§ 2 Dauer des Wehrdienstverhältnisses; Dienstzeitberechnung
Stand: 01.01.2026
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.09.2013 – XI R 7/12Kindergeld bei Einberufung zum Wehrdienst im Laufe eines MonatsZitiert von 9
- VG Aachen, 22.01.2009 – 4 K 1453/07
- BFH, 22.11.2022 – VI R 6/21Erste Tätigkeitsstätte eines ZeitsoldatenZitiert von 6
- LSG NRW, 08.09.2025 – L 10 KR 801/24
- FG Nürnberg, 08.03.2023 – 5 K 211/22Zitiert von 2
- VG Magdeburg, 23.06.2022 – 5 A 143/20 MDZitiert von 4
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 SG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2#abs-1 (1) Das Wehrdienstverhältnis beginnt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2#abs-2 (2) Das Wehrdienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Tages, an dem der Soldat aus der Bundeswehr ausscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SG/2#abs-3 (3) Als Dienstzeit im Sinne dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen kann zu Gunsten des Soldaten die Zeit vom 1. oder 16. eines Monats an gerechnet werden, wenn wegen eines Wochenendes, gesetzlichen Feiertages oder eines unmittelbar vorhergehenden Werktages ein anderer Tag für den Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestimmt worden ist und der Soldat den Dienst an diesem Tag angetreten hat. § 44 Abs. 5 Satz 2 bleibt unberührt.