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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3930
BGBl. 2021 I S. 3930 · 7.709 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung
mit Sicherheitsermittlungen von Soldatinnen und
Soldaten
und zur Sicherheitsüberprüfung von Reservistinnen und Reservisten
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Juni 2021
(BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüber-
prüfung mit Sicherheitsermittlungen“.
b) Die Angabe zu § 93 wird wie folgt gefasst:
„§ 93 Verordnungsermächtigungen“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Intensivierte erweiterte
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit be-
sonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt
werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen
Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine in-
tensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Si-
cherheitsermittlungen durchzuführen.
(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Si-
cherheitsanforderungen werden durch Rechtsver-
ordnung festgelegt.
(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit
Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben,
dass
1. die mitwirkende Behörde die betroffene Person
selbst befragt, und zwar – abweichend von § 12
Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes – unabhängig davon, ob eine sicher-
heitserhebliche Erkenntnis dies erfordert,
2. zu der betroffenen Person – abweichend von
§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 3a des Sicher-
heitsüberprüfungsgesetzes – in jedem Fall Ein-
sicht genommen wird
a) in öffentlich zugängliche Internetseiten und
b) in den Teil ihres Profils in einem sozialen Netz-
werk, der für alle Mitglieder des Netzwerks
sichtbar ist,
3. die betroffene Person in der Sicherheitserklärung
– zusätzlich zu den Angaben nach § 13 Absatz 1
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – anzuge-
ben hat,
a) welche sozialen Netzwerke sie derzeit nutzt,
b) unter welchen Namen sie dort derzeit ange-
meldet ist,
4. die betroffene Person der Sicherheitserklärung
zwei aktuelle Lichtbilder mit der Angabe des Jah-
res der Aufnahme beizufügen hat; die Lichtbilder
können in elektronischer Form verlangt werden;
sie dürfen nicht für einen automatisierten Ab-
gleich mit Datenbanken genutzt werden; die Kos-
ten der Lichtbilder trägt der Bund,
5. der betroffenen Person – abweichend von § 17
Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsge-
setzes – bereits nach 30 Monaten ihre Sicher-
heitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,
6. anlässlich der Aktualisierung der Sicherheitser-
klärung – abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 3
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – zusätz-
lich die folgenden Maßnahmen einer Wiederho-
lungsüberprüfung durchgeführt werden:
a) bei der betroffenen Person nur
aa) die Einsichtnahme nach Nummer 2,
bb) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 Num-
mer 1 bis 3 des Sicherheitsüberprüfungs-
gesetzes und
cc) die Maßnahmen nach § 12 Absatz 2 des
Sicherheitsüberprüfungsgesetzes sowie
b) bei der mitbetroffenen Person die Maßnahmen
nach Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb und cc,
7. die erste und jede weitere Wiederholungsüber-
prüfung – abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1
des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes – bereits
nach fünf Jahren eingeleitet wird und
8. die Aktualisierung der Sicherheitserklärung mit
den Maßnahmen der Wiederholungsüberprüfung
nach Nummer 6 nicht eingeleitet wird, solange
a) die Wiederholungsüberprüfung noch nicht ab-
geschlossen ist oder
b) nach dem Abschluss der letzten Wiederho-
lungsüberprüfung noch nicht 30 Monate ver-
gangen sind.“
3. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 93
Verordnungsermächtigungen“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Bundesministerium der Verteidigung
erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern, für Bau und Heimat die
Rechtsverordnung über die Festlegung der Ver-
wendungen mit besonders hohen Sicherheits-
anforderungen nach § 3a Absatz 2.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 2
Änderung des
Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I
S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 189 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3
folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Be-
orderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beor-
derung“.
2. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:
„§ 3a
Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer
Beorderung oder bei Heranziehung zu einer
Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung
(1) Für jede beorderte Reservistin und jeden be-
orderten Reservisten, die oder der zu einer in § 60
des Soldatengesetzes genannten Dienstleistung be-
stimmt ist, ist vor Beginn der Dienstleistung eine
einfache Sicherheitsüberprüfung durchzuführen.
(2) Für jede Reservistin und jeden Reservisten,
mit oder ohne Beorderung, die oder der zu einer in
§ 60 des Soldatengesetzes genannten Dienstleis-
tung herangezogen wird, ist vor der Heranziehung
zur Dienstleistung eine einfache Sicherheitsüber-
prüfung durchzuführen.
(3) Die einfache Sicherheitsüberprüfung unter-
bleibt, wenn dies zur Sicherstellung der Erfüllung
des Auftrags der Bundeswehr zwingend notwendig
ist. Die Entscheidung, ob eine einfache Sicherheits-
überprüfung unterbleibt, trifft das Bundesministe-
rium der Verteidigung oder die von ihm beauftragte
Stelle.
(4) Für die Durchführung der einfachen Sicher-
heitsüberprüfung gilt das Sicherheitsüberprüfungs-
gesetz.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3930. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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