Gesetze / Beamtenrechtsrahmengesetz

BRRG

§ 125

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Der Beamte ist entlassen, wenn er zum Berufssoldaten oder zum Soldaten auf Zeit ernannt wird. Die Entlassung gilt als Entlassung auf eigenen Antrag.

§ 124 § 125a