53         gruppe A 13                                              189,51
             Nummer 4
               Buchstabe a
                 Doppelbuchstabe aa                                     271,47
                 Doppelbuchstabe bb

 37,57              Beamte des mittleren und des
                    gehobenen Dienstes und Unter-
                    offiziere der Besoldungsgrup-
 53,69              pen A 5 bis A 9, Offiziere der
                    Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                    sowie Offiziere des militärfach-
 80,53              lichen Dienstes der Besoldungs-
                    gruppe A 13                                         210,00

               Buchstabe b

                 Beamte des mittleren und des ge-
                 hobenen Dienstes und Unteroffi-
                 ziere der Besoldungsgruppen A 5
                 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
                 gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
                 fiziere des militärfachlichen Diens-
                 tes der Besoldungsgruppe A 13                          169,03

245,86       Nummern 5 und 6
               Beamte des mittleren Dienstes und

               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-

               pen A 5 bis A 9                                          107,56

               Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47         Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
               bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
               gruppe A 13                                              169,03

               Beamte des höheren Dienstes und
210,00         Offiziere des Truppendienstes ab
               Besoldungsgruppe A 13                                    235,61

         Nummer 6

           Absatz 1 Satz 1
235,61
             Buchstabe a                                                483,17

             Buchstabe b                                                386,54

             Buchstabe c                                                338,05

             Buchstabe d                                                309,23
           Absatz 1 Satz 2                                              614,64

271,47   Nummer 6a                                                      107,38
BGBl. 2015, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 7
  Die Zulage beträgt für
  Beamte und Soldaten der
  Besoldungsgruppe(n)

  A 2 bis A 5
  A 6 bis A 9
  A 10 bis A 13
  A 14, A 15, B 1
  A 16, B 2 bis B 4

  B 5 bis B 7

  B 8 bis B 10
  B 11

Nummer 8
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9
    A 10 und höher

Nummer 8a
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen
    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9

    A 10 bis A 13

    A 14 und höher
  für Anwärter der Laufbahngruppe
    des mittleren Dienstes

    des gehobenen Dienstes
    des höheren Dienstes

Nummer 8b
  Die Zulage beträgt

  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9

    A 10 bis A 13

    A 14 und höher

Nummer 9
  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

    von einem Jahr

    von zwei Jahren

Nummer 9a
  Absatz 1
    Buchstabe a

    Buchstabe b

    Buchstabe c

Monatsbeträge                                                    Monatsbeträge
in Euro,                  Dem Grunde nach geregelt in            in Euro,
Prozentsatz                                                      Prozentsatz

                            Absatz 2
12,5 Prozent des               Buchstabe a                                        42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen               Buchstabe b                                        53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der          Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
                            Die Zulage beträgt
A5                          nach einer Dienstzeit
A9                             von einem Jahr                                     66,87
A 13                           von zwei Jahren                                   133,75
A 15
B3                        Nummer 11                                              614,64

B6
                          Nummer 12                                               40,27
B9
B 11                      Nummer 13 Absatz 1
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte
                               des mittleren Dienstes                             17,91

                               des gehobenen Dienstes                             40,27
                120,80
                161,06    Nummer 14                                               24,17
                201,32
                          Nummer 16
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppen
                               A 2 bis A 7                                        46,02
                 73,56         A 8 bis A 11                                       61,36
                100,31
                               A 12 bis A 15                                      71,58
                123,72
                               A 16 und höher                                     92,03
                147,11
                          Nummer 17
                 53,50      Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
                 70,21
                 86,94         A 2 und A 3                                        12,78
                               A 4 bis A 6                                        17,90
                               A 7 bis A 10                                       35,79

                               A 11                                               40,90

                               A 12 bis A 15                                      48,57
                 96,63
                128,85         A 16 bis B 4                                       58,80

                161,06         B 5 bis B 7                                        71,58

                193,27
                          Besoldungsgruppe                       Fußnote
                          A2                                     1                36,78
                                                                 2                67,85

