Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz
BRRG§ 125
Stand: 10.06.2019
Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 125 BRRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 26.10.2016 – 4 K 782/14
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.01.2017 – 36 K 43.14
- VG Gelsenkirchen, 17.12.2014 – 1 K 6101/12Zitiert von 7
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LB 156/15Zitiert von 9
- VG Köln, 06.01.2016 – 23 K 861/14Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2015 – OVG 7 B 27.14Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Ausbildungskosten und Ausbildungsgeld eines Sanitätsoffizieranwärters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 125 BRRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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27.12.2004 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I 3835)
BGBl. 2004 I S. 3835
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16.02.2002 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 693)
BGBl. 2002 I S. 693
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