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Artikel 4 · BT-Drs. 17/7143 · S. 20

Zu Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur nachstehenden Nummer 3.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die Regelung zur Möglichkeit der Absenkung der Eignungs-
anforderungen bei Wehrdienstbeschädigungen wird redak-
tionell gestrafft. Bisher führt grobes Eigenverschulden zum
Ausschluss dieser Regelung. Hierzu wird eine Härtefallrege-
lung aufgenommen, die § 63c Absatz 6 SVG und § 31a
Absatz 4 BeamtVG entspricht. Im Übrigen entspricht die
Neufassung der bisherigen Rechtslage.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu)
Nach dem neuen Absatz 3 soll § 3 Absatz 2 auch bei Wieder-
einstellungsanträgen angewendet werden können, soweit
nach dem EinsatzWVG kein (vorrangiger) Anspruch be-
steht. Bisher setzt § 3 Absatz 2 das Bestehen eines Wehr-
dienstverhältnisses voraus. Anders als beim EinsatzWVG
handelt es sich um bedarfsabhängige Einstellungen, in denen
ein Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern
vorzunehmen ist (Bestenauslese). Schädigungsbedingte Ein-
schränkungen können dabei jedoch zukünftig auch bei Wie-
dereinstellungen kompensiert werden.
Zu Nummer 3 (§ 99 – neu)
Durch den neuen § 99 wird § 3 Absatz 2 für in der Zeit vom
1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheit-
liche Schädigungen für entsprechend anwendbar erklärt, die
einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzun-
fall (§ 63c SVG) vergleichbar sind. Dies entspricht der in
Artikel 3 Nummer 8 dieses Gesetzes vorgesehenen Erweite-
rung des Anwendungsbereichs des EinsatzWVG (Rückwir-
kung).

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Herkunft

BT-Drs. 17/7143, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.699–73.248 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert bf3df97ddc8fc6e6….

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