                          A3                                     2                36,78
                 66,87
                                                                 4                67,85
                133,75
                                                                 5                34,26
                          A4                                     1                36,78
                                                                 2                67,85
                107,38                                           4                 7,39
                          A5                                     1                36,78
                214,74
                                                                 3                67,85
                161,06
                          A6                                     2                36,78
                          A7                                     5                45,68
                          A8                                     1                58,85
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9                                     1, 3            273,81
BGBl. 2015, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258
Dem Grunde nach geregelt in

A 13

A 14
A 15

A 16
B 10

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
  Die Zulage beträgt

      a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

      b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes, wenn ihnen kein
        Richteramt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte der
        Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Besoldungsgruppe
R2
R8

Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz

1, 11           278,28
7               127,19
5               190,79
3               254,35
8               190,79
10              213,36
1               440,88

12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

Fußnote
1               210,93
1               421,78
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
BGBl. 2015, Seite 259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 259
                                                      Anhang 2 zu Artikel 3
               Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
  Gültig ab 1. März 2014
                                                Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
                                              – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in                     in Euro,
                                                Prozentsatz

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 3a

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5
  Die Zulage beträgt für
    Mannschaften,
    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

    Unteroffiziere/Beamte
    der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

    Offiziere/Beamte des gehobenen
    und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Absatz 1

    Nummer 1

       Buchstabe a

         Beamte des mittleren Dienstes
         und Unteroffiziere der Besol-
         dungsgruppen A 5 bis A 9

         Beamte des gehobenen Dienstes

         und Offiziere der Besoldungsgrup-

         pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
         militärfachlichen Dienstes der
         Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe b

         Beamte des mittleren Dienstes
         und Unteroffiziere der Besoldungs-
         gruppen A 5 bis A 9

         Beamte des gehobenen Dienstes
         und Offiziere der Besoldungsgrup-
         pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
         militärfachlichen Dienstes der

         Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe c

         Beamte des gehobenen und des
         höheren Dienstes und Offiziere der
         Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
         sowie Offiziere des militärfach-
         lichen Dienstes der Besoldungs-
         gruppe A 13 und Offiziere des
         Truppendienstes ab Besoldungs-
         gruppe A 13

                                                        Monatsbeträge
         Dem Grunde nach geregelt in                    in Euro,
                                                        Prozentsatz

             Nummern 2 und 3

               Beamte des mittleren Dienstes und
               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
               pen A 5 bis A 9                                          169,03
134,22
               Beamte des gehobenen Dienstes und
               Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
 53,69         bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
 80,53         gruppe A 13                                              189,51
             Nummer 4
               Buchstabe a
                 Doppelbuchstabe aa                                     271,47
                 Doppelbuchstabe bb

 37,57              Beamte des mittleren und des
                    gehobenen Dienstes und Unter-
                    offiziere der Besoldungsgrup-
 53,69              pen A 5 bis A 9, Offiziere der
                    Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                    sowie Offiziere des militärfach-
 80,53              lichen Dienstes der Besoldungs-
                    gruppe A 13                                         210,00

               Buchstabe b

                 Beamte des mittleren und des ge-
                 hobenen Dienstes und Unteroffi-
                 ziere der Besoldungsgruppen A 5
                 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
                 gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
                 fiziere des militärfachlichen Diens-
                 tes der Besoldungsgruppe A 13                          169,03

245,86       Nummern 5 und 6
               Beamte des mittleren Dienstes und

               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-

               pen A 5 bis A 9                                          107,56

               Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47         Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
               bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
               gruppe A 13                                              169,03

               Beamte des höheren Dienstes und
210,00         Offiziere des Truppendienstes ab
               Besoldungsgruppe A 13                                    235,61

         Nummer 6

           Absatz 1 Satz 1
235,61
             Buchstabe a                                                483,17

             Buchstabe b                                                386,54

             Buchstabe c                                                338,05

             Buchstabe d                                                309,23
           Absatz 1 Satz 2                                              614,64

