Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 17/7143 · S. 20
Zu Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Folgeänderung zur nachstehenden Nummer 3. Zu Nummer 2 (§ 3) Zu Buchstabe a (Absatz 2) Die Regelung zur Möglichkeit der Absenkung der Eignungs- anforderungen bei Wehrdienstbeschädigungen wird redak- tionell gestrafft. Bisher führt grobes Eigenverschulden zum Ausschluss dieser Regelung. Hierzu wird eine Härtefallrege- lung aufgenommen, die § 63c Absatz 6 SVG und § 31a Absatz 4 BeamtVG entspricht. Im Übrigen entspricht die Neufassung der bisherigen Rechtslage. Zu Buchstabe b (Absatz 3 – neu) Nach dem neuen Absatz 3 soll § 3 Absatz 2 auch bei Wieder- einstellungsanträgen angewendet werden können, soweit nach dem EinsatzWVG kein (vorrangiger) Anspruch be- steht. Bisher setzt § 3 Absatz 2 das Bestehen eines Wehr- dienstverhältnisses voraus. Anders als beim EinsatzWVG handelt es sich um bedarfsabhängige Einstellungen, in denen ein Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorzunehmen ist (Bestenauslese). Schädigungsbedingte Ein- schränkungen können dabei jedoch zukünftig auch bei Wie- dereinstellungen kompensiert werden. Zu Nummer 3 (§ 99 – neu) Durch den neuen § 99 wird § 3 Absatz 2 für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheit- liche Schädigungen für entsprechend anwendbar erklärt, die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzun- fall (§ 63c SVG) vergleichbar sind. Dies entspricht der in Artikel 3 Nummer 8 dieses Gesetzes vorgesehenen Erweite- rung des Anwendungsbereichs des EinsatzWVG (Rückwir- kung).
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Herkunft
BT-Drs. 17/7143, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 71.699–73.248 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.27) +D1D2D3 · Prüfwert bf3df97ddc8fc6e6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP