Gesetze / Soldatenentschädigungsgesetz
SEG§ 3 Wehrdienstbeschädigung
Stand: 04.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/3#abs-1 (1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folgenden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist:
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzlich herbeigeführt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/3#abs-2 (2) Zum Wehrdienst gehören auch
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/3#abs-3 (3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/3#abs-4 (4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet
Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SEG/3#abs-5 (5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SEG →
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