271,47   Nummer 6a                                                      107,38
BGBl. 2015, Seite 260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 260
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 7
  Die Zulage beträgt für
  Beamte und Soldaten der
  Besoldungsgruppe(n)

  A 2 bis A 5
  A 6 bis A 9
  A 10 bis A 13
  A 14, A 15, B 1
  A 16, B 2 bis B 4

  B 5 bis B 7

  B 8 bis B 10
  B 11

Nummer 8
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

      A 2 bis A 5
      A 6 bis A 9
      A 10 und höher

Nummer 8a
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen
      A 2 bis A 5
      A 6 bis A 9

      A 10 bis A 13

      A 14 und höher
  für Anwärter der Laufbahngruppe
      des mittleren Dienstes

      des gehobenen Dienstes
      des höheren Dienstes

Nummer 8b
  Die Zulage beträgt

  für Beamte der Besoldungsgruppen

      A 2 bis A 5
      A 6 bis A 9

      A 10 bis A 13

      A 14 und höher

Nummer 9
  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

      von einem Jahr

      von zwei Jahren

Nummer 9a
  Absatz 1
      Buchstabe a

      Buchstabe b

      Buchstabe c

Monatsbeträge                                                    Monatsbeträge
in Euro,                  Dem Grunde nach geregelt in            in Euro,
Prozentsatz                                                      Prozentsatz

                            Absatz 2
12,5 Prozent des               Buchstabe a                                        42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen               Buchstabe b                                        53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der          Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
                            Die Zulage beträgt
A5                          nach einer Dienstzeit
A9                             von einem Jahr                                     66,87
A 13                           von zwei Jahren                                   133,75
A 15
B3                        Nummer 11                                              614,64

B6
                          Nummer 12                                               40,27
B9
B 11                      Nummer 13 Absatz 1
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte
                               des mittleren Dienstes                             17,91

                               des gehobenen Dienstes                             40,27
                120,80
                161,06    Nummer 14                                               24,17
                201,32
                          Nummer 16
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppen
                               A 2 bis A 7                                        46,02
                 73,56         A 8 bis A 11                                       61,36
                100,31
                               A 12 bis A 15                                      71,58
                123,72
                               A 16 und höher                                     92,03
                147,11
                          Nummer 17
                 53,50      Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
                 70,21
                 86,94         A 2 und A 3                                        12,78
                               A 4 bis A 6                                        17,90
                               A 7 bis A 10                                       35,79

                               A 11                                               40,90

                               A 12 bis A 15                                      48,57
                 96,63
                128,85         A 16 bis B 4                                       58,80

                161,06         B 5 bis B 7                                        71,58

                193,27
                          Besoldungsgruppe                       Fußnote
                          A2                                     1                37,81
                                                                 2                69,75

                          A3                                     2                37,81
                 66,87
                                                                 4                69,75
                133,75
                                                                 5                35,22
                          A4                                     1                37,81
                                                                 2                69,75
                107,38                                           4                 7,60
                          A5                                     1                37,81
                214,74
                                                                 3                69,75
                161,06
                          A6                                     2                37,81
                          A7                                     5                46,96
                          A8                                     1                60,50
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9                                     1, 3            281,48
BGBl. 2015, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
Dem Grunde nach geregelt in

A 13

A 14
A 15

A 16
B 10

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
  Die Zulage beträgt

     a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

     b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes, wenn ihnen kein
        Richteramt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte der
        Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Besoldungsgruppe
R2
R8

Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz

1, 11           286,07
7               130,75
5               196,13
3               261,47
8               196,13
10              219,33
1               453,22

12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

Fußnote
1               216,84
1               433,59
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
BGBl. 2015, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
                                            Anhang 3 zu Artikel 4 Nummer 2
Anlage IX
(zu den Anlagen I und III)
Gültig ab 1. März 2015
                                                 Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen
                                               – in der Reihenfolge der Gesetzesstellen –

                                                 Monatsbeträge
Dem Grunde nach geregelt in                      in Euro,
                                                 Prozentsatz

