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Artikel 4 · BT-Drs. 18/8963 · S. 104

Zu Artikel 4 (Änderung des § 30 des Soldatengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des § 30 des Soldatengesetzes)

Zu Absatz 5

Zu Satz 1
Die Regelung behält den Regelungsgehalt des bisherigen § 30 Absatz 5 Satz 1 SG.

Zu Satz 2
Satz 2 enthält die notwendige Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung die Einzelheiten des Mutter-
schutzes für Soldatinnen durch Rechtsverordnung zu regeln.

Zu Satz 3
Satz 3 gestaltet die Rechtsverordnungsermächtigung des Satzes 2 vor dem Hintergrund des Schutzauftrags aus
Artikel 6 Absatz 4 GG und vorbehaltlich des Satzes 4 inhaltlich aus. Soldatinnen wird hinsichtlich Inhalt, Art und
Umfang der Schutz gewährleistet, wie er durch das Mutterschutzgesetz vorgesehen ist.

Zu Satz 4
Die Verordnungsermächtigung in Satz 2 bezieht sich auf die Umsetzung des unionsrechtlichen Mutterschutz-
rechts und die im Übrigen verbleibenden nationalen Gestaltungsspielräume. Trotz des in Satz 3 zum Ausdruck
kommenden Ziels eines möglichst einheitlichen Mutterschutzrechts für alle Beschäftigten kann es die Eigenart
des militärischen Dienstes notwendig machen, abweichende Regelungen zu treffen. Auch bislang enthielt die
entsprechende Verordnungsermächtigung die Möglichkeit, die Eigenart des militärischen Dienstes zu berücksich-
tigen. Nach Satz 4 sind nun Abweichungen von den Vorgaben des Satzes 3 nur insoweit zulässig, als sie mit
Rücksicht auf die Eigenart des militärischen Dienstes erforderlich sind. Beispielsweise können statusbedingte
Besonderheiten des militärischen Dienstes, etwa im Hinblick auf die Besoldung und die Entlassung, insoweit
berücksichtigt werden. Die Verordnungsermächtigung deckt aber auch Regelungen im Mutterschutzrecht der Sol-
datinnen ab, die keine Entsprechungen im Mutterschutzrecht der Arbeitnehmerinnen finden (z. B. Befreiung von
der Teilnahme an militärischen Übungen unter feldmäßigen Be

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.880 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8963, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 386.034–388.914 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert f73d7a25ddfb208a….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP