Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3930

BGBl. 2021 I S. 3930 · 7.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2021, Seite 3930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3930
                                        Gesetz
                zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
              mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und
Soldaten
         und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
                                                Vom 20. August 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
                    Änderung des
                   Soldatengesetzes
  Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüber-
            prüfung mit Sicherheitsermittlungen“.
  b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
     „§ 93 Verordnungsermächtigungen“.

2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
                            „§ 3a

                 Intensivierte erweiterte
   Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
     (1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit be-
  sonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt

  werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten
  Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
  zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen
  Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine in-
  tensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Si-
  cherheitsermittlungen durchzuführen.

    (2) Die Verwendungen mit besonders hohen Si-

  cherheitsanforderungen werden durch Rechtsver-
  ordnung festgelegt.
     (3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungs-
  gesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit
  Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben,
  dass
  1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person
     selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12
     Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungs-
     gesetzes – unabhängig davon, ob eine sicher-
     heitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
  2. zu der betroffenen Person – abweichend von
     § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicher-
     heitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Ein-
     sicht genommen wird

       a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und

       b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netz-

          werk, der für alle Mitglieder des Netzwerks
          sichtbar ist,

  3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung
     – zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1
     des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzuge-
     ben hat,
     a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
     b) unter welchen Namen sie dort derzeit ange-
        meldet ist,

  4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung
     zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jah-
     res der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder
     können in elektronischer Form verlangt werden;
     sie dürfen nicht für einen automatisierten Ab-
     gleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kos-
     ten der Lichtbilder trägt der Bund,
  5. der betroffenen Person – abweichend von § 17
     Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsge-
     setzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicher-
     heitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

  6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitser-
     klärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3
     des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätz-
     lich die folgenden Maßnahmen einer Wiederho-
     lungsüberprüfung durchgeführt werden:

     a) bei der betroffenen Person nur

        aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
        bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Num-
            mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungs-
            gesetzes und

        cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des

            Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie

     b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen
        nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
        stabe bb und cc,
  7. die erste und jede weitere Wiederholungsüber-
     prüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1
     des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits
     nach fünf Jahren eingeleitet wird und
  8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit
     den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung
     nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
     a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht ab-
        geschlossen ist oder

     b) nach dem Abschluss der letzten Wiederho-
        lungsüberprüfung noch nicht 30 Monate ver-

        gangen sind.“

3. § 93 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2021, Seite 3931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3931
                           „§ 93
              Verordnungsermächtigungen“.

  b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Das Bundesministerium der Verteidigung
     erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
     terium des Innern, für Bau und Heimat die
     Rechtsverordnung über die Festlegung der Ver-
     wendungen mit besonders hohen Sicherheits-
     anforderungen nach § 3a Absatz 2.“

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

                      Artikel 2

                   Änderung des

                Reservistengesetzes

   Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3

   folgende Angabe eingefügt:

  „§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Be-
        orderung oder bei Heranziehung zu einer
        Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beor-
        derung“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

                       „§ 3a
     Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer
   Beorderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
   (1) Für jede beorderte Reservistin und jeden be-
orderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60
des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung be-
stimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine
einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
  (2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten,
mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in
§ 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleis-
tung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung
zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüber-
prüfung durchzuführen.

   (3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unter-

bleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung
des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig
ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheits-
überprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministe-
rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
Stelle.

  (4) Für die Durchführung der einfachen Sicher-

heitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungs-
gesetz.“

                    Artikel 3
                  Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                               Berlin, den 20. August 2021
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l
a M e r k e l
                             Die Bundesministerin der Verteidigung
                                  Annegret Kramp-Karrenbauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3930. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 509ad685d3ac53a6….