Bundesbesoldungsordnungen A und B

Vo r b e m e r k u n g e n

Nummer 3a

Nummer 4

Nummer 4a

Nummer 5
  Die Zulage beträgt für
      Mannschaften,
      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 5 und A 6

      Unteroffiziere/Beamte
      der Besoldungsgruppen A 7 bis A 9

      Offiziere/Beamte des gehobenen
      und höheren Dienstes

Nummer 5a

  Absatz 1

      Nummer 1

       Buchstabe a

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besol-
          dungsgruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes

          und Offiziere der Besoldungsgrup-

          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der
          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe b

          Beamte des mittleren Dienstes
          und Unteroffiziere der Besoldungs-
          gruppen A 5 bis A 9

          Beamte des gehobenen Dienstes
          und Offiziere der Besoldungsgrup-
          pen A 9 bis A 12 sowie Offiziere des
          militärfachlichen Dienstes der

          Besoldungsgruppe A 13

       Buchstabe c

          Beamte des gehobenen und des
          höheren Dienstes und Offiziere der
          Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
          sowie Offiziere des militärfach-
          lichen Dienstes der Besoldungs-
          gruppe A 13 und Offiziere des
          Truppendienstes ab Besoldungs-
          gruppe A 13

                                                        Monatsbeträge
         Dem Grunde nach geregelt in                    in Euro,
                                                        Prozentsatz

             Nummern 2 und 3

               Beamte des mittleren Dienstes und
               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-
               pen A 5 bis A 9                                          169,03
134,22
               Beamte des gehobenen Dienstes und
               Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
 53,69         bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
 80,53         gruppe A 13                                              189,51
             Nummer 4
               Buchstabe a
                 Doppelbuchstabe aa                                     271,47
                 Doppelbuchstabe bb

 37,57              Beamte des mittleren und des
                    gehobenen Dienstes und Unter-
                    offiziere der Besoldungsgrup-
 53,69              pen A 5 bis A 9, Offiziere der
                    Besoldungsgruppen A 9 bis A 12
                    sowie Offiziere des militärfach-
 80,53              lichen Dienstes der Besoldungs-
                    gruppe A 13                                         210,00

               Buchstabe b

                 Beamte des mittleren und des ge-
                 hobenen Dienstes und Unteroffi-
                 ziere der Besoldungsgruppen A 5
                 bis A 9, Offiziere der Besoldungs-
                 gruppen A 9 bis A 12 sowie Of-
                 fiziere des militärfachlichen Diens-
                 tes der Besoldungsgruppe A 13                          169,03

245,86       Nummern 5 und 6
               Beamte des mittleren Dienstes und

               Unteroffiziere der Besoldungsgrup-

               pen A 5 bis A 9                                          107,56

               Beamte des gehobenen Dienstes und
271,47         Offiziere der Besoldungsgruppen A 9
               bis A 12 sowie Offiziere des militär-
               fachlichen Dienstes der Besoldungs-
               gruppe A 13                                              169,03

               Beamte des höheren Dienstes und
210,00         Offiziere des Truppendienstes ab
               Besoldungsgruppe A 13                                    235,61

         Nummer 6

           Absatz 1 Satz 1
235,61
             Buchstabe a                                                483,17

             Buchstabe b                                                386,54

             Buchstabe c                                                338,05

             Buchstabe d                                                309,23
           Absatz 1 Satz 2                                              614,64

271,47   Nummer 6a                                                      107,38
BGBl. 2015, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263
Dem Grunde nach geregelt in

Nummer 7
  Die Zulage beträgt für
  Beamte und Soldaten der
  Besoldungsgruppe(n)

  A 2 bis A 5
  A 6 bis A 9
  A 10 bis A 13
  A 14, A 15, B 1
  A 16, B 2 bis B 4

  B 5 bis B 7

  B 8 bis B 10
  B 11

Nummer 8
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9
    A 10 und höher

Nummer 8a
  Die Zulage beträgt
  für Beamte der Besoldungsgruppen
    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9

    A 10 bis A 13

    A 14 und höher
  für Anwärter der Laufbahngruppe
    des mittleren Dienstes

    des gehobenen Dienstes
    des höheren Dienstes

Nummer 8b
  Die Zulage beträgt

  für Beamte der Besoldungsgruppen

    A 2 bis A 5
    A 6 bis A 9

    A 10 bis A 13

    A 14 und höher

Nummer 9
  Die Zulage beträgt
  nach einer Dienstzeit

    von einem Jahr

    von zwei Jahren

Nummer 9a
  Absatz 1
    Buchstabe a

    Buchstabe b

    Buchstabe c

Monatsbeträge                                                    Monatsbeträge
in Euro,                  Dem Grunde nach geregelt in            in Euro,
Prozentsatz                                                      Prozentsatz

                            Absatz 2
12,5 Prozent des               Buchstabe a                                        42,94
Endgrundgehalts
oder, bei festen               Buchstabe b                                        53,69
Gehältern, des
Grundgehalts der          Nummer 10 Absatz 1
Besoldungsgruppe*
                            Die Zulage beträgt
A5                          nach einer Dienstzeit
A9                             von einem Jahr                                     66,87
A 13                           von zwei Jahren                                   133,75
A 15
B3                        Nummer 11                                              614,64

B6
                          Nummer 12                                               40,27
B9
B 11                      Nummer 13 Absatz 1
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte
                               des mittleren Dienstes                             17,91

                               des gehobenen Dienstes                             40,27
                120,80
                161,06    Nummer 14                                               24,17
                201,32
                          Nummer 16
                            Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppen
                               A 2 bis A 7                                        46,02
                 73,56         A 8 bis A 11                                       61,36
                100,31
                               A 12 bis A 15                                      71,58
                123,72
                               A 16 und höher                                     92,03
                147,11
                          Nummer 17
                 53,50      Die Zulage beträgt
                            für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
                 70,21
                 86,94         A 2 und A 3                                        12,78
                               A 4 bis A 6                                        17,90
                               A 7 bis A 10                                       35,79

                               A 11                                               40,90

                               A 12 bis A 15                                      48,57
                 96,63
                128,85         A 16 bis B 4                                       58,80

                161,06         B 5 bis B 7                                        71,58

                193,27
                          Besoldungsgruppe                       Fußnote
                          A2                                     1                38,64
                                                                 2                71,28

                          A3                                     2                38,64
                 66,87
                                                                 4                71,28
                133,75
                                                                 5                35,99
                          A4                                     1                38,64
                                                                 2                71,28
                107,38                                           4                 7,77
                          A5                                     1                38,64
                214,74
                                                                 3                71,28
                161,06
                          A6                                     2                38,64
                          A7                                     5                47,99
                          A8                                     1                61,83
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).
A9                                     1, 3            287,67
BGBl. 2015, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
Dem Grunde nach geregelt in

A 13

A 14
A 15

A 16
B 10

Bundesbesoldungsordnung R
Vo r b e m e r k u n g e n
Nummer 2
  Die Zulage beträgt

      a) bei Verwendung
        bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes für die Richter
        und Staatsanwälte
        der Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

      b) bei Verwendung
        bei obersten Bundesbehörden
        oder bei obersten Gerichtshöfen
        des Bundes, wenn ihnen kein
        Richteramt übertragen ist, für die
        Richter und Staatsanwälte der
        Besoldungsgruppe(n)
        R1
        R 2 bis R 4
        R 5 bis R 7
        R 8 bis R 10

Besoldungsgruppe
R2
R8

Monatsbeträge
in Euro,
Prozentsatz

1, 11           292,36
7               133,63
5               200,44
3               267,22
8               200,44
10              224,16
1               463,19

12,5 Prozent des
Endgrundgehalts
oder, bei festen
Gehältern, des
Grundgehalts der
Besoldungsgruppe*

R1
R3
R6
R9

A 15
B3
B6
B9

Fußnote
1               221,61
1               443,13
* Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes vom
  18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3091).

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 250. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5daafd982c9a80bb….